Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160655/2/Br/Sta

Linz, 03.07.2005

 

 

 VwSen-160655/2/Br/Sta Linz, am 3. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, F, B, B, vertreten durch Rechtsanwalt B R, P L, D H-E, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 6.5.2005, Zl. VerkR96-8227-2004, zu Recht:

 

Beide Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2004 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1.10.2004 (gleiche Aktenzahl) als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass ihm die Strafverfügung gemäß dem vorliegenden Zustellnachweis am 8.10.2004 zugestellt wurde, der Einspruch jedoch erst am 26.10.2005 per Fax abgesendet und bei der Behörde erster Instanz am 27.10.2004 eingelangt sei. Damit sei die Strafverfügung mit Ablauf des 22.10.2004 bereits formell in Rechtskraft erwachsen gewesen.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter mit fristgerecht erhobener Berufung. Darin rügt er im Wesentlichen, dass nicht ersichtlich sei an wem die Zustellung erfolgt sei. Zusätzlich wird die Nichterledigung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerügt.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und im Rahmen des Berufungsgegenstandes unbestrittene Sachverhalt.

 

4. Aus dem Rückschein AS 49 ist ersichtlich, dass darauf der handschriftliche Vermerk "eigenhändig" in rotem Schriftzug angebracht ist. Ebenfalls findet sich auf der "Ausfolgungsrubrik" das Datum "8.10.04" und eine nicht lesbare Unterschriftsparaphe, welche aber mit dem Schriftzug auf den Schaublättern ähnlich erscheint. Es gibt daher keinen sachlichen Grund nicht davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung am 8.10.2004 nicht persönlich zugegangen wäre.

Mit seinen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber gerade nicht darzulegen, dass ihm zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt worden wäre. Da er offenbar bereits vor dem Tag der - verspäteten - Übermittlung des Einspruches die Strafverfügung in Händen hatte, müsste es ihm möglich sein entsprechend glaubhaft zu machen wer - wenn nicht er selbst - das Schriftstück allenfalls übernommen hätte. Dieses müsste ihm dann nach dem 8.10., aber noch vor dem 26.10.2005 ausgehändigt worden sein. Da ein solcher Hin- und Nachweis angesichts der anwaltlichen Vertretung geradezu wesenstypisch erfolgen müsste, muss mit Blick auf den Vermerk der eigenhändigen Zustellung auf dem Rückschein, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der persönlichen Übernahme durch den Berufungswerber ausgegangen werden. Dies ferner mangels eines Hinweises seitens des Zustellers auf die Übernahme durch ein an der Wohnadresse angetroffenes Mitglied der Familie oder einer sonst dort wohnhaften Person und dies alles bei durchaus ähnlich anmutenden Schriftzug mit dem auf den Schaublättern, welcher wohl nur vom Berufungswerber stammen kann.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erließ die Behörde erster Instanz am 20.6.2005 einen abweisenden Bescheid.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

 

5.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Wird ein Zustellmangel eingewendet, sind nach ständiger Rechtsprechung die darauf gestützten Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

Dies tat der Berufungswerber hier unter Hinweis auf die obigen aus der Lebensnähe gezogenen Schlussfolgerungen gerade nicht.

 

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 8.10.2004 zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete demnach - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt - mit Ablauf des 22. Oktober 2004. Der am 27. Oktober 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung wurde demnach verspätet erhoben.

 

5.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da somit der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache - nämlich in die der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung - verwehrt.

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.6.2005 ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Festzustellen ist aus verfahrensökonomischen Gründen jedoch, dass angesichts der Entscheidung über diese Berufung, die auf der Annahme der persönlichen Übernahme der Strafverfügung am 8.10.2004 abstellt, einer allfälligen Berufung gegen diesen abweisenden Bescheid ein Erfolg wohl ebenfalls versagt bleiben müsste.

Abschließend sei der Berufungswerber noch auf die Möglichkeit, ein Ratenzahlungsersuchen bei der Behörde erster Instanz zu stellen, hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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