Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160657/2/Sch/Pe

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-160657/2/Sch/Pe Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 20. Juni 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 19. April 2005, VerkR96-1367-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 19. April 2005, VerkR96-1367-2005, den Einspruch des Herrn A H, D, vom 7. April 2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Jänner 2005, VerkR96-1367-2005, mit welcher wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellurkunde am 6. Juni 2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20. Juni 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 22. Juni 2005 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Als Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Zur Entscheidung über das im Zuge der Berufung gestellte Ansuchen auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege ist zuständigkeitshalber die Erstbehörde berufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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