Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160659/5/Sch/Pe

Linz, 23.12.2005

 

 

 

VwSen-160659/5/Sch/Pe Linz, am 23. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R G vom 6. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. Mai 2005, VerkR96-9259-2004, wegen Übertretung der EG-VO 3820/85 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. Mai 2005, VerkR96-9259/2004, über Herrn R G, wegen Übertretung der EG-VO 3820/85 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut internationalem Postrückschein vom Rechtsvertreter bzw. einer Kanzleikraft des selben am 23. Mai 2005 übernommen. Mit der damit bewirkten Zustellung begann sohin die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche Berufungsfrist zu laufen und endete am 6. Juni 2005.

 

In der Folge wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei diesbezüglich im Einzelnen zu bemerken ist:

 

Die Berufungsschrift ist mit 6. Juni 2005 datiert und textgleich auf zwei Übermittlungswege eingebracht worden. Vorerst im Telefaxwege, auf dem Fax findet sich das Faxdatum "26-FEB-1900 01:38". Der behördliche Eingangsstempel trägt das Datum 7. Juni 2005. Die Berufung ist in der Folge noch postalisch eingebracht worden, wobei der Poststempel auf 9. Juni 2005 lautet und der behördliche Eingangsvermerk das Datum 13. Juni 2005 aufweist.

 

Die Berufung in schriftlicher Form ist daher von vornherein als eindeutig verspätet zu qualifizieren und erübrigt sich diesbezüglich ein detaillierteres Eingehen.

 

Zur gefaxten Berufungsschrift ist zu bemerken, dass das Faxdatum "26-FEB-1900" in keinem realen Bezug zum Rechtsmittel stehen kann und daher einen nicht weiter relevanten, weil nicht aussagekräftigen Aufdruck darstellt, zu welchem es wie auch immer gekommen sein mag.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde von der Erstbehörde ein Bericht angefordert, ob allenfalls am 6. Juni 2005 die Berufung schon eingelangt sein könnte, obwohl sich hierauf der Eingangsstempel mit 7. Juni 2005 befindet. Laut entsprechendem Bericht der Behörde wird der Eingangsstempel jenes Tages an einem Fax angebracht, an dem es bei der Behörde eingelangt ist. Da sohin das Faxabsendedatum nicht vom Fax zu entnehmen war, ist der Berufungswerber zu einer entsprechenden Stellungnahme zu diesem Umstand eingeladen worden. Dabei wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels entgegen der Aktenlage darzutun. Innerhalb der gesetzten Frist wurde hievon aber nicht Gebrauch gemacht, sodass die Berufung wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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