Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160664/3/Br/Wü

Linz, 12.07.2005

 

 

 

VwSen-160664/3/Br/Wü Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn I K, geb., E, W/S, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Juni 2005, VerkR96-1387-2005, zu Recht:

 

 

 

I. Der Berufung wird in Punkt 1.) keine Folge gegeben, diesbezüglich wird das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt; im Punkt 2.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 336 Stunden und im Punkt 3.) die Geldstrafe auf 75,00 Euro bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

 

 

 

II. Im Punkt 1.) werden als Kosten für das Berufungsverfahren zusätzlich 72,60 Euro auferlegt. Im Punkt 2.) entfallen Kosten für das Berufungsverfahren. Im Punkt 3.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 7,50 Euro und es entfallen ebenfalls Kosten für das Berufungsverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1172002 - AVG iVm § 24, § 21, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2, § 65 u. § 66 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 drei Geldstrafen [1.) 363 Euro 2.) 1162 Euro und 3.) 150 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit 1.) 120 Stunden, 2.) 384 Stunden und 3.) 24 Stunden] verhängt.

Diese Bestrafungen wurden auf den Tatvorwurf gestützt, der Berufungswerber habe 1.) am 25.4.2005 um 16.14 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw ohne Lenkberechtigung gelenkt, 2.) habe er sich geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und 3.) habe er nach einem Verkehrsunfall an dem er ursächlich als Lenker dieses Kraftfahrzeuges beteiligt gewesen sei an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt.

Mit Ausnahme zu Punkt 3.) wurde jeweils die Mindestgeldstrafe verhängt, wobei hinsichtlich der Strafzumessung auf die Tatschuld und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers hingewiesen wurde.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf seinen Status als Asylwerber und in Verbindung damit die Unmöglichkeit diese Strafe bezahlen zu können. Abschließend wird um die Gewährung einer Ratenzahlung ersucht.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Mit der in der Berufung offenbar als Sprachhelferin in Erscheinung tretenden Mitarbeiterin der C G, Frau W H, wurde über die Sach- und Rechtslage Rücksprache gehalten.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Zur Sache:

 

Der Berufungswerber lenkte hier ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug eines Bekannten und verursachte einen Verkehrsunfall. Im Zuge der Unfallaufnahme bestritt er vorerst seine Lenkeigenschaft und er verweigerte mit Hinweis darauf die Durchführung einer Atemluftuntersuchung.

Der Berufungswerber verfügt wie er glaubhaft darlegte als Asylwerber lediglich über eine Grundversorgung von monatlich 290 Euro.

 

4. Zur Strafzumessung:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

4.2.1. In Punkt 1.) und 2.) wurden jeweils die Mindestgeldstrafen verhängt, wobei Im Punkt 2. mit 384 Stunden die Mindestersatzfreiheitsstrafen etwas über dem Mindestausmaß ausgesprochen wurde.

Da es sich bei der Strafzumessung in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) um eine Ermessenentscheidung handelt, ist an sich den für die Ermessensausübung maßgebenden Umständen und Erwägungen der Behörde erster Instanz objektiv besehen grundsätzlich nicht entgegen zu treten. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Durch die hier als evident erwiesen anzusehenden und für den Berufungswerber als Asylwerber sehr ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse schien im Punkt 2. die Korrektur der Ersatzfreiheitsstrafe - ebenfalls auf das Mindestmaß - gerechtfertigt um insbesondere dadurch dem Berufungswerber zumindest die sich in Höhe des Taggeldes von einem Monat belaufenden Verfahrenskosten für diese Berufung zu ersparen. Er bzw. die Verfasserin seiner Berufung hatte offenbar über die Mindeststrafsätze und über die Kostenfolgen im Falle der abweisenden Entschädigung keine Kenntnis. Angesichts der bereits verhängten Mindestgeldstrafe konnte diesbezüglich der Berufung kein Erfolg mehr beschieden werden.

Im Punkt 1.) konnte jedoch auch eine Ermäßigung der Ersatzfreiheitsstrafe aus Sachlichkeitserwägungen nicht in Betracht kommen.

 

4.2.2. Die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) wäre lediglich bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe zulässig. Auf Grund des objektiven Sachverhaltes, des Lenkens ohne Lenkberechtigung, der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit nachfolgenden Behinderung in der Aufklärung des Sachverhaltes, kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gerade nicht die Rede sein.

 

5. Über das Ratenzahlungsgesuch hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum