Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160666/5/Kof/Pe

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-160666/5/Kof/Pe Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WL vertreten durch Herrn  Rechtsanwalt UM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom  18.5.2005,  VerkR96-2885-2003, wegen Übertretungen des GGBG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 16.8.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Zu Pkt.1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Berufung wird stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Zu Pkt.2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 20, 64 und 65 VStG

Zu Pkt.3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,

als eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage: § 21 VStG

Der Bw hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe 363,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 36,30 Euro

399,30 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 120 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben - wie anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 09.12.2002 um 09.00 Uhr in Wien 11, 7, Haidequerstraße 5, festgestellt wurde - als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, Fa. T.Ges.mbH, (in PLZ) H., gefährliche Güter, nämlich

  1. eine Kiste aus Pappe, ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g, Klasse 8 II ADR, UN 2922, Bruttomasse 2 kg, freigestellte Menge 333, Beförderungskategorie 2;
  2. ein Kanister aus Plastik, Hypochloritlösung, Klasse 8 III ADR, UN 1791, Bruttomasse 30 kg, freigestellte Menge 1.000, Beförderungsklasse 3;
  3. leere Verpackung, Klasse 9 ADR, Bruttomasse 60 kg, freigestellte Menge unbegrenzt, Beförderungskategorie 4, sowie
  4. Druckgaspackungen, Klasse 2 Zif. 5F ADR, UN 1950, begrenzte Menge

zur Beförderung übergeben, wobei

  1. für die Klasse 8 III ADR keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Für die Klasse 8 II ADR wurde eine schriftliche Weisung gemäß ADR 1999 mitgeführt,
  2. auf dem Versandstück Klasse 8 II ADR die UN-Nummer sowie der dem ADR entsprechende Gefahrzettel fehlte,
  3. die Kiste aus Pappe des Versandstückes der Klasse 8 II ADR keine Baumusterprüfung hatte. Hiebei handelte es sich um eine zusammengesetzte Verpackung. Die Innenverpackung, Plastikfass mit abnehmbarem Deckel, hatte ebenfalls keine Baumusterprüfung,

Beförderer: Fa. W.... GmbH., Wien

Beförderungseinheit: Lkw, pol. KZ. W-......

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
  2. § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
  3. § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1) 726 Euro

240 Stunden

§ 27 Abs.1 Z2 GGBG

2) 726 Euro

240 Stunden

§ 27 Abs.1 Z2 GGBG

3) 363 Euro

120 Stunden

§ 27 Abs.1 Z2 GGBG

Gesamt 1.815 Euro

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

181,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 1.996,50 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 16.8.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Herr Rechtsanwalt Dr. C. S., Linz - als Bevollmächtigter des Rechtsvertreters des Bw - teilgenommen hat.

Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis sowie den Einwendungen des Bw ist im Einzelnen auszuführen:

Zu 1. (schriftliche Weisungen):

Transportiert wurde - siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis - eine "freigestellte Menge"

Gemäß RN 1.1.3.6.2.ADR sind beim Transport einer "freigestellten Menge" schriftliche Weisungen nicht erforderlich.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Zu 2. (Gefahrzettel):

Eine Kennzeichnung mittels Gefahrzettel ist auch beim Transport einer "freigestellten Menge" erforderlich.

Der Bw bringt in der Berufung vor, dass als Kennzeichnung die Anbringung der UN-Nummer allein genügen würde.

Dieses Vorbringen des Bw ist rechtlich unrichtig!

Bei den Vorschriften über die Anbringung des entsprechenden Gefahrzettels handelt es sich um Regelungen, welche die Einhaltung bestimmter Formen gebieten, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist.

Diese Formvorschriften, welche im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen stehen, sind einzuhalten.

Gerade derartige Formvorschriften, aus denen sich ganz bestimmte, eine Schutzfunktion erfüllende Informationen nach außen ergeben, sind - ihrem Zweck entsprechend - genauest einzuhalten.

So sind Gefahrzettel - wie sie im ADR bildlich dargestellt sind - auf den Verpackungen des beförderten gefährlichen Gutes anzubringen;

VwGH vom 19.3.2003, 2001/03/0009.

Die Berufung war daher hinsichtlich der Schuld als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG beträgt die Mindeststrafe ... 726 Euro.

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 u.a..

Zugunsten des Bw ist auszuführen:

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, im gegenständlichen Fall § 20 VStG anzuwenden, die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten und daher

eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 36,30 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu 3. (Baumusterprüfung):

Entgegen den Ausführungen des Bw wäre die Anbringung des "Baumusterprüfcode" auf der Verpackung erforderlich gewesen.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Der VfGH hat mit dem unter Punkt 2. zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen die Anwendung des  § 21 VStG zur Verfügung steht.

Für die Erkennbarkeit der Art des beförderten gefährlichen Gutes ist/sind nicht der "Baumusterprüfcode", sondern die Gefahrzettel, das Beförderungspapier sowie - falls erforderlich und vorhanden - die schriftliche Weisung/das Unfallmerkblatt von Bedeutung

Das Fehlen des "Baumusterprüfcode" auf der Verpackung hätte daher auch im Falle eines Unfalles keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Über den Bw wird jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen, da diese erforderlich ist, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Bw hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

Zu 1. bis 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

GGBG - freigestellte Menge

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