Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160667/2/Kei/Ri

Linz, 12.12.2005

 

 

 

VwSen-160667/2/Kei/Ri Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H N, T, S P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Juni 2005,
Zl. VerkR96-8071-2002-Ms, (Übertretung des § 7 VStG iVm § 45 Abs.4 KFG 1967), zu Recht:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs. 3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG am 13. August 2005. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (die Berufung ist mit dem Verwaltungsakt am 7. Juli 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt) bedingten Verkürzung der dem Oö. Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger