Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160669/2/Sch/Pe

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-160669/2/Sch/Pe Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 27. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Juni 2005, VerkR96-1156-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Juni 2005, VerkR96-1156-2005, wurde über Herrn M H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 8. April 2005 um 11.35 Uhr auf der Rohrbacher Straße B 127 bei Strkm. 40,410 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, mit welchem der Anhänger mit dem Kennzeichen gezogen worden sei, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 400 kg durch die Beladung um ca. 220 kg überschritten worden sei, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattelasten durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat bei Einbringung seines Rechtsmittels ein Schreiben der H B GmbH vom 17. Juni 2005 vorgelegt. Hierin ist ausgeführt, dass die dem Berufungswerber veräußerten Pflanzen keine Thujen, sondern Blauscheinzypressen gewesen seien. Eine solche Zypresse habe ein geschätztes Gewicht von ca. 2,5 kg.

 

Auch wurde ein Lieferschein vorgelegt, aus denen der Kauf von 192 Stück Säulenscheinzypressen hervorgeht.

 

Der Berufungswerber hat schon im Einspruch gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung angegeben, dass eine (damals als Thuje bezeichnete) Pflanze ein Gewicht von ca. 2,5 kg habe. Damit hat er den Angaben in der zugrundeliegenden Gendarmerieanzeige widersprochen, wo von einem Gewicht der beförderten Pflanzen von je 5 kg die Rede ist.

 

Geht man davon aus, dass jeder beförderte Zypressenstock etwa 2,5 kg gewogen hat, so ergibt sich bei einer Stückanzahl von 92 ein Gewicht der Ladung von rund 220 kg. Damit hätte er die laut Anzeige erlaubt gewesene Nutzlast von 240 kg nicht überschritten gehabt, ebenso wenig naturgemäß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die vom Meldungsleger angefertigten Lichtbilder vom verwendeten Anhänger einen Eindruck vermitteln, der auf eine Überladung hindeutet. Durch die vom Berufungswerber beigebrachten Beweismittel ist es ihm aber gelungen, zumindest das Ausmaß der Überladung in Zweifel zu ziehen. Wenn ein solches aber nicht in einer gewissen Konkretisierung feststeht, kann auch keine Bestrafung, insbesondere keine der Bestimmung des § 19 VStG entsprechende Strafbemessung, erfolgen. Eine Verwiegung des Anhängers hätte nachträglich Zweifel am tatsächlichen (Über-)Gewicht der Ladung wohl hintanhalten können.

Das Verwaltungsstrafverfahren war unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sohin zu Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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