Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400261/4/Gf/La

Linz, 30.03.1994

VwSen-400261/4/Gf/La Linz, am 30. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des Y, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Juli 1992 von Ungarn aus kommend ohne Reispaß und ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge in Linz auf.

1.2. Am 10. Juli 1992 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juli 1992, Zl. 9213325-BAL, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1993, Zl.

4338959/1-III/13/92, rechtskräftig seit dem 23. September 1993, abgewiesen.

1.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat gestellt.

Daraufhin wurde zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 1994, Zl. Fr-84111 (ein gleichlautender früherer Bescheid vom 29. Oktober 1993 wurde mangels rechtmäßiger Zustellung nicht rechtswirksam), festgestellt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei im Hinblick auf § 37 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. März 1993, Zl. St-43/94, abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.

Jänner 1994, Zl. Fr-84111 (ein gleichlautender früherer Bescheid vom 8. Oktober 1993 wurde mangels rechtmäßiger Zustellung nicht rechtswirksam), wurde über den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. März 1993, Zl. St-43/94, abgewiesen.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.

März 1993, Zl. Fr-84111, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz am 18. März 1994 vollzogen.

1.6. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 21. März 1994 mitgeteilt, daß sie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zum Zweck der Abschiebung in dessen Heimatstaat beantragen wird.

1.7. Gegen die auf dem oben unter 1.5. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 28. März 1994 beim O.ö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.5. angeführten Schubhaftbescheid legt die belangte Behörde begründend dar, daß gegen den Beschwerdeführer eine seit dem 10. März 1994 rechtskräftige und damit durchsetzbare Ausweisung bestehe. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei über ihn die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er über geregelte Wohnsitzverhältnisse verfüge, sein Lebensunterhalt gesichert sei und auch sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, weil seiner beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei; daher hätte kein Sicherungsinteresse bestanden, weshalb auch die Verhängung der Schubhaft über ihn rechtswidrig gewesen sei. Außerdem würde die Abschiebung in seinen Heimatstaat gegen das "Refoulement"-Verbot des § 37 FrG verstoßen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sich die vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den oben unter 1.2. angeführten Berufungsbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nur auf eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beziehe, dem Beschwerdeführer aber eine solche nie zugekommen sei.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-84111; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

4.2. Mit dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid vom 7.

März 1994 wurde über den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt, die in der Folge am 10. März 1994 in Rechtskraft erwachsen ist und somit ab diesem Zeitpunkt im Wege der Abschiebung durchsetzbar war.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides - also eine Woche später - war der Beschwerdeführer zwar unter der Adresse H in L aufrecht polizeilich gemeldet und er wurde bei seiner Inschubhaftnahme auch tatsächlich dort angetroffen.

Wenn es auch nicht zutrifft, daß die Schubhaft im gegenständlichen Fall deshalb verhängt werden durfte, weil der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, da es ihm hiefür schon an den erforderlichen Reisedokumenten mangelte, so war unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer angesichts der zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen gegen ihn durch ein Untertauchen in der Anonymität dem Zugriff der Behörde zu entziehen versuchen wird, naheliegend. Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auch zu bedenken, daß sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen nach zeitweise bei seinem Bruder in H aufhielt, zeitweise überhaupt nicht polizeilich gemeldet war und sich auch unter der genannten Adresse erstmals am 16. Juli 1992 polizeilich gemeldet hat, von dieser aber am 27. November 1992 amtlich abgemeldet wurde; am 2. April 1993 hat er sich dort neuerlich angemeldet, wobei er am 28. September 1993 wiederum abgemeldet wurde; die derzeit gültige Anmeldung datiert vom 10. Dezember 1993. Da eine behördliche Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, jeweils nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt, daß die Anmeldung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, liegt bei einer gesamthaften Betrachtung auf der Hand, daß das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bietet, daß er auch bei Eintreffen des Heimreisezertifikates noch an seinem bisherigen Aufenthaltsort angetroffen und die zwangsweise Ausweisung damit problemlos durchgeführt werden könnte.

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Vollstreckung der Ausweisung im Wege der Abschiebung erweist sich daher aus diesem Grund als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang schadet es auch nicht, daß diese Begründung im Schubhaftbescheid der belangten Behörde keinen Niederschlag findet, weil die Beschwerde gemäß § 51 FrG systematisch besehen ein Haftprüfungsverfahren darstellt, in dem der unabhängige Verwaltungssenat in erster Linie die materielle Rechtmäßigkeit der Anhaltung zu beurteilen hat.

4.2.2. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdeführers, daß seine Abschiebung schon infolge des Umstandes, daß seiner Beschwerde gegen den oben unter 1.2.

angeführten Berufungsbescheid im Asylverfahren vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gehindert sei, weil sich diese explizit nur auf eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bezieht (vgl. VwGH v. 29. Oktober 1993, Zl. AW 93/01/0726), dem Beschwerdeführer eine solche jedoch - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht verweist nie zukam.

4.2.3. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, daß dessen Abschiebung in seinen Heimatstaat aus dem Grunde des § 37 Abs. 1 und 2 FrG unzulässig sei, ist dieser darauf zu verweisen, daß über diese Frage bereits die hiefür zuständige Behörde entschieden hat und der O.ö. Verwaltungssenat an diese Entscheidung gemäß § 38 AVG gebunden ist.

4.3. Aus allen diesen Gründen erweist sich somit die Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als rechtmäßig; die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S (Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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