Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160675/2/Ki/Da

Linz, 09.08.2005

 

 

 

VwSen-160675/2/Ki/Da Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, F, F, eingebracht per Telefax am 4.5.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.4.2005, VerkR96-5565-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe behoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird. Bezüglich Schuldspruch wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18.4.2005, VerkR96-5565-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Als Tatort wurde Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, Landesstraße Freiland, Gamperer Landesstraße Nr. 1274 bei km 1.800 und als Tatzeit der 9.2.2005, 21:00 Uhr festgestellt. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 4.5.2005 Berufung, er sehe keinen Grund irgendeine Rechtsvorschrift verletzt zu haben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der Berufungswerber erschien laut Anzeige des Gendarmeriepostens Vöcklamarkt vom 18.2.2005 am 10.2.2005 persönlich beim Gendarmerieposten und erstattete Anzeige, dass er am 9.2.2005 um 21.00 Uhr im Bereich des vorgeworfenen Tatortes einen Wildunfall hatte. Im Bereich der Brauerei Zipf sei ihm ein Hase in den PKW gelaufen, er habe angehalten und seinen PKW besichtigt, den Hasen habe er nicht gefunden, dieser sei vermutlich verendet. Er habe nicht gewusst, dass er dies sofort hätte melden sollen, er benötige eine Bestätigung für die Kaskoversicherung. Der PKW des Berufungswerbers wurde durch den Wildunfall beschädigt.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In seiner Berufung vom 4.5.2005 führt der Berufungswerber aus, dass er am 9. Februar mit seinem Fahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes unterwegs gewesen sei, wobei ein Feldhase bei seinen nächtlichen Streifzügen die Fahrbahn überquerte. Da dieser besagte Hase direkt vor seinen Wagen gesprungen sei, habe er leider nicht rechtzeitig reagieren können und diesen mit dem linken vorderen Eck seiner Stoßstange erfasst. Nach dieser Kollision habe er abgebremst und angehalten, er habe nach dem verunglückten Niederwild gesucht, aber weit und breit keinen Hasen finden können.

 

Am nächsten Tag, dem 10.4.2005 habe er den Gendarmerieposten in Frankenburg aufgesucht um Meldung zu erstatten. Der bearbeitende Beamte habe die von ihm angegebenen Daten in seinem Protokoll aufgenommen, der Meinung, damit wäre die Angelegenheit abgetan, habe er die Sache ruhen lassen. Einige Tage später habe er vom Gendarmerieposten Vöcklamarkt einen Anruf erhalten mit der Nachricht eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu bekommen.

 

Er habe den Unfall, sofern es überhaupt einer war, selbst gemeldet und keinen Sachschaden am Eigentum eines Zweiten angerichtet, der einzige Sachschaden sei an seinem eigenen Wagen entstanden. Der Hase sei unauffindbar gewesen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 stellt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs.5 eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen ist.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und u.a. einen Sachschaden zur Folge hat, wobei es für das Entstehen der Meldepflicht iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 auf die Höhe des Sachschadens nicht ankommt, das heißt, dass auch im Falle einer geringeren Beschädigung einer fremden Sache der Meldepflicht nachzukommen ist.

 

Im gegenständlichen Falle bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber mit einem Hasen kollidierte und dieser offensichtlich, wie auch die Beschädigungen am Fahrzeug des Berufungswerbers indizieren, verletzt bzw. getötet wurde.

 

Zur Erfüllung der im § 4 Abs.5 StVO normierten Verpflichtung hätte demnach der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall, die Verschuldensfrage ist hier nicht relevant, entweder mit dem Eigentümer der beschädigten Sache, vermutlich den zuständigen Jagdberechtigten, Kontakt aufnehmen müssen oder aber, falls dies nicht möglich war, hätte er ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen müssen.

 

Die, möglicherweise im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung stehende, Verständigung der Gendarmerie vom Verkehrsunfall erst am Nachmittag des Folgetages kann jedenfalls nicht als "ohne unnötigen Aufschub" bezeichnet werden.

 

Der Beschuldigte war an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, bei diesem Verkehrsunfall wurde außer dem Fahrzeug des Berufungswerbers eine fremde Sache (Hase) beschädigt, er ist nach diesem Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub mit dem Geschädigten in Kontakt getreten und er hat auch nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle entsprechend verständigt. Demnach hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Insbesondere muss dazu festgestellt werden, dass von einem geprüften Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kennt, ein allfälliger Rechtsirrtum würde daher nicht entlasten. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

I.6. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle von einem fehlenden Verschulden des Berufungswerbers nicht gesprochen werden kann, so ist in Gesamtbetrachtung doch davon auszugehen, dass dieses Verschulden bloß geringfügiger Natur ist. Da überdies durch das nicht rechtzeitige Melden keine wesentlichen Folgen der Übertretung eingetreten sind, zumal davon ausgegangen werden muss, dass laut allgemeiner Lebenserfahrung der vom Verkehrsunfall betroffene Hase auch im Falle einer Meldung nicht mehr auffindbar gewesen wäre, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben bzw. hat der Beschuldigte auf Anwendung dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet es jedoch als erforderlich, diesbezüglich eine Ermahnung ausdrücklich auszusprechen, um den Beschuldigten vor Übertretungen gleicher Art künftig abzuhalten.

 

I.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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