Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160679/2/Bi/Be

Linz, 13.07.2005

 

 

 VwSen-160679/2/Bi/Be Linz, am 13. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 20. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 13. Juni 2005, CSt 33403/04, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 7. Jänner 2005, bis zum 21. Jänner 2005 - keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 8. Juli 2004 um 10.32 Uhr in Linz, Herrenstraße 2, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe A. M. als Lenker genannt, der damals ein Zimmer an der angegebenen Adresse gehabt habe. Dass dieser dort nicht gemeldet gewesen sei, dafür sei er nicht verantwortlich. Seinen Führerschein habe er ihm aber gezeigt. Telefonisch sei der Lenker nicht mehr erreichbar.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Organstrafverfügung vom 8. Juli 2004 das Kfz Ford, XX, an diesem Tag um 10.52 Uhr in Linz, Herrenstraße 2, in der Fußgängerzone abgestellt war.

Die an den Bw gerichtete Strafverfügung der Erstinstanz wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.i iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde rechtzeitig beeinsprucht, wobei der Bw "A. M., bisher wh. Weingartshofstraße 40, 4020 Linz" als Lenker genannt hat.

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 erging seitens der Erstinstanz an den Bw als Zulassungsbesitzer des genannten Pkw eine Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG insofern, als er der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen habe, wer das Kfz zuletzt vor dem 8. Juli 2004 um 10.32 Uhr in Linz, Herrenstraße 2, abgestellt habe. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 7. Jänner 2005.

Der Bw wiederholte seine frühere Auskunft mit Schreiben vom 7. Jänner 2005.

Da über das ZMR eine Person dieses Namens aufschien, erging an diese eine Strafverfügung wegen Übertretung der StVO; allerdings erschien der Adressat persönlich bei der Erstinstanz und erklärte glaubhaft, er kenne den Zulassungsbesitzer persönlich nicht und auch das genannte Fahrzeug sei ihm völlig unbekannt. Offenbar habe der Bw eine namensgleiche Person gemeint. Er habe mit der Übertretung nichts zu tun.

Daraufhin erging an den Bw die Strafverfügung vom 9. März 2005 wegen Übertretung des KFG 1967, weil er keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige) Auskunft erteilt habe - der Bw beharrte im Einspruch darauf, er habe pünktlich und korrekt die gesetzliche Auskunft erteilt.

Auf die Ladung vom 7. April 2005 und den Ladungsbescheid der Erstinstanz vom 21. April 2005 reagierte der Bw nicht, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Der Bw hat zwar fristgerecht eine Lenkerauskunft erteilt, die formal den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nämlich einen Name und eine Adresse umfasst. Abgesehen davon, dass es eine Person dieses Namens an der genannten Adresse nicht gibt - sogar der Bw hat ausgeführt "bisher wohnhaft", was nahelegt, dass ihm bekannt war, dass die Adresse schon zur Zeit der "Auskunftserteilung" nicht gestimmt hat - ist bei der Lenkerauskunft selbstverständlich die Adresse des angegebenen Lenkers zur Zeit der Auskunftserteilung gemeint.

Die vom Bw angeführte Person ist damit nicht eruierbar, wenn es sie überhaupt gibt. Da der Bw sogar mittlerweile eine telefonische Erreichbarkeit seines "A.M." - wohlweislich unüberprüfbar - negiert, ist davon auszugehen, dass die in seinen Augen "gesetzlich" erfolgte Auskunft als bloße Beschäftigungstherapie für die Linzer Polizei gedacht war - eine Vorgangsweise, die ausgehend von früheren gleichartigen Vorfällen auch schon beim UVS als beim Bw üblich bekannt ist.

 

Er hat damit zweifellos eine unrichtige Auskunft erteilt, damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da aus der Sicht des UVS sogar von Vorsatz auszugehen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit der in diesem Ausmaß verhängten Strafe den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt (noch) im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und war aus spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt. Der Bw weist aus den letzten fünf Jahren fünf einschlägige und damit straferschwerende Vormerkungen und eine weitere aus dem Jahr 2005 auf, sodass eine Herabsetzung der Strafe, die auch gar nicht beantragt wurde, nicht gerechtfertigt wäre. Es steht dem Bw, der auch seine finanziellen Verhältnisse nicht bekanntgegeben hat, frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens zu beantragen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:

Unrichtige Lenkerauskunft

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