Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160697/12/Ki/Da

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-160697/12/Ki/Da Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L F, I, A, vom 5.7.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.6.2005, VerkR96-916-2005 Om, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.11.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 42 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.6.2005, VerkR96-916-2005 Om, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.1.2005, um 21.00 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk, auf der A25, Welser Autobahn, in Fahrtrichtung Passau, den PKW mit dem Kennzeichen KT

 

  1. bei km 11.480 gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

     

  2. bei km 11.970 gelenkt und dabei als Lenker des angeführten Fahrzeuges die Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorlag und es sich bei der befahrenen Straße um keine enge oder kurvenreiche Straße handelte.

 

Er habe dadurch

  1. § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und

  2. § 99 Abs.5 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 174 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 21 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 05.07.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag, dieser Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte, er vermeint, dass er einer Verwechslung durch den Meldungsleger zum Opfer gefallen sei. Insbesondere wird auch bestritten, dass die Nebelscheinwerfer eingeschaltet gewesen wären. Eine Verwechslung müsse schon deshalb vorliegen, weil der Meldungsleger das Fahrzeug durch die eingeschalteten Nebelscheinwerfer identifiziert hätte. Es sei nach der Anhaltung eine Lichtprobe durchgeführt worden und seien die Nebelscheinwerfer bei Durchführung dieser Lichtprobe ausgeschaltet gewesen.

 

Außerdem wird argumentiert, dass bedingt durch Schneefall das vordere Kennzeichen des Fahrzeuges verdeckt war und so eine Identifizierung des Fahrzeuges durch das Kennzeichen dem Meldungsleger nicht möglich gewesen sein kann.

 

Bezüglich eingehaltener Geschwindigkeit argumentierte der Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren, dass er ab Beginn der 100 km/h Beschränkung die Digitalanzeige seines Tachometers kontrolliert habe, er hätte eine Geschwindigkeit von 107 km/h abgelesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.11.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger RI R M einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich - vom 26.1.2005 zu Grunde. Die zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit von 149 km/h wurde mit einem Lasermessgerät (Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Geräte-Nr. 7331) festgestellt, abzüglich der vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenze ist eine Geschwindigkeit von 144 km/h verfahrensrelevant. Das Messgerät war laut im Akt aufliegenden Eichschein zum Vorfallszeitpunkt geeicht. Weiters hat der Meldungsleger ausgeführt, dass der Berufungswerber die Nebelscheinwerfer verwendet hat, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorlag und es sich bei der befahrenen Straße um keine enge oder kurvenreiche Straße gehandelt hat.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren führte er aus, dass er die Geschwindigkeit bei Beginn der 100 km/h Beschränkung kontrolliert habe, die Digitalanzeige des Tachometers habe eine Geschwindigkeit von 107 km/h angezeigt. Weiters hat er bestritten, dass die Nebelscheinwerfer eingeschaltet waren, eine vom Meldungsleger angeordnete Kontrolle im Rahmen der Amtshandlung habe dies bestätigen können.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner Einvernahme den angezeigten Sachverhalt, er gestand zwar ein, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr zur Gänze erinnern könne, schloss jedoch aus, dass eine Verwechslung stattgefunden habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug auf eine Entfernung von 490 m hin gemessen und dieses Fahrzeug dann nicht mehr aus dem Auge gelassen. Im Vorbeifahren beim abgestellten Dienstfahrzeug, welches im rechten Winkel zur Fahrbahn mit Front Richtung Fahrbahn, gestanden sei, habe er Type und Farbe und einen Teil des Kennzeichens feststellen können, bei der anschließenden Nachfahrt habe er das Fahrzeug immer im Auge gehabt und es sei das rückwärtige Kennzeichen ablesbar gewesen. Die Messung habe er glaublich vom Beifahrersitz des Dienstfahrzeuges aus durch die geöffnete Windschutzscheibe auf der Fahrerseite vorgenommen. Er bestätigte, dass im Rahmen der Amtshandlung die Nebelscheinwerfer nicht mehr eingeschaltet waren, er habe jedoch nach dem Überholen des Fahrzeuges des Berufungswerbers vor der Anhaltung feststellen können, dass zu diesem Zeitpunkt die Nebelscheinwerfer noch eingeschaltet waren.

 

Wenn auch im Hinblick auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit der Meldungsleger sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern konnte und daher seine Angaben nicht mehr in allen Punkten präzise waren, vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass den Aussagen des Meldungslegers Glauben geschenkt werden kann. Er hat bei der mündlichen Berufungsverhandlung in schlüssiger Art und Weise dargelegt, warum er eine Verwechslung ausschließen könne und es sind auch die sonstigen wesentlichen Aussagen durchaus schlüssig und glaubwürdig. Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Meldungsleger um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt und von ihm erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, einerseits eine korrekte Messung der Geschwindigkeit durchzuführen und andererseits den relevanten Sachverhalt entsprechend wiederzugeben.

 

Hinsichtlich des verwendeten Messgerätes wurden keine Einwendungen erhoben, es ist davon auszugehen, dass ein tauglicher Messvorgang vorgelegen ist.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich konnte er sich jedoch durch seine Angaben nicht entlasten. Es mag zutreffen, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung die Nebelscheinwerfer bereits abgeschaltet waren, es wird jedoch, wie bereits dargelegt wurde, dem Meldungsleger dahingehend Glauben geschenkt, dass die Nebelscheinwerfer zuvor eingeschaltet waren. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass letztlich der Berufungswerber die Nebelscheinwerfer noch vor Kontaktnahme mit dem Meldungsleger ausgeschaltet haben könnte.

 

Was seine Angabe anbelangt, er habe auf der Digitalanzeige des Tachometers bei Beginn der 100 km/h Beschränkung eine Geschwindigkeit von 107 km/h ablesen können, so mag dies zutreffen, besagt jedoch nicht, dass er tatsächlich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zum Messzeitpunkt eine höhere Geschwindigkeit eingehalten hat.

 

Was die Argumentation hinsichtlich Unlesbarkeit des vorderen Kennzeichens anbelangt, so ist entgegenzuhalten, dass der Meldungsleger das Fahrzeug anhand des rückwärtigen Kennzeichens identifiziert hat.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die zur Last gelegten Sachverhalte als erwiesen ansieht.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1 Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt dieses Verbots- oder Beschränkungszeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das unter Punkt I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit im festgelegten Ausmaß überschritten hat und der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen welche den Berufungswerber entlasten würden und es wurden solche Umstände auch nicht behauptet. Der Schuldspruch ist daher auch zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss festgestellt werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Straffestsetzung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerend wurden keine Umstände festgestellt.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt, dieser Schätzung ist der Berufungswerber grundsätzlich nicht entgegen getreten, er hat jedoch ausgeführt, dass eine Sorgepflicht für ein Kind besteht.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz dieser Sorgepflicht eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kommt, zumal das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (44 %) doch nicht als gering angesehen werden kann.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten künftighin in Bezug auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften in Österreich zu sensibilisieren.

 

Es wird daher zu diesem Punkt zusammenfassend festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes festgelegt hat und der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

 

I.6.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltenden Fassung, begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967, in der zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltenden Fassung, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl. Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl. verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte auch diesen ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch diesbezüglich keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Es ist daher auch dieser Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird dazu festgestellt, dass in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens geahndet wurde, eine Herabsetzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

 

Der Berufungswerber ist daher auch in diesem Punkt nicht in seinen Rechten verletzt worden und es war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.10.2006, Zl.: 2005/02/0340-6

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