Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160699/2/Fra/He VwSen160700/2/Fra/He

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-160699/2/Fra/He

VwSen-160700/2/Fra/He Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn AA durch Herrn Rechtsanwalt Mag. TF gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 2005, VerkR96-1545-2005-NU/May und vom 5. Juli 2005, VerkR96-2283-2005-NU/May, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufungen werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtenen Schuldsprüche wie folgt zu lauten haben:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A Werbeservice GesmbH mit Sitz in R., H, zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 18.3.2005 um 14.15 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, im Teichfeld 12a, bei Kilometer 12,300, südlich der B 127 hinter einer neu errichteten Lärmschutzwand, und für den Straßenbenützer in Fahrtrichtung Rohrbach einsehbar

  1. zwei Werbungen "ORF Radio, voll dabei, Ottensheim hört Radio Oberösterreich auf 95,2" und
  2. eine Werbung "AXE Moschus und AXE Pulse"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A Werbeservice GesmbH mit Sitz in R, H, zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 5.5.2005 um 15.15 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, im Teichfeld 12a, bei Kilometer 12,300 südlich der B 127 hinter einer neu errichteten Lärmschutzwand und für den Straßenbenützer in Fahrtrichtung Rohrbach einsehbar,

  1. die Werbung "Linz AG Wasser - Was ... macht schön? Wasser - Die Quelle meiner Energie",
  2. die Werbung "Toyota - Toyota Avensis Free - Für alle die viel zu sagen haben",
  3. die Werbung "ONE - Volles Service, halber Preis! Ein Jahr lang halbe Grundgebühr - 50 %" und
  4. die Werbung "Linzer Donausommer 2005 am Pfingstwochenende mit dem Linz Fest 2005 - "Eintritt frei zu über 50 Musik-, Kleinkunst- und Literaturveranstaltungen! - Sa. 14. - So. 15 Mai Open Air Kulturfestival - Mo. 16. Mai Kulturpicknick"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

 

  1. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom
5. Juli 2005, VerkR96-1545-2005-NU/May, über den Berufungswerber (Bw) wegen drei Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 60 Euro (und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt, weil er

am 18.3.2005 um 14.15 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, Bundesstraße B 127 bei km 12,300, im Teichfeld 12a, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A Werbeservice GesmbH mit Sitz in R, H, zu verantworten hat, dass die genannte Firma außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Zur Tatzeit waren folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht:

  1. "ORF Radio, voll dabei, Ottensheim hört Radio Oberösterreich auf 95,2",
  2. "AXE Moschus und AXE Pulse" und
  3. "ORF Radio, voll dabei, Ottensheim hört Radio Oberösterreich auf 95,2".

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom
5. Juli 2005, VerkR96-2283-2005-NU/May, über den Bw wegen vier Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 70 Euro (und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt, weil er

am 5.5.2005 um 15.15 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, Bundesstraße B 127 bei km 12,300, im Teichfeld 12a, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A Werbeservice GesmbH mit Sitz in R, H, zu verantworten, dass die genannte Firma außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Zur Tatzeit waren folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht:

  1. "Linz AG Wasser - Was ... macht schön? Wasser - die Quelle meiner Energie"
  2. "Toyota - Toyota Avensis Free - Für alle die viel zu sagen haben"
  3. "ONE - Volles Service, halber Preis! Ein Jahr lang halbe Grundgebühr - 50 " und
  4. "Linzer Donausommer 2005 am Pfingstwochenende mit dem Linz Fest 2005 - "Eintritt frei über 50 Musik-, Kleinkunst- und Literaturveranstaltungen! - Sa. 14. - So. 15. Mai Open Air Kulturfestival - Mo. 16. Mai Kulturpicknick".

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die inkriminierten Werbungen zu den in den angefochtenen Schuldsprüchen angeführten Zeitpunkten und an den angeführten Örtlichkeiten angebracht waren. Unstrittig ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A Werbeservice GesmbH mit Sitz in R, H.

 

Die Rechtsmittel, in denen ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Bw die Auffassung vertritt, es handelt sich um Innenwerbungen. Der Bw führt aus, es müsse jedem Gewerbetreibenden unbenommen bleiben, in dem zu seiner Betriebsstätte zählenden Bereich in einer zweckmäßigen Weise auf seinen Betrieb und die Betriebsarten des von ihm ausgeübten Gewerbes sowie die von ihm angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Er übe das Gewerbe der Werbemittelherstellung und des Ankündigungsunternehmens aus. Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigungen werden Werbemittel erzeugt, worunter auch Ankündigungstafeln zu zählen sind, zu Werbezwecken dienende Materialien weiterverarbeitet und gehandelt sowie auch Plakate angebracht und entfernt werden. Er könne ausschließlich in der zur Anzeige gelangten Form seine Produkte (Ankündigungstafeln, Plakate etc) dem potentiellen Kunden darstellen, wobei der Umfang der errichteten Anlagen nicht über das für Innenwerbung zulässige Ausmaß hinausgehe. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass nicht Plakate angebracht werden, die nur auf sein Unternehmen hinweisen. Vielmehr sollen durch Fremdplakate die unterschiedlichen Möglichkeiten und die bedienten Kunden, gewissermaßen als Referenz, hervorgehoben werden. Dass sich eine, im Übrigen erst nach der Betriebsansiedlung errichtete, Lärmschutzwand in der unmittelbaren Nähe befindet, ändert nichts an der jedem Gewerbetreibenden in gleicher Weise einzuräumenden Möglichkeit für Innenwerbung. Im Gegenteil, gerade durch die Lärmschutzmaßnahmen, auf deren Errichtung er keinen Einfluss nehmen habe können, werde eine massive Einschränkung bewirkt, durch Beschriftungen oder ähnliches auf die Betriebsstätte eines Unternehmens hinzuweisen. Andererseits werden Bewilligungen für Hinweistafeln entlang von Bundesstraßen so gut wie nicht erteilt. Hilfsweise bekämpfte er auch den Bescheid wegen Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit des Spruches. Die Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit liege darin, dass in der Begründung - zu Recht - angeführt werde, dass die Ankündigung einer Radiostation nicht strafbar ist, aber andererseits die Ankündigung der Frequenz für ORF Radio Oberösterreich zum Vorwurf erhoben werde. Außerdem könne ein und dieselbe zeitgleich angebrachte Ankündigung nur einmal unter Strafe gestellt werden, auch wenn sie doppelt vorhanden ist. Die Undeutlichkeit und Unrichtigkeit sei weiters darin zu sehen, dass die Errichtung der Plakattafeln bestraft werde, tatsächlich von § 84 Abs.2 StVO 1960 die eigentlichen Werbungen und Ankündigungen unter Strafe gestellt werden. Der Bw stellt sohin den Antrag, seinen Berufungen Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Argumentation des Bw kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Vorerst ist auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse insofern hinzuweisen, als die belangte Behörde ausführt, dass schon aus dem Begriff "Innenwerbung" klar hervorgehe, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, könne schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Bw als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Bw ausschließlich für Außenstehende Werbung mache, sei es für die Adressaten seiner Werbung völlig unmöglich, auf die Tätigkeit seiner Firma aufmerksam zu werden. Die aufgestellten Werbetafeln werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ausschließlich als Werbung für die beworbenen Firmen und Produkte und nicht als Werbung oder Hinweise auf seine Betriebsstätte bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Die Zuordnung der Plakate zu seiner Firma werde darüber hinaus dadurch erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht, dass auf dem Betriebsgebäude weiterhin der Firmenname der Firma D angebracht ist.

 

Als ein nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallenden Innenwerbung hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise folgende Warenzeichen angenommen: Mineralölprodukte an Tankstellen, Reklame beispielsweise für Getränke an Gasthäusern etc.

 

Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren, Dienstleistungen etc. in eigener Sache, sondern eine um eine Werbung für Außenstehende handelt, überzeugt sohin die oa Argumentation des Bw in Bezug auf Innenwerbung nicht.

 

Bei den Werbungen der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses vom 5. Juli 2005, VerkR96-1545-2005-NU/May, handelt es sich zwar um gleichartige Plakate, jedoch auf verschiedenen Trägern, weshalb es sich auch um zwei Verwaltungsübertretungen handelt. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des angefochtenen Straferkenntnisses liegt nicht vor. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von einer "Radiostation" spricht, ist das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z4a StVO 1960 gemeint.

 

Wenn der Bw in seinem Rechtsmittel abschließend meint, dass zwar die Errichtung der Plakattafeln bestraft werde, tatsächlich jedoch die eigentlichen Werbungen und Ankündigungen gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 unter Strafe gestellt werden, ist dazu festzustellen, dass tatsächlich die angefochtenen Schuldsprüche umständlich formuliert sind, weshalb der Oö. Verwaltungssenat eine entsprechende Spruchkorrektur insoferne vornahm, als daraus die Tatörtlichkeit (auch bezogen auf die Fahrbahnseite) präzisiert wurde und weiters in der nunmehrigen Umschreibung eindeutig zum Ausdruck kommt, dass nicht das Errichten eines Werbeträgers, sondern ausschließlich das Anbringen der Werbungen unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallen. Eine Änderung der Tatidentität war damit nicht verbunden.

 

Strafbemessung:

Durch unzulässiger Weise aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Der Bw weist zahlreiche einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt: Monatliches Nettoeinkommen des Bw 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind nach Maßgabe den Kriterien des
§ 19 VStG keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie wurden unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum