Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160708/2/Sch/He

Linz, 12.08.2005

 

 

 

VwSen-160708/2/Sch/He Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1.7.2005, Zl. S 410/ST/05, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1.7.2005, Zl. S 410/ST/05 wurde über Herrn G H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 12.11.2004 um 09.08 Uhr in Steyr, Pachergasse als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen diesen PKW auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, aufgrund einer von ihm durchzuführen gewesenen Ladetätigkeit rechtmäßige Weise auf dem Gehsteig gehalten zu haben, so ist ihm nachstehendes entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 dürfen, wie schon von der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt, Gehsteige grundsätzlich mit Fahrzeugen nicht benützt werden. In dieser Bestimmung sind nur Ausnahmen in Form des Überquerens von Gehsteigen an den dafür bestimmten Stellen sowie für Arbeitsfahrten mit den entsprechenden Fahrzeugen vorgesehen.

 

Im Bezug auf das Halten und Parken sieht § 23 Abs.2 letzter Satz StVO 1960 eine Erlaubnis dann vor, wenn entsprechende Bodenmarkierungen vorhanden sind.

 

Gegenständlich waren aber solche Bodenmarkierungen nach der Aktenlage nicht vorhanden und ist gegenteiliges auch nicht behauptet worden. Damit durfte der Berufungswerber, auch nicht mit Teilen seines Fahrzeuges, den Gehsteig zum Abstellen benutzen.

 

Ob und inwieweit das einschreitende Polizeiorgan die Lenker anderer Fahrzeuge, die nach den Behauptungen des Berufungswerbers ebenfalls auf dem Gehsteig abgestellt waren, beanstandet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal aus einer allfälligen Ungleichbehandlung für den Berufungswerber nichts zu gewinnen wäre, wenngleich eine solche von ihm wohl zur Recht als befremdend wahrgenommen werden durfte. In rechtlicher Hinsicht ist aber ein solches Verhalten eines Polizeiorganes, sofern es überhaupt gegenständlich stattgefunden haben sollte, für jenen, der nicht so tolerant behandelt wurde, im Hinblick auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht relevant.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro bewegt sich im untersten Bereicht des Strafrahmens (bis zu 726 Euro) und kann daher schon von vornherein keinesfalls als überhöht angesehen werden. Gerade im städtischen Bereich muss im Sinne der Verkehrssicherheit für Fußgänger erwartet werden, dass die für sie bestimmten Verkehrsflächen auch zur Verfügung stehen. Hält sich ein Fahrzeuglenker nicht daran, so stellt sein Fahrzeug eine zumindest abstrakte Gefahr für diesen Bereich der Verkehrssicherheit dar.

 

Angesichts der geringen Höhe der festgesetzten Geldstrafe hat die Erstbehörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, der nach der Aktenlage gegeben ist, wenngleich nicht expressis verbis, so aber faktisch, berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war angesichts der Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe nicht näher einzugehen, zumal von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er Verwaltungsstrafen - zumindest bis zu einer gewissen Höhe - ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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