Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160711/2/Kof/Hu

Linz, 22.08.2005

 

 

 

VwSen-160711/2/Kof/Hu Linz, am 22. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. VR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.4.2005, VerkR96-1408-2005, betreffend den Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

der Berufungswerber binnen zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides - der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr von europäischen

Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl.I/27/2000

§ 10 Zustellgesetz

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheid

Tatzeit: 25.3.2005, 07.20 Uhr,

Tatort: B310 Mühlviertler Straße, Strkm 55,250, Fahrtrichtung Tschechien,

Grenzkontrollstelle Wullowitz, 4262 Leopoldschlag -

ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und

 

Der Bw - mittlerweile vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. V.R., mit näher bezeichneter Adresse in Prag - hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die Berufung vom 12.5.2005 eingebracht und ausgeführt, er sei nicht im Stande, einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

§ 6 EuRAG lautet auszugsweise:

"Für Zustellungen in behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen."

§ 10 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

"Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, bei dieser Behörde anhängiges, sie betreffenden Verfahrens einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen."

Weder der Bw, noch sein ihn vertretender Rechtsanwalt haben einen (Hauptwohn-)Sitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Nach den zitierten Rechtsgrundlagen ist der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 6 EuRAG; § 10 Zustellgesetz

ausländischer Rechtsanwalt

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