Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160716/2/Br/Wü

Linz, 02.08.2005

 

 

 

VwSen-160716/2/Br/Wü Linz, am 2. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn O K, K, V, gegen den Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 2. Juni 2005, AZ: VerkR96-1023-2005 festgesetzten Geldstrafe, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Strafausmaß wird bestätigt.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber
30 Euro auferlegt
(20% der ausgesprochenen Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs. 3 Z2 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat im Punkt 1. des o.a. Bescheides, die mit Strafverfügung vom 3.1.2005 (gleiche Aktenzahl) auferlegte Geldstrafe von 200 Euro auf 150 Euro ermäßigt. Der Schuldspruch erwuchs bereits durch die Strafverfügung in Rechtskraft.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das reduzierte Strafausmaß im Zusammenhang mit dem bis 726 Euro reichenden Strafrahmen mit den Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers. Die nunmehrige Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 25% wurde unter Hinweis auf den Schutzzweck und Tatunwert, welcher im Fernhalten des Schwerverkehrs vom untergeordneten Straßennetz begründet liegt, als sachgerecht erachtet.

 

 

1.2. Der Berufungswerber führt dazu in seiner fristgerecht erhobenen Berufung sinngemäß aus, dass er aus privaten Interessen von der Strecke abgewichen sei, weil er bei der Firma S in W, N a H, einen gebrauchten Wohnwagenanhänger kaufen bzw. besichtigen habe wollen. Sonst hätte er mit seinem Privat-Pkw 150 km weit fahren müssen.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, da nur eine Strafberufung vorliegt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr.37/2004, ist unter anderem auf der B1 (Wiener Straße) beginnend von der Landesgrenze zu Salzburg bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

 

3.1. Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

 

4. Was angesichts der Rechtskraft des Schuldspruches auf sich bewenden kann, wurde hier die B 137 aus privaten Motiven mit dem Firmenlastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t befahren, um bei einer Firma in N a H einen Wohnwagen zu besichtigen. Es greift daher die Ausnahmebestimmung des § 2 der oben angeführten Verordnung der
Oö. Landesregierung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Damit wurde offenbar in Verkennung oder Ignoranz der entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemachten Fahrverbots gegen das Schutzziel der genannten Verordnung verstoßen.

 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Mit einer Missachtung des Fahrverbotes für Schwerfahrzeuge wird nachteilig gegen gesetzlich geschützte Interessen verstoßen. Diese gründen - wie der Gesetzgeber dies klar zum Ausdruck bringt und in Oberösterreich in breiter Öffentlichkeit kommuniziert wurde, im Schutz der Bevölkerung entlang von Freilandstraßen von den vom Schwerverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen. Daher kann der hier von der Behörde erster Instanz bereits auf 150 Euro ermäßigten Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Vielmehr ist diese Geldstrafe angesichts der offenbar aus privaten Motiven begangenen Verwaltungsübertretung als sehr maßvoll bemessen zu erachten.

 

 

 

Der Strafberufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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