Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160723/5/Br/Wü

Linz, 09.08.2005

VwSen-160723/5/Br/Wü Linz, am 9. August 2005

DVR0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J K,. am, U, N, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 10. Juli 2005, Zl.: VerkR96-3111-2003, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Punkt 1. unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird; im Punkt 2. die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt wird; im Punkt 3. die ausgesprochene Strafe bestätigt wird; im Punkt 4. und 5. die Geldstrafe je auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 25 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

Für den Punkt 1. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 2, 4. u. 5. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 3, und je 5, Euro bei gleichzeitigem Entfall der Kosten für das Berufungsverfahren; im Punkt 3. werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenkosten 6,0 Euro als Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1, § 65 u. 64 Abs.1 und 2 VStG;

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber fünf Geldstrafen [1.) 100 Euro, 2.) 50 Euro, 3.) 30 Euro, 4.) 120 Euro und 5.) 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 50, 2.) 25, 3.) 15, 4.) 60 und 5.) 100 Stunden] verhängt, weil er am 9.12.2003 um 11.55 Uhr in St. Martin i.M., auf der Rohrbacher Straße B127 bei, Str. Km 25,000 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) den Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen (A) gezogen habe, obwohl

1. es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 Kraftfahrgesetz gehandelt habe, da der Anhänger zum Transport eines Baggers verwendet wurde und Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfen,

2. ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da entgegen § 27 Abs.2 KFG 1967 das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten nicht dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren,

3. ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da entgegen § 27 Abs.3 Ziffer 2 KFG 1967 die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer) an der rechten Außenseite nicht dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben war,

4. ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass die Beladung des Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die größte Breite des Anhängers überschritten wurde und samt der Ladung 3,20 Meter betrug, obwohl gemäß § 4 Abs.6 Ziffer 2 KFG 1967 überhaupt eine größte Breite eines Anhängers von 2,55 Meter nicht überschritten werden darf,

5. ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass die Beladung des Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das Gesamtgewicht des Anhängers 30.250 kg betrug, obwohl gemäß § 4 Abs.7 Ziffer 7 KFG 1967 das Gesamtgewicht eines Anhängers mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, von 24.000 kg nicht überschritten werden darf.

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 12.12.2003, A2/2814/03-mit, erging von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung an Sie eine Strafverfügung. Sie erhoben innerhalb offener Frist dagegen Einspruch und ersuchten um einen Termin für eine mündliche Vorsprache.

Auf Grund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.1.2004. Am 12.1.2004 erschien Herr R, welcher wegen der gleichen Verwaltungsübertretungen wegen Beihilfe bestraft wurde, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und gab zu Punkt 1. an, dass es bei der gegenständlichen Fahrt um eine Probefahrt gehandelt hat. Zu Punkt 2. gab er die Verwaltungsübertretung zu. Zu Punkt 3. gab er an, dass die Fahrgestellnummer am Hauptrahmen am Träger eingestanzt ist Zu Punkt 4. gab er die Verwaltungsübertretung zu. Zu Punkt 5. gab er an, dass das Gesamtgewicht von 30.250 kg bewilligt ist.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgewartet, wie der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Fall der Beihilfe bei Herrn R entscheidet.

Mit 27.5.2004, VwSen-109684/11/Bi/Be erging vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes Erkenntnis und um Wiederholungen zu vermeiden wird in der gegenständlichen Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Begründung dieses Erkenntnisses lautet wie folgt:

"Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ist unbestritten, dass der Bw, der kein Arbeitnehmer des Bw ist, aber an diesem Tag "ausgeholfen" hat, über ausdrücklichen mündlichen Auftrag des Bw einen Lkw mit dem Anhänger in Form des Tiefladers mit Probefahrtkennzeichen von einer Baustelle in W, wo er einen Bagger aufgeladen hatte, in Richtung Firmengelände lenkte. Bei dieser Fahrt war zwar nicht der Bw, aber der Zeuge S in einem zusätzlichen Pkw anwesend, was auch mit der Schilderung des Meldungslegers, der von einem Ausländer sprach, der aber nur zugesehen und sich in die Amtshandlung nicht eingemischt habe, entspricht.

Der Meldungsleger und sein Kollege RI P waren im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem Gendarmeriefahrzeug unterwegs, als ihnen die Kraftwagenkombination mit dem geladenen Bagger und das Probefahrtkennzeichen des Tiefladers auffiel. Bei der Anhaltung konnte der Lenker, der Zeuge K, nur einen Bescheid vorweisen, der nicht die von ihm gelenkte Kombination betraf, er hatte aber keinen Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG bei sich. Der Bw wurde telefonisch vom Lenker verständigt und kam zum Ort der Anhaltung, an dem der Anhänger verwogen wurde. Der Anhänger hatte eine Gesamtmasse von 30.250 kg und wurde vom Meldungsleger fotografiert.

Der Meldungsleger befragte den Lenker, was er da mache, worauf der Zeuge K antwortete, er habe vom Bw den Auftrag erhalten, mit dem Kraftwagenzug in W einen Bagger von einer Baustelle abzuholen und zum Firmengelände in H zu bringen. Der Meldungsleger bestätigte, dass weder beim Gespräch mit dem Lenker noch mit dem daraufhin eingetroffenen Bw davon die Rede gewesen sei, ob es sich um eine Probefahrt handle und es sei auch keine Rede davon gewesen, dass eine Bremsanlage ausprobiert oder eine Stabilität geprüft werden solle. Nach dem persönlichen Eindruck des Meldungslegers war Zweck der Fahrt, den Bagger zu transportieren. Mit dem Bw seien dann die Mängel am Anhänger, die fehlenden Aufschriften, die Überbreite usw besprochen worden. Auch dieser habe nichts von einer Überprüfung der Bremsanlage gesagt.

Der Bw legte in der Verhandlung dar, der Anhänger sei von 22 Tonnen auf 33 Tonnen umgebaut worden und hätte angemeldet werden sollen, wofür aber die Bremsdaten noch gefehlt hätten. Die Bremsanlage sei im unbeladenen Zustand entsprechend eingestellt worden und hätte durch eine Fahrt im beladenen Zustand getestet werden sollen. Zu diesem Zweck habe er den Lenker beauftragt, den auf der Baustelle in W nicht mehr benötigten Bagger zu holen, wobei er ihm den Zeugen S als Begleitfahrzeug mitgeschickt habe. S, der nicht mehr bei ihm arbeite, sei als Mechaniker mit der Problematik vertraut, sodass seine eigene Anwesenheit nicht erforderlich gewesen sei. Er hätte im Bedarfsfall über Handy verständigt werden und den Bagger auf den angemeldeten Tieflader übernehmen können.

Der Bw hat zwar V S zunächst als Zeugen benannt, aber dessen Einvernahme letztlich nicht beantragt. Da dieser nicht mehr bei ihm arbeitet und eine Privatadresse nicht genannt wurde, musste dessen Zeugeneinvernahme letztlich unterbleiben.

Auch wenn der Zeuge K in der Verhandlung offensichtlich bemüht war, die Position des Bw zu stützen und sich selbst nicht zu schaden - auch er wurde im Hinblick auf denselben Vorfall von der Erstinstanz belangt - so hat das Beweisverfahren doch ergeben, dass der Zeuge von einer Probefahrt im Sinne einer Überprüfung bzw eines Ausprobierens der Bremsanlage im beladenen Zustand des Tiefladers offenbar nichts gewusst hat. Er hatte nur den Auftrag, den Bagger zu holen und das hat er auch getan und gegenüber den Gendarmeriebeamten so geschildert. Im Hinblick auf das Probefahrtkennzeichen hatte er keine Papiere vom Bw bekommen und sich darum offenbar nicht gekümmert. Der Bw hätte ihm allerdings auch keine Papiere geben können, weil er für eine Probefahrt mit Bagger keinen Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG beantragt hatte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch 1. Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, 2. Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, 3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. oder IV. Abschnitt (des KFG) und 4. das Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Gemäß § 45 Abs.4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen. sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

Gemäß § 45 Abs.5 KFG sind Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen order Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs.6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden.

Dass es sich im ggst Fall um eine Probefahrt gehandelt hätte, ist auch deshalb unglaubwürdig, weil der Bw den Anhänger nach den Unterlagen der Erstinstanz erst am 19. Jänner 2004 angemeldet hat. Es war auch nach den Aussagen des Bw nicht geplant, den Anhänger gleich zur Überprüfung zu bringen, sondern der Bw selbst hat ausgeführt, das habe er erst einige Tage später gemacht.

Warum der Bw ausgerechnet am 9. Dezember 2003 den Zeugen K den Bagger am Anhänger unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens von W holen und zur Firma transportieren ließ, vermochte er in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darzulegen. Auch die Anwesenheit des Zeugen S, der sich nach Aussagen des Meldunglegers bei der Amtshandlung nicht in Richtung Argumentation einer Probefahrt geäußert hatte, erklärt den Zweck der Fahrt nicht als Probefahrt.

Was der Bw mit dem Bagger beim Firmengelände in H wollte, wenn er eine Überprüfung der Bremsanlage in Erwägung zog, bleibt ebenfalls unklar. Auf den abschnittweise eher steilen Straßen im Mühlviertel wäre jedenfalls ein Nichtfunktionieren der Bremsanlage oder eine mangelhafte Stabilität fatal gewesen. Daran hätte auch ein Mechaniker S nichts ändern können. Auffällig ist auch, dass der Bw, wenn ihn doch das Funktionieren der Bremsanlage so interessierte, beim Beladen und bei der Fahrt gar nicht anwesend war.

Feststeht, dass eine solche wie die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Fahrt keine Probefahrt im Sinn der Definition des § 45 KFG ist, weil der unmittelbare Zusammenhang mit der Überprüfung ebenso fehlte wie der Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG.

Dass der Bw dafür ausgerechnet den ihm offenbar etwas schuldig gebliebenen und sehr gutgläubigen Zeugen K auswählte, obwohl dieser nach eigener Schilderung kein Arbeitnehmer war sondern nur "aushalf", erweckt den Eindruck des Ausnutzens dieser Gutgläubigkeit. Der Auftrag, den Bagger von einer Baustelle, wo die Arbeit damit beendet war, zu holen und mit dem Tieflader unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Firma zu transportieren, ist zweifellos als vorsätzliche Veranlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung anzusehen, zumal dem Bw als Unternehmer die Unrechtmäßigkeit dieses Handelns sehr wohl bewusst war.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten."

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung betrifft, ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Berechnung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen zu gute. Die übertretenen Normen zielen, wie nahezu alle Bestimmungen des KFG, darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ist der Ansicht, dass die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind. Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen von 1.200 Euro, keine Sorgepflichten und durchschnittliches Vermögen) erscheinen diesbezüglich angepasst. Im Übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber lediglich aus, dass es sich bei dieser Fahrt sehr wohl um eine Probefahrt gehandelt habe.

In Entsprechung des h. Verbesserungsauftrages vom 2. August 2005 schränkte der Berufungswerber mit dem per FAX vom 9.8.2005 übermittelten Schreiben die Berufung auf das Strafausmaß ein. Er legte ergänzend seine Einkommensverhältnisse vor, welche über h. Rückfrage hinsichtlich der Sorgepflichten und Verbindlichkeiten ergänzt wurde.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und in den ha. Berufungsakt gegen den Zulassungsbesitzer, welcher mit h. Erk. vom 27.5.2004, VwSen-109684/11/Bi/Pe, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ebenfalls durch die laut Punkt 3. letzter Satz eingeholten Informationen iSd § 19 Abs.1 u. 2 VStG.

4. Da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

5. Im o.a. Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Umstände der verfahrensgegenständlichen Fahrt ausführlich dargestellt. Diese Ausführungen wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitiert. Diesbezüglich kann auf Punkt 2. 1. (siehe oben) verwiesen werden.

In diesem Verfahren wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Berufungswerber, der kein Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers war, an diesem Tag "ausgeholfen" habe und über ausdrücklichen mündlichen Auftrag des Zulassungsbesitzers (H R) einen Lkw mit dem Anhänger- eines Tiefladers - und mit Probefahrtkennzeichen von einer Baustelle in W, wo er einen Bagger aufgeladen hatte, und in Richtung Firmengelände lenkte.

Der Zulassungsbesitzer legte in dessen Berufungsverhandlung dar, dass der Anhänger von 22 Tonnen auf 33 Tonnen umgebaut worden sei und angemeldet werden hätte sollen, wo aber die Bremsdaten noch gefehlt hätten. Die Bremsanlage sei im unbeladenen Zustand entsprechend eingestellt worden und hätte durch eine Fahrt im beladenen Zustand getestet werden sollen. Zu diesem Zweck sei der Berufungswerber beauftragt worden, den auf der Baustelle in W nicht mehr benötigten Bagger zu holen.

Der Berufungswerber war laut Feststellung im o.a. h. Erkenntnis bei der Verhandlung bemüht die Position seines Auftraggebers R zu stützen und sich selbst nicht zu schaden. Das Beweisverfahren gegen den Zulassungsbesitzer R hat aber auch zumindest erkennen lassen, dass der Berufungswerber von einer Probefahrt im Sinne einer Überprüfung bzw eines Ausprobierens der Bremsanlage im beladenen Zustand des Tiefladers offenbar nichts wusste. Er nur den Auftrag hatte, den Bagger zu holen was er auch getan und gegenüber den Gendarmeriebeamten so geschildert hat.

Faktum ist, dass der Berufungswerber im Auftrag des bereits mit h. Erkenntnis vom 27.5.2004, VwSen-109684 rechtskräftig bestraften Zulassungsbesitzers handelte, wobei er offenbar über die Hintergründe des Transportes bzw. ob hinter dieser eine Fahrzeugerprobung gestanden sein könnte, nicht oder nicht richtig informiert war.

Zusammenfassend kann hier als erwiesen gelten, dass der Berufungswerber den Auftrag des Zulassungsbesitzers wohl im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit dieser Handlung ausführte.

Der Zulassungsbesitzer, der durch die Nichteinhaltung der auch dem Lenker zur Last gelegten Verstöße einen Vorteil erzielte, wurde für diese Übertretungen bereits vor mehr als einem Jahr im gleichen Umfang rechtskräftig bestraft. Die subjektive Tatseite stellt sich beim Berufungswerber aber wesentlich anders dar. Ihm kann nur die Unkenntnis des zum Teil sehr komplexen und auf den ersten Blick bzw. vor Ort nicht leicht feststellbaren Pflichtenkatalogs vorgeworfen werden.

Darüber hinaus ist der Berufungswerber für drei Kinder sorgepflichtig. Er verfügt nur über ein durchschnittliches Einkommen und hat darüber nach einem Hausbau Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich eines Darlehens.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Bei objektiver Beurteilung des Sachverhaltes konnte hier der Berufungswerber im Vertrauen auf die Angaben des Auftraggebers von der rechtmäßigen Verwendung der Probefahrtkennzeichen ausgehen. Daher bedarf es aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates mangels objektiver Anhaltspunkte abermals in eine solche Lage zu gelangen nicht einmal einer Ermahnung. Unter spezifischen Umständen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Rechtsnorm (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit.

Zur nunmehrigen Strafzumessung wird bemerkt, dass der Berufungswerber bislang offenbar unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat und völlig unbescholten ist. Schon dies ist jedenfalls als strafmildernder Umstand zu werten, welcher im Verhältnis zum Zulassungsbesitzer eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes sachgerecht erscheinen lässt. Ebenfalls waren seine Sorgepflichten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend zu berücksichtigen.

Zuletzt ist auch auf die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung zu verweisen. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 Blg.Nr. 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301). Die zwischenzeitig über eineinhalb Jahre zurückliegende Tat hätte - wie dies auch beim Zulassungsbesitzer geschehen - wohl wesentlich früher geahndet werden können.

Gegenüber dem Zulassungsbesitzer wurde das Berufungsverfahren bereits im Mai 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Der überwiegende Strafbedarf kann hier angesichts der Sach- und Rechtslage auf den Zulassungsbesitzer und Auftraggeber für diese rechtswidrige Ausführung eines Transportes reduziert gesehen werden. Die oben bereits ausgeführte geringere Tatschuld war ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen, sodass mit Ausnahme des Punktes 3. alle Strafen tatschuldangemessen zu reduzieren waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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