Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160725/8/Sch/Hu

Linz, 01.02.2006

 

 

 

VwSen-160725/8/Sch/Hu Linz, am 1. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H vom 8.6.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.4.2005, VerkR96-28292-2004/Hol, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.4.2005, VerkR96-28292-2004/Hol, wurde über Herrn P H, damals P S M, E, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 19.10.2004 um 00.58 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1, bei Strkm 170,000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Kfz, pol. KZ. ... (D) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenngleich im Aktenvorgang nicht dokumentiert, muss angenommen werden, dass der nunmehrige Berufungswerber unmittelbar nach erstmaliger Kenntnis von der ihm zur Last gelegten Übertretung diese bzw. seine Lenkereigenschaft bestritten hat. Seitens der damaligen erstbehördlichen Sachbearbeiterin wurde vorerst eine Aufforderung zur Rechtfertigung verfasst und auch abgefertigt, die weitere Reaktion des Berufungswerbers hierauf ist im Akt aber nicht enthalten. Dass eine solche erfolgt sein muss, erklärt sich daran, dass in der Folge das Radarfoto vom Meldungsleger angefordert und dem Berufungswerber auch übermittelt worden ist. Eine solche Vorgangsweise wäre dann wohl nicht gewählt worden, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung unbeantwortet geblieben wäre.

 

Der Berufungswerber verweist in seinem Rechtsmittel zudem sowohl auf eine telefonische als auch eine im Faxwege erfolgte Stellungnahme seinerseits im Jänner 2005.

 

Das Radarfoto ist - wie üblich - hinsichtlich des Lenkers nicht im Geringsten aussagekräftig, sodass dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers mit keinerlei Beweismittel entgegen getreten werden könnte. Die Berufungsbehörde sieht daher den Nachweis der Lenkereigenschaft des Genannten nicht als erbracht an, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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