Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160732/2/Bi/Be

Linz, 09.08.2005

 

 

 

VwSen-160732/2/Bi/Be Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung (den "Einspruch") des W P, vom 9. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. Mai 2005, VerkR96-1-412-2004-Ga, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 134 Abs.1 iVm 102 Abs.10 KFG 1967 und 2) 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 42 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 581 Euro (7 Tage EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 62, 30 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafen, auferlegt.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 20. Mai 2005 zu eigenen Handen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 9. Juni 2005 ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, dessen offenbar nähere Ausführungen enthaltender Anhang sich laut Mitteilung der Erstinstanz nicht öffnen ließ. Mit Schreiben der Erstinstanz vom 29. Juni 2005, zugestellt laut Rückschein am 5. Juli 2005, wurde dem Bw dieser Umstand mitgeteilt und er darauf hingewiesen, dass im Fall einer Übermittlung der Berufung per Telefax oder E-Mail das damit verbundene Risiko von Übertragungsfehlern uä von ihm zu tragen sei. Er wurde



weiters darauf hingewiesen, dass nach Zustellung des Straferkenntnisses am 20. Mai 2005 die Rechtsmittelfrist mit 3. Juni 2005 geendet habe, während das E-Mail erst am 9. Juni 2005 eingelangt sei. Das Straferkenntnis sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dem Bw wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die erfolglos verstrichen ist.

Der Aktenvorgang wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ... Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

Daraus folgt, dass, wie bereits die Erstinstanz im Schreiben an den Bw richtig ausgeführt hat, mit der Zustellung des Straferkenntnisses, das der Bw am 20. Mai 2005 eigenhändig übernommen hat, die Rechtsmittelfrist zu laufen begann und damit am 3 Juni 2005 ablief. Eine Fristverlängerung durch die Behörde ist nicht möglich, weil die Rechtsmittelfrist gesetzlich vorgegeben ist.

Auch wenn die Ausführungen des Bw im E-Mail vom 9. Juni 2005 der Behörde wegen technischer Fehler nicht zugänglich waren, ist die Einbringung am 9. Juni 2005 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt. Der Bw hat auf das diesbezügliche Schreiben der Erstinstanz nicht reagiert. Weiteres Parteiengehör erübrigte sich daher und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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