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VwSen-160733/6/Br/Gam

Linz, 12.09.2005

VwSen-160733/6/Br/Gam Linz, am 12. September 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E T, G S , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 24. Mai 2004, Zl. VerkR96-4043-1-2004, nach der am 26.8.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 190 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 81 Stunden verhängt, weil er als die von der Zulassungsbesitzerin (Halterin), der Firma S Z GmbH. mit dem Sitz in P, I, bekannt gegebene Person, welche die Lenkerauskunft erteilen könne, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.05.2004, Zahl: VerkR96-4043-2004, zugestellt am 25.08.2004, insoferne der Behörde binnen zwei Wochen der Behörde erster Instanz keine ordnungsgemäße Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 01.04.2004 um 15.41 Uhr das Kraftfahrzeug der Marke Daimler Chrysler mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, indem er am 30.08.2004 mitgeteilt habe, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt das Fahrzeug Herrn M S, G S Nr, P zum Lenken überlassen gewesen sei. Herr S habe jedoch mit Schreiben vom 11.10.2004 angegeben, dass das Fahrzeug nicht von ihm, sondern von Herrn A M gelenkt worden wäre; seine Lenkerauskunft sei daher überdies als unrichtig zu qualifizieren gewesen.

    1. In der Begründung des Schuldspruches führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Sie mit Strafverfügung vom 03.11.2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 190,-- Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 81 Stunden verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 19.11.2004 fristgerecht Einspruch erhoben.

Sie führen in Ihrem Einspruch im Wesentlichen aus, dass, wenn das Schreiben von Herrn S genau gelesen werde, könne daraus entnommen werden, das der Disponent von tatsächlichen Sachverhalt - sprich Fahrerwechsel - keine Kenntnis erlangt hätte. Ferner hätte ihre Verwaltungsfachkraft Frau M bei der ursprünglichen Lenkerauskunft einen Fehler gemacht, da Sie nicht der zuständige Disponent seien und Sie nur gefälligkeitshalber die Auskunft nach Ihren Unterlagen erteilt hätten. Abschließend ersuchten Sie, dass das gegen Sie eingeleitete Verfahren eingestellt werde.

Zu diesen Rechtfertigungsangaben darf festgehalten werden, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wegen einer unrichtigen Auskunftserteilung nicht bestreiten, sondern auf Unwissenheit eines angeblichen Fahrerwechsel hinweisen, obwohl der tatsächliche Lenker zur Tatzeit aus den vorgeschriebenen Tachografenschaublätter bzw. der Urlaubs-, Krankenstandsliste, etc. Ihrer Firma von Ihnen ohne langwierige und umfangreichen Erhebungen eruiert werden hätte können.

Auf Grund Ihrer erwiesenen und auch, wie bereits oben erwähnt, von Ihnen nicht bestrittenen unrichtigen Lenkerauskunftserteilung, wer das oa. Kraftfahrzeug der Marke Chrysler mit dem behördlichen Kennzeichen zur Tatzeit am 01.04.2004 um 15.41 Uhr gelenkt hat, muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH-Entscheidung vom 23.03.1972, ZI. 1615/1971). Weiters darf festgehalten werden, dass die Auskunftspflicht durch unrichtiger Auskunft, wie im gegenständlichen Fall, verletzt wird (VwGH-Entscheidungen vom 12.10.1970, ZI.159/70, vom 9.3.1972, ZI.1975/71, vom 29.6.1978, ZI.1030/77, vom 23.12.1989, Zl.87/18/0117).

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angetastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft, die unlesbare Auskunft oder auch deren unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers bzw. dessen bekanntgebende Person schädigt in erheblichem Maß das Interesse an einer raschen Ermittlung des Lenkers. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180,-- Euro) liegt die verhängte Strafe im untersten Strafrahmensbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei der Strafbemessung, wie im Schreiben vom 29.04.2005 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen auf 1.500,-- Euro geschätzt, sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt.

Als mildernd wurde gewertet, dass Sie bisher ha. verwaltungsstrafbehördlich nicht negativ in

Erscheinung getreten sind.

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 2.180,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, Zahl:3033/1980).

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner am 15. Juni 2005 der Post zur Beförderung übergebenen und angesichts des am Rückschein fehlenden Zustelldatums als fristgerecht erhoben zu qualifizierenden Berufung entgegen:

"Ich bestreite den mir zur Last gelegten Tatbestand.

Wie bereits im Verfahren ausgeführt, bin ich gar nicht der zuständige Disponent und für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug daher nicht zuständig. Die von Frau M ursprünglich gegebene Auskunft, dass ich die auskunftspflichtige Person für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei, ist falsch.

Da ich nie auskunftspflichtige Person war und bin, kann ich auch keine Auskunftspflicht verletzen, ich hätte gar keine Auskunft erteilen müssen und hätte auch nicht bestraft werden können. Es kann doch nicht möglich sein, dass ich nun deshalb bestraft werden soll, wenn ich, um ein Verfahren abzukürzen freundlicherweise eine Auskunft erteilt habe.

Außerdem habe ich auch in meiner Auskunft niemals behauptet, dass Hr. S den verfahrensgegenständlichen LKW tatsächlich persönlich gelenkt hat, die Behörde hat mein Schreiben offenbar nur sehr oberflächlich gelesen, ich habe geschrieben, dass Hr. S der LKW überlassen war. Wer ein Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, kann man mit 100%er Sicherheit nur dann sagen, wenn man selbst im Fahrzeug mitgefahren ist.

Es gibt auch gar keinen Beweis und keine Zeugenaussage, dass Hr. S nicht der Lenker gewesen ist. Es kann sich auch um eine Schutzbehauptung des HR. S handeln.

Ich beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Hr. S als Zeugen einzuvernehmen.

Da man eine Auskunft nur dann verletzen kann, wenn einem die Auskunftspflicht auch tatsächlich trifft und es in diesem Fall eindeutig ist, dass mich die Auskunftspflicht nicht trifft, stelle ich den Antrag die Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen."

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier wegen des diesbezüglich gesonderten Antrages aber auch in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Berufungswerbers als Beschuldigten und des M S als Zeugen. Vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug aus dem sich die Bestellung eines R G als Geschäftsführer per 24.10.1999 ergibt. Die Behörde erster Instanz nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist eine Abstandsmessung vom 1.4.2004, 15:41:14:02 und 18:07 Uhr, welches das von der Firma S Z GmbH gehaltene Lastkraftwagen mit Anhänger auf der A8 in Fahrtrichtung Suben, bei Strkm 33,270 (Örtlichkeit des zweiten Fotos um 15:4118:07) in einen - mit den Verkehrsfehler korrigierten - Abstand von 20 m (1.05 Sekunden) zu einem vor diesem Fahrzeug fahrenden Tankzug darstellt.

In der Folge wurde mit Schreiben von 27.4.2004 an den Fahrzeughalter eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG gestellt.

Diese wurde am 17.5.2004 vermutlich von einer Frau M dahingehend "beantwortet", dass Herr T (der Berufungswerber) diese Auskunft erteilen könne. Diese Mitteilung wurde mit dem Firmenstempel und einer nicht exakt leserlichen Unterschrift versehen.

Die in der Folge am 25.5.2004 an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe blieb offenbar unbeantwortet bzw. konnte nicht zugestellt werden. Diese Aufforderung wurde sodann am 22. Juni 2004 im Wege der Regierung der Oberpfalz dem Genannten abermals zugestellt.

Am 30.8.2004 teilte der Berufungswerber mit, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit Anhänger M S gewesen wäre.

Diesem wurde sodann eine Strafverfügung wegen Unterschreitung des für Lkw erforderlichen Mindestabstand von 50 m zu einem gleichartigen Vorderfahrzeug mit einem Strafausmaß von 190 Euro zugestellt.

Dazu kann bemerkt werden, dass das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken ist, sodass eine kurzfristige Unterschreitung - wie es hier lt. Bilddokumentation durch ein Auflaufen auf einen anderen Lkw vor dessen Überholmöglichkeit ergab - empirisch kaum keine nachteilige Wirkung zugeordnet werden kann. Die o.a. Geldstrafe wäre mit Blick darauf weder dem Tatunwert noch der Tatschuld angemessen zu erachten.

In Reaktion auf die dem Herrn S per 27. September 2004 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung erklärte dieser, dass der Stammfahrer dieses Sattelkraftfahrzeuges an diesem Tag Urlaub beantragt hatte und er daher in der Nacht vom 31.3. auf 1.4.2004 kurzfristig ein anderes Fahrzeug übernehmen habe müssen. Daher habe letztlich der Stammfahrer A M dieses Fahrzeug übernehmen müssen.

4.1.1. Aus Anlass dieser Mitteilung ging offenbar die Behörde erster Instanz von der schuldhaft erteilten unrichtigen Lenkerauskunft des Berufungswerbers aus. Sie erließ gegen ihn am 3.11.2004 eine Strafverfügung.

Auf die nachfolgende Verantwortung des Berufungswerbers wurde in der Folge nicht mehr eingegangen. In unzutreffender Weise ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Firma des Berufungswerbers "Ihrer Firma" die Rede.

Es blieb im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die interne Firmenverantwortlichkeit für die nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilenden Auskunftspflicht, als auch das Verschulden im Hinblick auf die ursprüngliche Benennung des Herrn S als Lenker, ungeprüft.

4.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche aus verfahrensökonomischen Gründen in S anberaumt wurde, legte der Berufungswerber die Umstände die zu dieser Lenkerbekanntgabe geführt hätten abermals dar. Er habe die Auskunft auf Grund der Fahrerliste erteilt. Dieser Lkw-Zug sei dem Herrn S zugeteilt gewesen. Durch krankheitsbedingte Änderungen in den frühen Morgenstunden, sei dieses Fahrzeug einem anderen Fahrer zugewiesen worden. Dies habe zu dieser unrichtigen Auskunft geführt.

Diese Angaben wurden vom Zeugen S dem Inhalt nach bestätigt. Der Zeuge gab an, etwa um 3.30 Uhr des 1.4.2004 angerufen worden zu sein, dass er wegen eines erkrankten Kollegen die Tour nach Wien mit einem anderen Fahrzeug fahren müsse. Erst durch die Strafverfügung habe er nachgeforscht und in Erfahrung gebracht, dass er damals dieses Fahrzeug nicht lenkte.

An diesen Darstellungen bestehen keine sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Zweifel.

Der Berufungswerber legte im Übrigen einen Firmenbuchauszug vor, woraus sich ergibt, dass er nicht der nach außen vertretungsbefugte Geschäftsführer der Firma ist. Er wäre für die Erteilung der Auskunft an sich gar nicht zuständig gewesen, habe diese aber erteilt, weil ihm in seiner Funktion die Fahrereinteilungen zugänglich waren.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

5.2. Vorweg ist hier festzustellen, dass die Rechtgrundlage für den wider den Berufungswerber erhobenen Tatvorwurf hinsichtlich dessen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG offenbar verkannt wurde bzw. ungeprüft blieb. Die ergibt sich aus dem Vorlageschreiben, wenn darin etwa dezidiert ausgeführt wird, dass aus den Berufungsausführungen keine neuen Tatsachen hervorgingen, welche der "hier angefochtenen Entscheidung" widersprechen würden. Ebenfalls wird darin auf die Bekanntgabe des Berufungswerbers durch "die S Z GmbH" als jene Person die die Auskunft erteilen könne, hingewiesen. Wer von der Firma Z gab hier den Berufungswerber bekannt? War diese Person hierfür befugt und zuständig? All das blieb ungeprüft. Bei richtiger Interpretation des Gesetzes wäre schon damit der Firmenverantwortliche zu belangen gewesen die Auskunft nicht erteilt zu haben. Eine Delegation dieser Verantwortlichkeit "innerhalb der Firma" ist der gesetzlichen Intention nicht zuzuordnen. Indem eine weitere Person benannt und folglich im Sinne des § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde den Lenker zu benennen, wurde in unzulässiger Weise die Verantwortung delegiert. Damit könnte gleichsam jede beliebige Person zum Subjekt der Bestrafung gemacht werden.

Wenn schließlich im Vorlageschreiben auch noch darauf hingewiesen wurde, dass es auf Grund der Tachografenscheibe dem Zeugen (dem Lenker) möglich gewesen wäre eine richtige Auskunft zu erteilen, wird offenbar die sich aus dem Gesetz ableitende "Verpflichtung des Zulassungsbesitzers" einmal mehr verkannt. Oder meinte die Behörde erster Instanz damit den Berufungswerber? Die Verpflichtung trifft primär alleine den Zulassungsbesitzer, welcher sich nicht beliebig aussuchen kann an wem er diese Pflicht delegiert. Alleine durch die Benennung des Berufungswerbers wäre die zur Vertretung des Zulassungsbesitzers berufene Person (wohl der Geschäftsführer) nach § 103 Abs.2 KFG zu belangen gewesen.

Nicht zuletzt blieb in der Folge der Inhalt des Berufungsvorbringens völlig unbeachtet.

Eine zu einem solchen Ergebnis führende Gesetzesauslegung würde in die Verfassungssphäre reichenden Grundsatz zuwider laufen (nullum crimen sine lege, nullum pöna sine culpa).

Hier traf einerseits den Berufungswerber wohl tatsächlich nicht die Verpflichtung diese Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung namens der Firma, der Berufungswerber könne diese Lenkerauskunft erteilen, war offenkundig unrichtig. Daher hätte diese Auskunft der Geschäftsführer zu vertreten gehabt.

Darüber hinaus war auf Grund der Umstände die Bekanntgabe des Herrn S als Lenker aus der subjektiven Sphäre des Auskunftserteilers wahrscheinlich ohne ein ihm subjektiv tatseitig vorwerfbares Verschulden erfolgt. Dieses könnte auf sich bewenden. Dennoch kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber auf Grund der Fahrzeugzuteilung durchaus auf Herrn S als den Lenker schließen durfte. Das durch einen Krankheitsfall noch zur Nachtzeit bzw. in den frühen Morgenstunden ein Fahrzeugtausch vorgenommen werden musste, welcher in der Liste nicht mehr korrigiert wurde bzw. werden konnte, wäre wohl nur schwer dem Berufungswerber als Schuld vorzuwerfen gewesen. Letztlich war er aber für diese Mitteilung nicht zuständig und daher auch nicht verantwortlich zu machen.

Spätestens mit der Mitteilung des Einspruchswerbers S vom 11.10.2004 hätte - ungeachtet der gänzlich fehlenden Feststellung einer firmeninternen Verpflichtung zu einer solchen Auskunft - hätte zumindest ein schuldhaftes Verhalten an der Benennung des S als Lenker in Zweifel gezogen werden müssen. Dies geschah ebenfalls nicht, sondern es wurde mit viel Verwaltungsaufwand an einem letztlich ohnedies nicht vollstreckbaren Schuldspruch festgehalten.

Zur Frage der Zulässigkeit der hier angesprochenen "Auskunftspersonenkette" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256 wohl ausgesprochen, dass das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Regime des § 103 Abs.2 KFG 1967, dass primär der Auskunftspflichtige als Normadressat, entweder unmittelbar den tatsächlichen Lenker oder denjenigen zu benennen hat, der der Behörde den Lenker tatsächlich bekannt geben kann (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065); diese Judikatur darf wohl nicht so verstanden werden, dass der in der Kette Letztgenannte die Folgen einer nicht vorschriftsmäßigen oder auch wahrheitswidrigen Angabe des Zulassungsbesitzers, letztendlich auch dann zu tragen hätte, wenn dieser oder der für ihn Verantwortliche iSd § 9 VStG diese Angabe tatsachenwidrig machte.

Der Berufungswerber ist daher im Ergebnis mit seinem Vorbringen im Recht, weil ihn hier durch die bloß auf seine Person hinweisende Mitteilung einerseits und andererseits der offenkundig nicht außenvertretungsbefugten - und damit zur Auskunftserteilung verpflichteten - Person den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG dritter Satz nicht verwirklichte. Auf die Frage des hier darüber hinaus auch noch offenkundig fehlenden Verschuldens hinsichtlich der sich als unrichtig erweisenden Lenkerbekanntgabe braucht daher nicht mehr weiter eingegangen werden.

Abschließend ist im Lichte dieses doch sehr zeit- und kostenaufwändigen Verfahrens darauf hinzuweisen, ob dieses nicht schon angesichts der die Ursache der Anfrage bildenden und kaum nachteilige Auswirkung erkennen lassende Übertretung und nicht zuletzt angesichts der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit im Sinne des § 21 Abs.1 lit.b VStG beendet werden hätte sollen. Das Bekenntnis zur wirkungsorientierten Verwaltung hätte dies wohl indiziert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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