Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160735/6/Fra/He

Linz, 21.10.2005

 

 

 

VwSen-160735/6/Fra/He Linz, am 21. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Mai 2005, VerkR96-28227-2003, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Ab.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 33 Abs.1 KFG 1967 iVm
    § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt,

weil er am 12.7.2003 um 18.25 Uhr den Pkw VB-........ in Vöcklabruck von der B 1 kommend in die Eternitstraße bis auf Höhe des Hauses Nr. gelenkt und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht:

  1. Beide Hinterreifen wiesen die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr auf und
  2. die Fahrwerkstieferlegung sowie der böse Blick nach vorne waren nicht typisiert.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete eingebrachte Berufungen zurückzuweisen.

 

Lt. Zustellnachweis (Rückschein) wurde das angefochtene Straferkenntnis am 23.6.2005 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Lt. Mitteilung des Herrn Dr. A der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat jedoch der Bw das Straferkenntnis persönlich am 22.6.2005 abgeholt, das Datum 23.6.2005 sei lt. Mitteilung des Postamtes irrtümlich notiert worden und nicht richtig. Weiters teilte Herr Dr. A dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass das Eingangskuvert verlorengegangen sei, jedoch der Eingangsstempel auf der Berufung mit dem Datum "14. Juli 2005" das richtige Datum sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass das angefochtene Straferkenntnis am 22.6.2005 zugestellt wurde. Der Lauf der mit zwei Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tage und endete mit Ablauf des 6. Juli 2005. Das Rechtsmittel langte jedoch erst am 14.7.2005 - also mehr als eine Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus. Dem Bw wurde sowohl mit Schreiben vom
9. August 2005, VwSen-160735/3/Fra/Ka, als auch mit Schreiben vom 8. September 2005, VwSen-160735/4/Fra/Ka, der Verspätungssachverhalt vorgehalten. Es wurde ihm jeweils eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt. Der Bw hat sich zu diesen Schreiben nicht geäußert. Da lt. Mitteilung der belangten Behörde bei dieser das Eingangskuvert verlorengegangen ist, steht nicht fest, wann das Rechtsmittel zur Post gegeben wurde. Der Bw hat im Hinblick auf den oa Verspätungsvorhalt auch nicht behauptet, das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht zu haben. Da die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 6.7.2005 abgelaufen ist (würde man vom Zustelldatum 23.6.2005 ausgehen, wäre die Rechtsmittelfrist am Donnerstag, dem 7. Juli 2005 abgelaufen) und das Rechtsmittel erst am 14. Juli 2005 - also rund eine Woche später - bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels aus, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beförderung eines Schriftstückes innerhalb der Stadt Vöcklabruck rund eine Woche dauert.

 

Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das oa Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, meritorisch zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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