Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160737/7/Ki/Da

Linz, 13.09.2005

 

 

VwSen-160737/7/Ki/Da Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, N, A, vom 21.6.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.2.2005, VerkR96-5401-2004, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Bezüglich Fakten 2 und 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Bezüglich Faktum 1 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf 15 Euro herabgesetzt. Diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Bezüglich der Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter AZ. VerkR96-5401-2004 vom 16.2.2005 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 22.05.2004 im Gemeindegebiet von Haag am Hausruck, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen N (D)

  1. um 11.42 Uhr auf Höhe des Strkm.s 42,500 als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen, wie oben angeführt, auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 m zu dem vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug nicht eingehalten, zumal der Abstand zum Vorderfahrzeug höchstens 20 Meter betrug, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat und konnten
  2. um 11.45 Uhr am Anhalteort am Autobahnparkplatz Gotthaming auf Höhe des Strkm.s 43,800 der A 8 den Orginalzulassungsschein auf Verlangen der Straßenaufsichtsorgane nicht aushändigen, zumal Sie nur eine unbeglaubigte Kopie des Originalzulassungsscheines vorwiesen, obwohl der Lenker auf Fahrten den Originalzulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat und haben sich
  3. auf dieser o.a. Fahrt, wie weiters um 11.45 Uhr am Anhalteort am Autobahnparkplatz Gotthaming auf Höhe des Strkm.s 43,800 der A 8 festgestellt wurde, vor der Antritt dieser Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass der Lastkraftwagen den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal an diesem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg an der Rückseite keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 18 Abs.4 StVO 1960 StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F. und
  2. § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und
  3. § 102 Abs.10a KFG 1967, BGBl.Nr.267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.) 220,00 Euro

1.) 93 Stunden

1.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

2.) 29,00 Euro

2.) 12 Stunden

und 2.) und 3.) jeweils

3.) 35,00 Euro

3.) 15 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafverfahrens (VStG) zu zahlen:

28,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 312,40 Euro.

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber erst am 10.6.2005 zugestellt.

 

I.2. Per e-mail hat Herr S gegen das Straferkenntnis fristgerecht am 21.6.2005 Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass hinsichtlich Originalfahrzeugschein bzw. Warntafel der Fuhrparkleiter verantwortlich sei. Trotz mehrfacher Beschwerden würde sich nichts ändern und er sehe nicht ein, warum er dafür bestraft werden solle.

 

Bezüglich Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes bemängelt Herr S, dass dies nicht bewiesen sondern nur behauptet worden sei. Es habe keine Messung gegeben, diese sei aber zwingend notwendig.

 

Bezüglich Straffestsetzung führt der Berufungswerber aus, dass er derzeit für ein Kind unterhaltspflichtig sei und monatlich 300 Euro bezahle. Seine finanziellen Verhältnisse wären eher katastrophal.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2005. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, RI H, als Zeuge einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat sich entschuldigt, Herr S ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der ehemaligen Verkehrsabteilung Außenstelle Ried/Innkreis (nunmehr Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis) vom 28.5.2004 zu Grunde.

 

Im Zuge der zeugenschaftlichen Befragung bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger die von ihm festgestellten Sachverhalte, wonach der Berufungswerber keinen Originalzulassungsschein mitgeführt hat bzw. am Fahrzeug keine gesetzeskonforme gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand an der Rückseite angebracht war.

 

Bezüglich Nichteinhaltung eines 50 m Abstandes erklärte der Zeuge, dass er diesen Umstand dienstlich wahrnehmen konnte. Der Berufungswerber sei ihm zunächst aufgefallen, weil er auf der A 8, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, trotz des Vorschriftzeichens "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. In der Folge habe der Berufungswerber seinen LKW wieder auf den rechten Fahrstreifen gelenkt und im Zuge eines Überholmanövers mit dem Dienstkraftfahrzeug habe er die Nichteinhaltung des 50 m Abstandes beobachten können. Der Gendarmeriebeamte habe sich an der Mittelleitlinie der Richtungsfahrbahn orientiert, die einzelnen Markierungen haben eine Länge von 6 m, der Zwischenraum zwischen zwei Markierungen betrage 12 m. Tatsächlich habe der Berufungswerber zum vorderen Sattelkraftfahrzeug einen geringeren Abstand als 20 m eingehalten. Die Strecke, auf welcher der Berufungswerber den geringen Abstand eingehalten hat, sei nicht sehr lang gewesen, zumal unmittelbar danach die Anhaltung auf dem nächstgelegenen Autobahnparkplatz stattgefunden habe. Es könne sein, dass der geringe Abstand bedingt durch das Wiedereinordnen nach dem Überholen zu Stande gekommen ist.

 

Beim vom Beschuldigten gelenkten Lastkraftwagen handle es sich um einen der Klasse N3.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen sind. Außerdem ist zu bedenken, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und überdies muss von einem Gendarmeriebeamten (nunmehr Polizeibeamten) erwartet werden, dass er in der Lage ist, ein tatsächliches Verkehrsgeschehen entsprechend wahrzunehmen bzw. eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussage des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Der Berufungswerber selbst hat die Fakten 2 und 3 nicht bestritten, hinsichtlich Faktum 1 hat er keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, welchen Abstand er seiner Auffassung nach eingehalten hätte.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, hat ergeben, dass Herr S zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einem von ihm gelenkten Lastkraftfahrzeug mit größeren Längenabmessungen tatsächlich zu einem vorausfahrenden Sattelkraftfahrzeug einen geringeren Abstand als 50 m eingehalten hat. Wenn er dazu vermeint, es handle sich um eine bloße Behauptung und um keinen Beweis, so ist dem entgegen zu halten, dass die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers als Beweismittel gilt. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Meldungsleger anhand der Markierungen der Mittelleitlinie der Richtungsfahrbahn den Abstand annähernd schätzen können und es hat diese Schätzung eindeutig ergeben, dass der gesetzlich gebotene Abstand bei weitem unterschritten wurde. Eine konkrete Messung war daher nicht erforderlich. Der Berufungswerber hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist diesbezüglich daher zu Recht erfolgt.

 

I.6.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 102 Abs.10a KFG 1967 hat der Lenker eines Lastkraftwagens, Sattelzugfahrzeuges, Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile, Sonderkraftfahrzeuges, oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist.

 

Bezüglich der Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten. Er vermeint jedoch, dass eine Bestrafung ungerechtfertigt wäre, zumal dafür der Fuhrparkleiter verantwortlich sei.

 

Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich der Lenker zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung angehalten ist, das heißt, dass er jedenfalls dafür Sorge zu tragen hat, auf Fahrten die nötigen Fahrzeugpapiere bzw. Ausrüstungsgegenstände mitzuführen. Auch in diesen Punkten wurde jeweils der objektive Sachverhalt verwirklicht und es ist auch das Vorbringen des Berufungswerbers diesbezüglich nicht geeignet, ihn im Bereich der subjektiven Tatseite zu entlasten.

 

I.6.3. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Durch den zu geringen Abstand ist es dem nachfolgenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren, zumal die Sicht auf den Bereich, welcher vor dem vorausfahrenden Fahrzeug gelegen ist, nicht gegeben ist. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigen konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (siehe Punkt 6.1.) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, dass dennoch eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß im konkreten Falle vertretbar ist. Zu berücksichtigen waren dabei im Zusammenhang mit der Festlegung der Geldstrafe auch die vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten persönlichen Verhältnisse.

 

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Bezüglich Strafbemessung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung des hiefür gesetzlichen vorgesehenen Strafrahmens ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit durch Festsetzung von geringfügigen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen geahndet wurde, weshalb in diesen Punkten eine Herabsetzung nicht geboten ist.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber unter Berücksichtigung der nunmehr festgelegten Straffestsetzung hinsichtlich Faktum 1 durch das angefochtene Straferkenntnis nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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