Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160741/2/Zo/Pe

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-160741/2/Zo/Pe Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G B, vom 19.7.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1.7.2005, VerkR96-2369-2005, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma Q L AG & Co KG in, diese ist Absender von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Mit dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger, sei am 8.2.2005 um 3.10 Uhr in der Gemeinde Kundl bei der Kontrollstelle Kundl in Fahrtrichtung Westen vom Lenker S L, Gefahrgut befördert worden, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kap.5.2. ADR angebracht gewesen sei. Es habe sich um folgendes Gefahrgut gehandelt:

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z2 GGBG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) gemäß § 29 Abs.1 Z2 GGBG und § 9 VStG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er bereits zu Zl. VerkR96-9758-2005 in seiner Funktion als Verlader eine Verwaltungsstrafe wegen dieses Vorfalles bekommen habe. Es sei laut Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.7.2004, Zl. 2002/03/0214, nicht zulässig, für eine Übertretung eine Rechtspersönlichkeit mehrmals zur Verantwortung zu ziehen.

 

Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass der Lkw am 7.2.2005 am Firmengelände in Leonding geladen wurde und die Anhaltung erst am 8.2.2005 nach ca. 300 kg erfolgte. In der Zwischenzeit sei es jederzeit möglich, dass der Fahrer oder eine andere Person die geöffnete Warntafel geschlossen hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Kontrolle am 8.2.2005 um 3.10 Uhr bei der Kontrollstelle Kundl wurde festgestellt, dass Herr S L mit dem Sattelkraftfahrzeug die im Spruch angeführten Gefahrgüter transportierte. Absender dieser Gefahrgüter war die Q L AG & Co KG in. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln ohne Zahl gekennzeichnet, wobei die hintere orangefarbene Tafel fehlte und die vordere nicht geöffnet war. Der Berufungswerber ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Q L AG & Co KG für die Filiale.

 

Die gegenständliche Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten und von dieser gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers übertragen. Diese forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom 23.5.2005 auf, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung ist inhaltsgleich mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnis. Sonstige Verfolgungshandlungen wurden nicht gesetzt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3, § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt.

 

Gemäß § 13 Abs.1 GGBG darf der Absender unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs.3 erwachsenden Verpflichtungen gefährliche Güter zur Beförderung auf Straßen nur übergeben, wenn

  1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
  2. er, sofern er aufgrund der gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Plakat) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

 

5.2. Entsprechend dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen besteht das strafbare Verhalten des Absender eines Gefahrguttransportes darin, dass er eben gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, und dabei bestimmte Vorschriften des GGBG oder des ADR nicht einhält. Im Gegensatz dazu wurde dem Berufungswerber im Straferkenntnis vorgehalten, dass er als Absender nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Der konkrete Vorwurf, dass er als Absender die Gefahrgüter zur Beförderung übergeben habe, fehlt jedoch sowohl im Straferkenntnis als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass im Spruch des Straferkenntnisses bzw. jedenfalls in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung die Tat hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorgeworfen werden muss. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen des GGBG durch den Absender stellt der Umstand dar, dass der Absender eben "die Gefahrgüter zur Beförderung übergeben" hat. Dieser Umstand muss dem Absender daher innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgehalten werden. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grund einzustellen war.

 

Unabhängig davon ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er bereits als Verlader bestraft wurde, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Absender nicht berührt. Das von ihm angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes regelt lediglich den Fall, dass Absender und Beförderer eines Gefahrgutes die selbe Person sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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