Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400274/8/Schi/Ka

Linz, 18.07.1994

VwSen-400274/8/Schi/Ka Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Das in der Beschwerdesache S T erlassene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Juli 1994, VwSen-400274/4/Schi/Ka, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG wie folgt berichtigt:

Im Spruchpunkt II. hat im 2. Satz der Klammerausdruck "(dem Land Oberösterreich)" wie folgt zu lauten:

(dem Bund).

B e g r ü n d u n g :

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der unabhängige Verwaltungssenat an einem von ihm erlassenen Erkenntnis ua solche Unrichtigkeiten, die offenbar auf einem Versehen beruhen, jederzeit von Amts wegen berichtigen. Ein solches offenbares Versehen liegt vor, wenn die Unrichtigkeit für die Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Schon aus dem B-VG (Art.10 Abs.1 Z7) ergibt sich, daß die Angelegenheiten der Fremdenpolizei Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind. Bei der Vollziehung des Fremdengesetzes wurde deshalb im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde für den Bund tätig. Aus diesem Grund ist der gesetzmäßig zustehende Kostenersatz nicht dem Land Oberösterreich sondern dem Bund zuzusprechen.

Diese Berichtigung ändert das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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