Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160743/10/Sch/Pe

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-160743/10/Sch/Pe Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A L G vom 12. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2005, VerkR96-5223-2004, wegen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 4. November 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds 25 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2005, VerkR96-5223-2004, wurde über Herrn A L G wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 zweiter Fall StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 26. August 2004 gegen 14.56 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) im Gemeindegebiet von St. Marienkirchen/Schärding auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung BRD gelenkt habe, wobei er auf Höhe km 71,797 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Autobahnen von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Berufung wurde anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung auf das Strafausmaß beschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere wie im gegebenen Fall, die ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Derartige Delikte sind auch immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Zudem muss angenommen werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Lenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen werden. Diesen Erwägungen zufolge ist bei der Strafbemessung naturgemäß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein sehr wesentliches Kriterium. Andererseits ist jeder Fall für sich zu betrachten. Im Hinblick auf mögliche Folgen einer Tat ist es nicht unerheblich, auf welcher Verkehrsfläche eine Übertretung begangen wird. Gegenständlich handelt es sich um ein Autobahnteilstück, das auch bei höheren Fahrgeschwindigkeiten noch eine weitgehende Sicherheit bieten soll. Auch waren, wie die Einvernahme des Meldungslegers anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben hat, weder die Verkehrs- noch die Witterungsverhältnisse dergestalt, dass sie zu einer Vergrößerung der Gefährdung beigetragen hätten.

 

Dem Berufungswerber kommt der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute (vgl. diesbezüglich im Hinblick auf die Strafbemessung bei Geschwindigkeitsdelikten etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0128). Diese Tatsache lässt erwarten, dass es nicht der Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens bis zur Hälfte bedarf, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

Zudem ist dem Berufungswerber eine gewisse Einsichtigkeit zu konzedieren, zumal er die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Amtshandlung nicht in Abrede gestellt hat und das Rechtsmittel, wenngleich auch erst in der Berufungsverhandlung, auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde.

 

Nach den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen ist anzunehmen, dass die Schätzung seines monatlichen Einkommens im angefochtenen Straferkenntnis nicht den Tatsachen entsprechen dürfte, da er laut vorgelegten Bezugsnachweis für den Monat September 2005 - zumindest in diesem Monat - lediglich über ein Nettoeinkommen von etwa 770 Euro verfügt hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um dem Unrechtsgehalt der Tat, aber auch den Gegebenheiten des konkreten Falles zu entsprechen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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