Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160744/5/Fra/Hu

Linz, 08.12.2005

 

 

 

VwSen-160744/5/Fra/Hu Linz, am 8. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, D-..........., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2005, VerkR96-1856-2004, betreffend das Ausmaß der wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 45 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (4,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 10.3.2004, VerkR96-1856-2004, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. In seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung bringt der nunmehrige Bw vor, am 20.11.2003 eine Anonymverfügung über 50 Euro erhalten zu haben. In seiner Antwort vom 25.11.2003 habe er den Verkehrsverstoß eingeräumt. Er habe aber versucht, seine emotionale Belastung zu diesem Zeitpunkt darzustellen und glaubhaft zu machen und höflich und ernsthaft angefragt, ob es im Rahmen der Anonymverfügungen einen Ermessensspielraum für "mildernde Umstände" gibt. Eine Antwort auf seine Anfrage habe es nicht gegeben. Trotz der möglicherweise sehr großen Anzahl von Verkehrsverstößen erscheine es ihm für eine Behörde in zivilisierten Staaten angemessen, eine korrekte Anfrage zumindest zu beantworten. Mit seiner Einlassung habe er die Anonymität aufgegeben. Er stelle die Frage, ob denn nur bei Gericht die Chance besteht, dass die "menschlichen" Randbedingungen eines Regelverstoßes bei der Strafzumessung gewürdigt werden.

 

In seiner Eingabe vom 7.9.2004 teilte der Bw der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass seinem subjektiven Empfinden schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine etwas nachsichtigere Bewertung seines zugegebenen Verkehrsstoßes rechtfertigen würden. Das sei einerseits der Konflikt zwischen der Notwendigkeit, eine längere Autofahrt in guter körperlicher Verfassung anzutreten, andererseits der sehr begrenzte Zeitraum, der ihm geblieben sei, um mit seiner Mutter vor einem massiven operativen Herzeingriff nochmals zusammenzutreffen. Die Operation sei etwas überraschend um 36 Stunden vorverlegt worden und es habe keine Möglichkeit gegeben, im gegebenen Zeitraum auf andere Verkehrsmittel auszuweichen. Die Übertretung der erlaubten Geschwindigkeit sei unbestritten eine Ordnungswidrigkeit. Bei der Bewertung der Situation könne er zu seinen Gunsten die nicht vorhandene Verkehrsdichte an einem Sonntagmorgen anführen. D.h., dass durch sein Fehlverhalten niemand gefährdet oder behindert wurde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die belangte Behörde keine Gründe gefunden, die mit oa. Strafverfügung bemessene Strafhöhe herabzusetzen.

 

2. Über die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht bestritten. Mit seinem Rechtsmittel vom 15.3.2005 bringt der Bw unter Hinweis auf seine Eingaben neuerlich vor, keine Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben. Weiters verdeutlicht der Bw nochmals seine emotionale Problematik am Tag der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Er bringt vor, dass für Dienstag, den 23.9.2003, für seine Mutter eine Herzoperation im L Krankenhaus in W geplant gewesen sei. Dieser Termin sei jedoch überraschend auf den 22.9.2003 vorverlegt worden, was bedeutet hat, dass die Operationsvorbereitungen am 21.9.2003 mittags beginnen sollten. Von dieser neuen Situation sowie vom Wunsche seiner Mutter, vorher mit ihm nochmals zu sprechen, sei er von seinem Bruder am Abend des 20.9.2003 telefonisch informiert worden. In Ermangelung von Alternativen sei er daher nach einigen Stunden Schlaf um ca. 4.00 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in Schorndorf losgefahren, um zumindest am späten Vormittag in Wien anzukommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist aus folgenden Gründen zur Überzeugung gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar und geboten war: Einerseits ist auf das Vorbringen des Bw zu verweisen. Andererseits ist dem Akt nicht zu entnehmen, welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden. Diesbezüglich hat der
Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und geht davon aus, dass der Bw ein "überschaubares" Vermögen besitzt, ein durchschnittliches Einkommen bezieht sowie für drei noch in Ausbildung befindliche Kinder sorgepflichtig ist. Zudem ist festzustellen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, woraus ein Milderungsgrund resultiert. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die nunmehr bemessene Geldstrafe liegt unter dem Anonymverfügungssatz, der lediglich den Unrechtsgehalt der Übertretung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG berücksichtigen kann, nicht jedoch die subjektiven Kriterien des § 19 Abs.2 VStG. Im Hinblick auf die genannten Umstände war daher das Strafmaß unter dem generellen Maß der Anonymverfügung herabzusetzen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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