Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160746/2/Fra/He

Linz, 12.01.2005

 

 

 

VwSen-160746/2/Fra/He Linz, am 12. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dipl. Kfm. F W. A, K, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G D, H, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2005, VerkR96-8132-2005, betreffend Übertretung des § 14 Abs.7 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.7 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 5.4.2005 um 13.30 Uhr den Pkw in Altmünster auf der Ebenzweierstraße gelenkt hat, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzt und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert hat, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Der Bw besitzt folgende Führerscheine: einen deutschen Führerschein der Stadt Lüdenscheid vom 4.1.1953, Nr. 11050/52 und einen österreichischen Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.8.1971, VerkR-15.123/71,Kl.B. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw räumt ein, dass der Sachverhalt unstrittig wie folgt feststeht: "Er ist im Besitz eines deutschen Führerscheines der Stadt Lüdenscheid vom 4.1.1953, Nr. 11050(/52, sowie eines österreichischen Führerscheines der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.8.1971, VerkR-17.123/71, Klasse B. Er besitzt somit lediglich zwei Führerscheine". Unter Hinweis auf die Anmerkung 31 zu § 14 Abs.7 in Grundtner-Pürstl, FSG - Führerscheingesetz, Manz-Verlag, vertritt der Bw jedoch die Auffassung, dass er den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.7 FSG nicht erfüllt habe, zumal diese Bestimmung voraussetze, dass eine Person im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine sei. Unter dem Begriff "mehrerer" bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Ablieferungspflicht erst ab drei Stück EWR-Führerscheine bestehe. Hat jemand nur einen oder zwei EWR-Führerscheine, treffe ihn diese Ablieferungspflicht nicht. Der Bw stellt sohin den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt aus folgenden Gründen die Rechtsansicht des Bw nicht:

 

Der Begriff "mehrere" bedeutet im Hinblick auf die Textpassage "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein" und nach dem Zweck dieser Bestimmung zumindest zwei Führerscheine. Die von Grundtner vertretene Rechtsansicht ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenat nicht einsichtig begründet. Weiters ist auf die Führerscheinrichtlinie 91/493 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein, ABL 1991 Nr. L237 idF RL94/72/EG vom 19.12.1994, ABL 1994 Nr. L337, RL96/47/EG vom 23.7.1996, ABL 1996 Nr. L235 und RL97/26/EG vom 2.6.1997, ABL 1997 Nr. L150 zu verweisen. Artikel 7 Abs.5 dieser Richtlinie ordnet ausdrücklich an, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines sein kann.

 

Der Berufung konnte sohin hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben werden.

 

Strafbemessung:

Gemäß §37 Abs.1 FSG ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht.

 

Die belangte Behörde hat in der beeinspruchten Strafverfügung vom 7.4.2005 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt, wobei bei der Strafbemessung davon ausgegangen wurde, dass der Bw mangels Angaben ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro bezieht und keine Sorgepflichten hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw wurde zutreffend als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft. Unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw wurde sohin eine tat- und schuldangemessene Strafhöhe festgesetzt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VfGH vom 6.6.2006, Zl.: B 328/06-3

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgwiesen. VwGH vom 30.10.2006, Zl.: 2006/02/0161-5

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