Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160750/4/Kof/He

Linz, 09.09.2005

 

 

 

VwSen-160750/4/Kof/He Linz, am 9. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau AM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.6.2005, VerkR96-699-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügung vom 14.3.2005, VerkR96-699-2005 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG eine Geldstrafe von 110 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden - verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat die Bw den Einspruch vom 1.6.2005 erhoben.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Bw - im Wege der Hinterlegung - am Mittwoch, dem 6. Juli 2005 zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid wäre eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung - somit bis spätestens Mittwoch, dem 20. Juli 2005 - einzubringen gewesen.

Die Bw hat jedoch die Berufung vom 26. Juli 2005 erst am selben Tag, Dienstag, dem 26.Juli 2005 - somit um sechs Tage verspätet - zur Post gegeben.

Dieser Sachverhalt wurde der Bw mit Schreiben des UVS vom 19.8.2005, VwSen-160750/2 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Da die Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Der in der Präambel zitierte Bescheid der belangten Behörde wurde der Bw - wie bereits dargelegt - am 6.7.2005 zugestellt.

Ende der Berufungsfrist war somit der 20.7.2005, sodass die am 26.7.2005 zur Post gegebene Berufung um sechs Tage verspätet eingebracht wurde.

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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