Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160751/7/Kof/He

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160751/7/Kof/He Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TM, D-........... vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H-W S, D-......................., dieser wiederum vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. E.N. gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.6.2005, VerkR96-3216-2004, wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 109 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe .............................................................................................109,00 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................................10,90 Euro

119,90 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2a StVO 1960 iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 29.09.2004 um 04.10 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm. 55,250, Grenzkontrollstelle Wullowitz, in Fahrtrichtung Freistadt, die Kraftfahrzeugkombination, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördl. Kennzeichen TF-.... und dem Sattelanhänger, Kennzeichen TF-......, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Lenken von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist.

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

218,00 Euro

72 Stunden

§ 99 Abs.2a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.7.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 42 Abs.6 StVO ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten.

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind ua Fahrten

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 leg.cit. verstößt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Bei dem vom Bw gelenkten Sattelzugfahrzeug handelt es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug iSd § 8b KDV; siehe das vom Bw vorgelegte Zertifikat vom 24.2.2005.

 

Der Bw hatte "lediglich" ein derartiges Zertifikat nicht mitgeführt und dadurch "nur" die Formvorschrift des § 42 Abs.6 lit.c StVO nicht erfüllt.

 

Weiters ist der Bw bislang unbescholten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 109 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden
herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10,90 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG; Nachtfahrverbot

 

 

 

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