Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160758/2/Ki/Da

Linz, 18.08.2005

 

 

 

VwSen-160758/2/Ki/Da Linz, am 18. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, K, G, vom 14.7.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.6.2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (Cst 38.190/04 vom 14.2.2005) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 21.6.2005 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14.7.2005 Berufung erhoben. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Strafbescheid vom 14.2.2005 persönlich am 17.2.2005 übernommen hätte, zudem hätte der Strafbescheid an die Firma C, Klagenfurt zugestellt werden müssen, zumal das Fahrzeug dort angemietet worden wäre.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 17.2.2005 vom Berufungswerber persönlich als Empfänger übernommen. Dieser Postrückschein stellt eine Urkunde dar, deren Beweiskraft durch die Angabe des Berufungswerbers, er könne sich nicht daran erinnern, den Strafbescheid persönlich übernommen zu haben, nicht entkräftet werden kann. Entscheidend ist, ob die Strafverfügung tatsächlich übernommen wurde und nicht, ob sich der Adressat an die Übernahme noch erinnern kann.

 

Zum Vorbringen, die Strafverfügung hätte an den Vermieter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zugestellt werden müssen, wird festgestellt, dass die Auskunftspflicht der Gesetzeslage nach (§ 103 Abs.2 KFG 1967) im vorliegenden konkreten Falle den Berufungswerber als Geschäftsführer jener Institution, welche das Fahrzeug tatsächlich angemietet hatte, getroffen hat und es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Strafverfügung an den Vermieter des Kraftfahrzeuges, welcher seinerseits der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ordnungsgemäß nachgekommen ist, ergehen hätte sollen.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gilt mit der persönlichen Übernahme durch den Berufungswerber als Empfänger am 17.2.2005 als zugestellt und es begann somit die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen, diese Einspruchsfrist endete daher am 3.3.2005. Der am 21.6.2005 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung war daher verspätet und es wurde dieser zu Recht von der Bundespolizeidirektion Linz zurückgewiesen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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