Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400291/5/Gf/Km

Linz, 07.09.1994

VwSen-400291/5/Gf/Km Linz, am 7. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Bundespolizeidirektion Linz Kosten in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsange höriger, ist am 8. September 1991 von Jugoslawien aus kommend in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10. September 1991 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Oktober 1991, Zl. FrA-4154/91, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1993, Zl. 4322025/2-III/13/91 (zugestellt am 17. Juni 1993), keine Folge gegeben. Gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom 14. Dezember 1993, Zl. AW-93/01/0704, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.

April 1994, Zl. Fr-85098, wurde über den Beschwerdeführer die - seit 29. April 1994 rechtskräftige - Ausweisung verfügt.

1.3. Zur Sicherung der Abschiebung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. August 1994, Zl. Fr-85098, die Schubhaft verhängt und am 1. September 1994 durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

1.4. Gegen diese Anhaltung in Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 6. September 1994 - und damit rechtzeitig beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft des halb zu verhängen gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 8. September 1991 illegal im Bundesgebiet aufgehalten und einer rechtskräftigen Ausweisung nicht freiwillig Folge geleistet habe sowie über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Schubhaftverhängung deshalb rechtswidrig sei, weil ihm infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz zukomme, er sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Schubhaft - da somit eine Vollstreckung der Ausweisung gehindert sei - von vornherein ihren Zweck verfehle.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung bzw. deren Aufhebung beantragt.

2.3. Hiezu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor, daß für den Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz von vornherein deshalb nicht bestanden habe, weil er nicht direkt aus dem Verfolgerstaat in das Bundesgebiet eingereist sei; folglich könne ihm eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zukommen.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-85098; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, trifft im Ergebnis zu. Denn der Beschwerdeführer ist seinem eigenen Vorbringen nach nicht direkt aus jenem Land, durch das er verfolgt zu werden behauptet (Ghana), sondern über sichere Drittstaaten, nämlich Jugoslawien, Rumänien und Bulgarien, in das Bundesgebiet eingereist, sodaß die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl.Nr. 8/1992 (früher: § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl.Nr. 55/1955 idF BGBl.Nr. 190/1990) im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Anderes würde nur gelten, wenn einer rechtswidrigerweise erteilten (überdies ohnehin bloß zeitlich befristeten) Bescheinigung gemäß § 7 Abs.4 AsylG 1991 (früher: § 5 Abs. 4 AsylG 1968) Bescheidcharakter zukäme, was aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zutrifft (vgl. dazu die E zur RV, 270 BlgNR, 18. GP). Daher bewirkt auch die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen den letztinstanzlich abweisenden Asylbescheid zuerkannte aufschiebenden Wirkung (vgl.

oben, 1.2.) nicht, daß der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre.

4.3. Der Beschwerdeführer behauptet mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich pauschal, aufgrund einer "individuell gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung" aus seinem Heimatstaat geflohen zu sein. Daß ihm im Falle seiner Abschiebung dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Folter im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG droht, wird nicht vorgebracht. Der Oö. Verwaltungssenat war daher angesichts der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht auch nicht gehalten, entsprechende Erkundungsbeweise aufzunehmen, zumal sich auch aus dem Asylverfahren keine Hinweise ergaben, die geeignet gewesen wären, den Oö. Verwaltungssenat davon zu überzeugen, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung - um eine Zurückweisung oder Zurückschiebung iSd § 37 Abs. 2 FrG geht es im vorliegenden Fall nicht - nach Ghana gemäß § 37 Abs. 1 FrG Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

4.4. Die Anhaltung des Beschwerdeführers entspricht auch dem evidenten Bedürfnis der belangten Behörde nach der Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens.

So hat sich der Beschwerdeführer nun schon drei Jahre unberechtigterweise an wechselnden Orten im Bundesgebiet aufgehalten; zudem verfügt er offensichtlich nicht über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel. Schließlich hat er sowohl durch seine Weigerung, das Bundesgebiet dem Ausweisungsbescheid entsprechend freiwillig zu verlassen, als auch durch die Unterdrückung seines Reisepasses, die die Anforderung eines Heimreisezertifikates erforderlich machte, während des behördlichen Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden will. Die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer daher im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn diesen durch ein Untertauchen in der Anonymität zu entziehen versuchen wird und jene damit vereiteln oder zumindest erheblich erschweren könnte, ist sohin offensichtlich begründet.

Daß und insoweit sich seine Anhaltung in Schubhaft durch die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates verlängert, hat sich der Beschwerdeführer als Folge seiner fehlenden Bereitschaft, mit der belangten Behörde zu kooperieren, hingegen selbst zuzuschreiben.

4.5. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.043,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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