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VwSen-160763/2/Br/Sta

Linz, 23.08.2005

VwSen-160763/2/Br/Sta Linz, am 23. August 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, Dr. E G, W, vertreten durch Dr. M B u.Dr. E R, Rechtsanwälte, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 12.7.2005, Zl. 8936/ST/04, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 44 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Dies weil er als Prokurist und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen (Zulassungsbesitzerin die Firma S P G, W) auf Verlangen der Behörde vom 15.2.2005, zugestellt durch Hinterlegung des Rsa-Briefes am 19.2.2005, binnen zwei Wochen keine richtige Auskunft darüber erteilt habe, welche Person Auskunft darüber erteilen könne, wer das oa. KFZ am 5.10.2004 idZ von 09.10 Uhr bis 09.30 Uhr in S, S, abgestellt habe.

1.1. In der Begründung des Schuldspruches führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen wurde angezeigt, weil er das KFZ am 5.10.2004 in der Zeit von 09.10 bis 09.30 Uhr in S, S im Bereich des VZ "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Sie wurden als Prokurist und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers nach außen Berufener des o.a. KFZ gem. § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen den Lenker des o.a. KFZ zum angefragten Zeitpunkt oder die Person namhaft zu machen, die die verlangte Auskunft tatsächlich erteilen kann.

Sie gaben in Ihrer Lenkerauskunft als die Person, die die verlangte Auskunft erteilten kann Herrn W A, L, A a d. S wh., an.

Dieser wurde daraufhin als die vom Zulassungsbesitzer genannte Person die die Auskunft erteilten kann, aufgefordert die Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ mit dem pol.KZ am 5.10.2004 um 09.10 Uhr in S, S abgestellt hat.

Von Herrn W A wurde jedoch in der Lenkerauskunft angegeben, er könne die Auskunft nicht erteilten, die Auskunftspflicht träfe Frau M A, L, A/S wh., weshalb an Sie die Strafverfügung wegen Übertretung der Rechtsvorschrift nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangen ist. Gegen die Strafverfügung der BPD Steyr vom 31.3.2005 erhoben Sie fristgerecht Einspruch mit der Begründung , Sie hätten die verlangte Auskunft erteilt, weil Sie das Lenkererhebungsformular ausgefüllt und den Auskunftspflichtigen bekanntgegeben hätten. Eine Kopie dieses ausgefüllten Lenkererhebungsformulares legten Sie dem Einspruch bei.

Die Behörde hat aufgrund des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes von einem weiteren Ermittlungsverfahren abgesehen und wie folgt erwogen:

Als Prokurist und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers nach außen Berufener sind Sie der Auskunftspflicht zunächst in der Weise nachgekommen, indem Sie in der Lenkerauskunft angaben, die geforderte Auskunft nicht erteilten zu können. Als Person, die die Auskunft erteilen kann nannten Sie Herrn W A. (Schreiben d. Fa.S P G ging am 22.2.2005 bei der ho. Behörde ein).

Eine entsprechende Aufforderung gem. § 103 KFG wurde daher an Herrn W A gerichtet. Von diesem wurde jedoch angegeben, dass er die Auskunft nicht erteilen könne, die Auskunftspflicht träfe Frau M A.

Gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen, kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Zweck dieser Bestimmung ist es, den Lenker eines Kraftfahrzeuges ausforschen zu können, um - im Falle einer Verwaltungsübertretung - gegen diesen vorgehen zu können. Es sollen dadurch geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Es gilt daher eine erhöhte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht bei der Erteilung einer richtigen Lenkerauskunft.

Da es durchaus zulässig ist, ein Kraftfahrzeug einer anderen Person zu überlassen (sofern diese zum Lenken d. KFZ berechtigt und befähigt ist), ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, darüber Aufzeichnungen zu führen und der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen. Wenn er selbst diese Auskünfte nicht geben kann, hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.

Da Sie als Prokurist und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers nach außen Berufener, als Person die, die Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG erteilen kann Herrn W A nannten, dieser jedoch, wie sich aufgrund einer an ihn ergangenen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers herausstellte, die verlangte Auskunft, nämlich die Lenkerdaten, nicht erteilen konnte und dieser wiederum eine Person nannte die die Auskunft erteilen kann, war der Tatbestand verwirklicht.

Ein Zuwiderhandeln gegen die o. a. Verwaltungsvorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180.00, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Erschwerende oder mildernde Umstände wurden nicht bekannt."

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner als fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhoben Berufung entgegen:

"In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine aus gewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12.7.2005, ZI 8936/ST/04, zugestellt am 13.7.2005,

BERUFUNG

und begründe diese aus wie folgt:

Mit Aufforderung vom 15.2.2005 wurde der Berufungswerber, welcher Prokurist der Zulassungsbesitzerin des Kfz Peugeot 807HDI, mit dem amtlichen Kennzeichen, ist, aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung bekannt zu geben, wer am 5.10.2004 in S, S, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen abgestellt hat. Fristgerecht wurde am 21.2.2005 bekannt gegeben, daß die Auskunftspflicht Herrn W A, wohnhaft in A/S, L, trifft. Aufgrund des Dienstwagenvertrages für ein Leasingfahrzeug war es dem Mitarbeiter der S P G nur erlaubt den Wagen zu benutzen oder in Ausnahmefällen seiner Ehegattin zu überlassen.

Die am 21.2.2005 auf dem dafür vorbereitenden Formular gegebene Auskunft "als Zulassungsbesitzer/Verantwortlicher des umseits dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gebe ich der anfragenden Behörde bekannt, daß ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, die Auskunftspflicht trifft Herrn W A, wohnhaft in A/S, L, "war korrekt im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG."

Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf, daß ich keine richtige Auskunft darüber erteilt habe, welche Person Auskunft darüber erteilen kann, wer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 5.10.2004 in der Zeit von 9:10 Uhr bis 9:30 Uhr in S, S, abgestellt hat, ist daher unrichtig.

Erst im Straferkenntnis vom 12.7.2005 wurde erstmals bekannt gegeben, daß Herr W A unrichtigerweise bekannt gegeben hat, daß nicht er, sondern Frau M A die Auskunftspflicht träfe.

Herr W A ist der Nutzungsberechtigte des Dienstwagens. Eine weitere Nutzung ist nur in Ausnahmefällen für die Ehefrau von Herrn W A zulässig. W A wäre daher immer in der Lage gewesen, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 5.10.2004 in der Zeit von 9:10 bis 9:30 in S, S, abgestellt hat.

B e w e i s : beiliegender Dienstwagenvertrag für ein Leasingfahrzeug

PV

wie bisher

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG"

das Straferkenntnis vom 12.7.2005 ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Wien, am 25. Juli 2005 r/b F K"

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Von der Möglichkeit eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen machte die Behörde erster Instanz trotz des eindeutigen Berufungsvorbringens nicht Gebrauch (§ 64a AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 zweiter Fall VStG).

4. Folgendes Beweisergebnis liegt der Berufungsentscheidung zu Grunde:

4.1. Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist ein sogenanntes Parkdelikt mit dem o.a. Fahrzeug.

Der Zulassungsbesitzer, die Firma S P G, teilte über die hier verfahrensgegenständliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Steyr durch den als Prokurist unterzeichnenden Berufungswerber am 21.2.2005 mit, dass die Lenkerauskunft Herr W A erteilen könne.

Über eine weitere behördliche Anfrage bei dieser Person benannte A wiederum die an gleicher Adresse wohnhafte Frau M A (offenbar seine Ehefrau oder ein sonstiges Familienmitglied) als jene Person welche diese Auskunft erteilen könne.

Die Behörde erster Instanz prüfte sodann nicht näher ob nicht doch etwa die vom Berufungswerber benannte Person die Auskunft erteilen hätte müssen bzw. können. Dafür musste wohl alleine schon der Umstand sprechen, dass innerhalb einer Familie dieser Umstand klärbar sein müsste und nicht die Verantwortung weitergeschoben werden hätte dürfen.

Dafür spricht letztlich insbesondere der mit der Berufung vorgelegte Dienstwagenvertrag, der im § 2 (Regelung der Privatnutzung) auch in Ausnahmefällen die Nutzung durch den Ehepartner vorsieht. Allein daraus geht klar hervor, dass der vom Berufungswerber Benannte zur Auskunftserteilung in der Lage und dazu wohl auch verpflichtet gewesen wäre. Warum dieser nicht nach § 103 Abs.2 KFG belangt wurde bzw. dessen Angaben nicht hinterfragt wurden, bleibt unerfindlich.

Der Tatvorwurf erweist sich somit mit Blick darauf als unlogisch, unhaltbar und tatsachenwidrig.

Der Berufungswerber war daher mit seinem Berufungsvorbringen im Recht.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese (!) trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Der Gesetzeswortlaut "....diese Person trifft dann die Auskunftspflicht......." ist nicht so auszulegen, dass es in der Hand einer zur Auskunftspflicht benannten Person läge den primär Auskunftspflichtigen seinerseits durch eine falsche Auskunft zum Subjekt einer Bestrafung zu machen. Darauf liefe hier die Bestrafung des Berufungswerbers hinaus, indem die Behörde erster Instanz offenbar ungeprüft die offenkundige Falschauskunft der vom Berufungswerber als auskunftspflichtige und offenkundig auch auskunftsfähige bezeichnete Person, dem Berufungswerber zurechnete. Dies liefe im Ergebnis auf eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung hinaus, weil die Behörde erster Instanz von der vom Berufungswerber als auskunftspflichtig benannte Person nicht in die Lage versetzt wurde - dies wohl zu Unrecht - den Übertreter der StVO einer Bestrafung zuführen zu können.

Jedoch spätestens durch die Benennung der Ehegattin des Benützungsberechtigten, die im Übrigen zur Weitergabe des Fahrzeuges nicht berechtigt war, hätte klar sein müssen, dass nicht abermals die Auskunftspflicht delegiert werden konnte bzw. die Auskunftspflicht sehr wohl den vom Zulassungsbesitzer Benannten getroffen haben musste, sodass die Antwort des Berufungswerbers vielmehr als korrekt evident gewesen sein müsste. Daher wäre die vom Berufungswerber benannte Person nach § 103 Abs.2 KFG zu belangen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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