Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160764/8/Sch/Pe

Linz, 29.09.2005

 

 

 

VwSen-160764/8/Sch/Pe Linz, am 29. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juli 2005, VerkR96-9494-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 11. Juli 2005 den Einspruch des Herrn G H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 2005, VerkR96-9494-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass der, als er die Strafverfügung vom 24. Mai 2005 vom Postamt geholt habe, sofort mit der Bearbeiterin bei der Erstbehörde, Frau T W, telefoniert hätte. Sie habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Berufung (gemeint einen Einspruch) nicht telefonisch, sondern nur schriftlich einbringen könne. Hätte sie ihn darüber informiert, dass er dies auch mündlich bei der Behörde machen könne, wäre es ihm noch an diesem Tag möglich gewesen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde bei der zuständigen Postfiliale der Österreichischen Post AG erhoben, dass der nunmehrige Berufungswerber die beeinspruchte Strafverfügung am 8. Juni 2005 bei der Postfiliale abgeholt hat. Geht man nun davon aus, dass das entsprechende Berufungsvorbringen zutreffend ist, also der Rechtsmittelwerber sogleich, wahrscheinlich noch am selben Tag, mit der Bearbeiterin bei der Erstbehörde telefoniert hat, so lag dieses Telefonat jedenfalls innerhalb der Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG. Lebensnah kann auch angenommen werden, dass in dem Gespräch der Wille des Berufungswerbers zum Ausdruck gekommen sein dürfte, dass ein Einspruch erhoben werden soll. Von der Bearbeiterin, die sich laut entsprechender, von der Berufungsbehörde eingeholter Stellungnahme an das Telefonat aber nicht mehr erinnern konnte, sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Einspruch nur schriftlich erfolgen könne.

 

In der erwähnten Stellungnahme der Sachbearbeiterin der Erstbehörde schildert diese ihre grundsätzliche Vorgangsweise bei derartigen telefonischen Kontaktaufnahmen durch einen Beschuldigten nach Erlassung einer Strafverfügung. Sie sage den Parteien, dass ein Einspruch telefonisch nicht möglich sei und schriftlich (Brief, Fax oder Mail) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde erfolgen müsse.

 

Diese Rechtsansicht ist allerdings mit der Novellierung der Verwaltungsverfahrensgesetze, BGBl. I Nr. 10/2004, seit 1. März 2004 nicht mehr zutreffend. Um diesbezügliche unnötige Erläuterungen gegenüber der Erstbehörde hintanzuhalten, wird auf das entsprechende Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 24. Februar 2005, BKA-810.287/0035-V/3/2004, verwiesen. Auch in der Judikatur des Oö. Verwaltungssenates wurde hierauf schon Bedacht genommen, wobei etwa auf das Erkenntnis vom 14. September 2004, VwSen-109913/5/Fra/He, hingewiesen wird.

 

Die Berufungsbehörde geht gegenständlich mangels eines gegenteiligen nachvollziehbaren Beweisergebnisses davon aus, dass der nunmehrige Berufungswerber in seinem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Erstbehörde, das innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung stattgefunden hat, einen solchen telefonisch eingebracht, dieser aber von der Behördenvertreterin unter Hinweis auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage nicht als solcher gewertet wurde. Damit ist die Strafverfügung vom 24. Mai 2005 ex lege außer Kraft getreten und wird von der Erstbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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