Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160766/2/Kei/Ps

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-160766/2/Kei/Ps Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W L, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. S T, S, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2004, Zl. 0009212/2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben zu verantworten, dass vom Verein ‚R' mit dem Sitz in S

1. am 25.10.2003, 08.11.2003, 15.11.2003, 22.11.2003 und 16.01.2004 in L, T, Fußgängerzone und

2. am 08.11.2003, 09.11.2003 und 23.11.2003 in L, J vor C B

Informationsveranstaltungen mit Flugblattverteilung und diversen technischen Hilfsmitteln wie Infotische und Transparente abgehalten wurden, obwohl dafür keine straßenpolizeilichen Bewilligungen für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken erteilt wurde.

Sie haben die Übertretungen als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines zu verantworten.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 82 (1) Straßenverkehrsordnung 1960

III. Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

€ 100,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

46 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. d StVO

IV. Kostenentscheidung:

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juli 2005, Zl. 0009212/2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1520 und Seite 1522):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1-5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11 466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Es hätte im gegenständlichen Zusammenhang dem Berufungswerber (Bw) jeweils auch die konkrete Uhrzeit der Taten tauglich vorgeworfen werden müssen. Dies ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG 6 Monate - nicht erfolgt. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat war wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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