Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160769/2/Sch/Pe

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-160769/2/Sch/Pe Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des T H vom 9. August 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. August 2005, VerkR96-1405-2005, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 1. August 2005, VerkR96-1405-2005, über Herrn T H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 456 Stunden verhängt, weil er am 3. Mai 2005 vor 22.37 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Perg im Bereich Technologiepark-Gemeindestraße Zeitling gelenkt habe. Obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich am 3. Mai 2005 bis 23.00 Uhr am Gendarmerieposten Perg, Linzerstraße 65, 4320 Perg, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nachdem er von diesem Organ dazu aufgefordert worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber stellt in seinem Rechtsmittel nicht in Abrede, dass er die Alkomatuntersuchung verweigert hat. Er hält diesen Umstand selbst für einen "schwerwiegenden" Fehler. Allerdings sei er jedenfalls nicht alkoholisiert gewesen, weshalb er um Reduzierung der verhängten Strafe auf ein Mindestmaß ersuchte.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorligen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Berufungswerber musste im Februar 2004 wegen eines gleichgelagerten Alkoholdeliktes bereits bestraft werden, damals ist die gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt worden. Trotz dieser Tatsache hat er nach etwas mehr als einem Jahr wiederum eine einschlägige Übertretung begangen. Es muss daher nahezu zwangsläufig angenommen werden, dass er nicht willens oder in der Lage ist, die Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung 1960 im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr einzuhalten. Die von der Erstbehörde nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro kann angesichts dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Sie erscheint vielmehr geboten, um den Berufungswerber doch noch dazu zu bewegen, in Hinkunft keine Alkoholdelikte mehr zu begehen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von der Erstbehörde mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten des Genannten angenommen. Dieser Schätzung wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Der Berufungswerber wird demnach zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im von der Erstbehörde bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zu bewilligenden Ratenwege, in der Lage sein.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf zur Information für den Berufungswerber noch angemerkt werden, dass es sich bei der Verweigerung der Alkomatuntersuchung um ein Delikt handelt, bei dem es nicht darauf ankommt, ob jemand tatsächlich alkoholbeeinträchtigt ein Fahrzeug gelenkt hat oder nicht. Schließlich dient die Untersuchung mittels Alkomaten gerade dem Zweck, durch das Messergebnis diese Frage zu klären. Auch muss der Betreffende nicht direkt beim Lenken eines Fahrzeuges betreten werden, schon der Verdacht des Lenkens unter Alkoholeinfluss, der hier jedenfalls beim einschreitenden Gendarmeriebeamten aufkommen durfte, reicht aus, um eine Alkomatuntersuchung anordnen zu dürfen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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