Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160784/2/Br/Wü

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-160784/2/Br/Wü Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, W, W a.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. April 2005, VerkR96-19250-2004, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz in Abänderung zu lauten hat: ........Gehsteig benutzt, "indem Sie darauf das Fahrzeug mit allen vier Rädern abgestellt haben."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002-VStG.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 36,00 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt, weil er am 21.7.2004, um 15.10 Uhr, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen, in Vöcklabruck, auf dem Graben zwischen Post und Kirche den Gehsteig benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei.

 

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers, welcher den Pkw mit vier Rädern auf den Gehsteig abgestellt wahrgenommen habe. Dieser Gehsteig sei deutlich als solcher durch die Abgrenzung mit Randsteinen von der Fahrbahn erkennbar gewesen. Ebenfalls habe der Meldungsleger durch eine Skizze dies dargestellt. Rechtlich wurde neben der o.a. Bestimmung der StVO auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes v. 14.12.1978, lt. ZfVB1979/3/902 hingewiesen.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht erhoben zu qualifizierenden Berufung.

Darin führt er sinngemäß aus, dass ihm, während er durch die Vorstadt (gemeint wohl von Vöcklabruck) gefahren sei, eine Dame mit einer Landkarte in der Hand aufgefallen sei als diese angeblich erfolglos ein Gendarmeriefahrzeug anzuhalten versuchte. Er habe aus diesem Grund angehalten und ihr Hilfe angeboten. Bei dieser Dame habe es sich um eine tschechische Lieferantin gehandelt, welche ihn nach dem Ort K gefragt habe. Da er offenbar selbst diesen Ort nicht wusste, sei er mir dieser Dame zur Post gefahren und habe dabei sein Fahrzeug - weil für beide Fahrzeuge kein Parkplatz vorhanden war - für keine fünf Minuten auf dem Gehsteig abgestellt. Als er wieder zum Fahrzeug gekommen sei, habe sich dort der Meldungsleger befunden, welchem er die Gründe für das Abstellen seines Fahrzeuges an dieser Stelle erklärt habe.

Dieser habe ihn auf die Rechtsvorschrift und die Notwendigkeit der Entfernung seines Fahrzeuges von dieser Stelle hingewiesen und ihm einen Zahlschein ausgefolgt.

 

3. Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche und in der Sache gänzlich unbestritten bleibende Sachverhalt.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf
§ 51e Abs.3 Z1 VStG) unterbleiben .

 

5. Unbestritten kann hier gelten, dass der Pkw mit dem o.a. Kennzeichen vom Berufungswerber an der genannten Örtlichkeit einige Minuten mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt wurde. Die dahinter stehenden Motive bzw. Gründe hat der Berufungswerber dargelegt und können als evident gelten.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es überhaupt notwendig war die angeblich nach einem Ort suchende ausländische Fahrzeuglenkerin in das Postamt zu begleiten, wenn der Berufungswerber offenbar selbst nicht in der Lage war diese Hilfestellung zu geben. Diesbezüglich ist auf die nachstehenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Nach § 8 Abs.4 und § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig und das Halten und Parken in einem gekennzeichneten Verbotsbereich verboten und im Fall der Zuwiderhandlung jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe zu bestrafen.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit eines Ungehorsamsdeliktes als Verschuldensgrad bereits fahrlässiges Verhalten. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Wenn daher - wie hier - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung feststeht, so hat der Täter gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solches mangelndes Verschulden kann in der vom Berufungswerber durch angebliche Hilfestellung bei der geografischen Orientierung einer ausländischen Fahrzeuglenkerin und diesbezüglich einem weniger als fünf Minuten in Anspruch nehmenden Abstellen seines Pkw´s auf dem Gehsteig nicht erblickt werden (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/19/0328 und bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 736 ff angeführte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa im Erkenntnis vom 6.10.1993, 93/17/0266 ausgesprochen, dass jedenfalls die auch von der strafrechtlichen Lehre herausgearbeiteten Voraussetzungen für den (entschuldigenden) Notstand etwa (nur) dann vorlägen, wenn:

"einer Tat - hier dem Abstellen im Halte- u. Parkverbot- eine schuldausschließende - entschuldigende - Komponente zuerkannt werden könnte. Selbst wenn dies vor dem Hintergrund einer Hilfestellung bei der Weisung eines Weges erfolgt wäre, kann darin eine solche Voraussetzung wohl niemals erfüllt gelten. Als nicht nachvollziehbar erweist sich hier bereits, warum der Berufungswerber, obwohl der Berufungswerber selbst nicht in der Lage war diese Hilfestellung zu geben und er von einer dritten Person diesbezüglich an das Postamt verwiesen wurde, die angebliche den Ort Kirchham suchende Ausländerin überhaupt, ins Postamt begleiten musste. Dies rechtfertigt daher keinesfalls ein Fahrzeug auf den Gehsteig abzustellen.

Gemäß der als gesichert geltenden Judikatur gehört es zum Wesen des Notstandes, dass "einer Gefahr" in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Unter Notstand iSd § 6 VStG 1991 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH vom 5. März 1985, Zl. 84/04/0191 mit Hinweis auf VwGH 13.11.1981 81/02/0252). Diese Qualität kann bei der vom Berufungswerber vorgetragenen "Hilfestellung" - mag diese auch durchaus gut gemeint gewesen sein - nicht erblickt werden (vgl. auch Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 2. Halbband, 8. Auflage, Anmerkung 3 zu § 6 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

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