Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160798/13/Br/Wü

Linz, 11.10.2005

 

 

 

VwSen-160798/13/Br/Wü Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, H, S, vertreten durch, Mag. J K-M, Rechtsanwalt, H, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 8. August 2005, Zl. VerkR96-769-2005, nach der am 10. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 260 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1b StVO, eine Geldstrafen von 1.300 Euro und im Nichteinbringungsfall
432 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt; es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 26.02.2005 um 01:20 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Schwertberg auf der A Straße Höhe Liegenschaft A gelenkt und habe sich in der Folge zwischen 03.06 Uhr und 03.21 Uhr im AKH in Linz gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde und obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des o.a. Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am 26.02.2005 um 01:20 Uhr den PKW, Kennzeichen im Gemeindegebiet von Schwertberg auf der A Straße. Auf Höhe Liegenschaft A waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt. Im Zuge der Unfallserhebungen konnten an Ihnen typische Alkoholisierungssymptome festgestellt werden. Sie wurden daher aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Atemluftuntersuchung wurde jedoch von Ihnen verweigert.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22.03.2005 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Sie wurden eingeladen innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzusprechen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werde, wenn Sie keine Rechtfertigung abgeben.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren bestritten Sie, diese Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da Sie die Meinung vertraten, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Es wurden daher auch die Anzeigeleger als Zeugen einvernommen und diese gaben übereinstimmend an, dass Sie nach Rücksprache mit dem Arzt zur Durchführung des Alkotest aufgefordert wurden. Sie weigerten Sich jedoch mit der Äußerung, dass Sie über Ihre Rechte Bescheid wüssten und ohne einen Rechtsanwalt nicht blasen würden. Ihr Verhalten kommt daher einer Alkotestverweigerung gleich. Im Ermittlungsverfahren konnten Sie die Ihnen angelasteten Vorwürfe nicht entkräften. Hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin C S darf festgestellt werden, dass sie zwar als Zeugin geladen wurde, jedoch ohne Angabe von Gründen nicht kam, bzw. der Brief nicht zugestellt werden konnte.

 

 

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu Zweifeln findet und dem Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Die verhängte Strafe wurden unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage

festgesetzt und entsprechen dem Ausmaß des Verschuldens.

Mildernde Umstände liegen nicht vor. Erschwerend wurde eine gleichartige Vormerkung gewertet.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 08.08.2005, VerkR96-769-2005, wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 17.08.2005 zugestellt."

 

 

  1. In der fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"Binnen offener Frist erhebt S K durch seinen ausgewiesenen Vertreter dagegen die

 

BERUFUNG.

 

Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

 

Begründung:

Der Vorwurf, der Berufungswerber habe am 26.02.2005 bis 03:06 Uhr im AKH Linz gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, trotz Aufforderung verweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unrichtig.

Wie bereits in den erstatteten Stellungnahmen ausgeführt, liegt seitens des Berufungswerbers keine Verweigerung der Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO vor, da es am Tatbestand mangelt. Es bestand zum Zeitpunkt der Aufforderung der Atemluftuntersuchung seitens des Berufungswerbers, insbesondere aus medizinischen Gründen eine Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen. Wie insbesondere die Krankenunterlagen des Dr. P bzw. die von diesem erstellten Diagnosen zeigen, litt der Berufungswerber unfallbedingt an folgenden Beschwerden, einer Commotio cerebri, an C, E und einer retrograden Amnesie, welche dazu führten, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkoholtest unzurechnungsfähig war, sich über seine Erklärungen nicht im Klaren und zudem zu einer Alkoholgehaltsuntersuchung auch nicht in der Lage war.

Beim Berufungswerber hat zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest und zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme eine schock- (eigene Verletzungen, Ansichtigwerden der schwerverletzten Unfallgegnerin im Rahmen der Hilfeleistung, Knallgeräusch der Airbags, Fahrertüre klemmt, etc.) und verletzungsbedingte Bewusstseinstrübung vorgelegen.

 

Der Behörde ist eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Sie hat seitens der Behörde bereits vor der vollständigen Beweiserhebung eingesetzt. Der Behörde sind daher wesentliche Verfahrensfehler vorzuwerfen. Unberücksichtigt blieb, dass der Tatbestand der Verweigerung erst dann als erfüllt anzunehmen ist, wenn eindeutig ist, dass sich der Aufgeforderte über den Inhalt der Aufforderung und seiner eigenen Erklärung im Klaren war (VWGH 20.11.1986, 86/02/0110). Unbeachtet blieb, dass eine aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzugeben, einen Mangel am Tatbestand darstellt (VWGH . 05.11.1987, 87/18/0087).

 

Die erkennende Behörde hat die amtswegig beigeschafften und auch vorgelegten Krankenunterlagen und die darin enthaltenen unfallbedingten Diagnosen des Dr. P betreffend den Berufungswerber, nämlich Commotio cerebri, C, E und retrograde Amnesie, im Ergebnis völlig unberücksichtigt gelassen. Die erkennende Behörde hat es trotz wiederholter Beantragung (insbesondere Stellungnahme vom 02.08.2005) unterlassen, Dr. E S, oder einen anderen medizinischen Sachverständigen aufgrund der vorgelegten und schließlich amtswegig eingeholten Krankenunterlagen von Dr. P und der darin enthaltenen unfallbedingten Diagnosen hinsichtlich des Berufungswerbers mit der Ergänzung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zu beauftragen, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nämlich, ob der Berufungswerber aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden den Tatbestand der Verweigerung erfüllt hat, erforderlich gewesen wäre. Die Behörde selbst war nicht in der Lage, diese Sachfrage zu erklären. Ein medizinischer Sachverständiger aufgrund seines Fachwissens allerdings sehr wohl, weshalb die Behörde einen Sachverständigen dezidiert mit der Gutachtenserstellung bzw.- ergänzung unter Zugrundelegung der vorhandenen Krankenunterlagen, insbesondere des Dr. P, welche dafür auch ausreichten, beauftragen hätte müssen. Der Behörde ist ein wesentlicher Verfahrensverstoß vorzuwerfen.

 

Zudem hat die Behörde es unterlassen, den Berufungswerber zu laden und einzuvernehmen. Insgesamt hat sie sich unzureichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt.

 

Es wurde seitens der Behörde auch die Ladung und Einvernahme der beantragten Zeugen, C S und M D, zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war, nicht vorgenommen.

 

Zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest und zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden unzurechnungsfähig, sich über seine Erklärungen nicht im Klaren und zudem dazu nicht in der Lage war und er daher den Verweigerungstatbestand nicht erfüllt hat, wird die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens unter Zugrundelegung der amtswegig beigeschafften und vorgelegten Krankenunterlagen, insbesondere des behandelnden Arztes, Dr. R P, bzw. der darin enthaltenen Diagnosen (Commotio cerebri, Cephalea, Emesis, retrograde Amnesie) und die Ladung und Einvernahme des Berufungswerbers beantragt.

Zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war, wird die Ladung und Einvernahme der Zeugen,M D, Kfz-Mechaniker, H, S, und der C S, Arbeitnehmerin, H, S, und die Ladung und Einvernahme des Berufungswerbers beantragt. Weitere Beweisanträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

Der Berufungswerber stellt daher die

 

ANTRÄGE,

 

der vorliegenden Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 08.08.2005, VerkR96-769-2005, möge unter Aufnahme der in dieser Berufung beantragten Beweise Folge gegeben, dass angeführte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

Es möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

 

Hingewiesen wird auch auf das gegen den Berufungswerber geführte Führerscheinentzugsverfahren zu VerkR21-42-2005, welches sich ebenfalls in der Lage befindet, dass gegen den Entzugsbescheid Berufung erhoben wurde.

 

Perg, 29.08.2005 S K"

05/Kop/2 - 1/2 - 24803.doc

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

 

3.1. Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die Polizeibeamten (Meldungsleger) RevInsp. H und N, sowie C S und M D zeugenschaftlich einvernommen. Auch der Berufungswerber wurde als Beschuldigter zur Sache einvernommen. Beigezogen wurde ebenfalls die Amtsärztin, welche als Sachverständige zu den ergänzend vorgetragenen Einwänden zur Frage der Zurechnungsfähigkeit medizinisch sachverständig Stellung nahm.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 26.2.2005 um 01.20 Uhr einen Pkw in Schwertberg, Aisttalstraße markteinwärts, wobei es in Höhe der Liegenschaft A Nr. zu einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungsfolgen einer Insassin (Lenkerin) des zweitbeteiligten Fahrzeuges kam. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass von der Behörde erster Instanz offenbar nicht der gesamte Unfallakt vorgelegt wurde, weil der Amtsärztin Aktenunterlagen (Vernehmungsprotokolle) zur Verfügung standen die sich nicht im Verfahrensakt befinden bzw. mit diesem nicht vorgelegt wurden.

Der Berufungswerber wurde in der Folge ebenfalls in das AKH Linz eingeliefert. Wegen angeblicher Anhaltspunkte hinsichtlich einer bei ihm bestehenden Alkoholisierung wurde im Wege der Gendarmerie Perg bei der Bundespolizeidirektion Linz das Ersuchen um Durchführung einer Atemluftuntersuchung beim Berufungswerber im AKH Linz gestellt.

Dort wurde er von den Meldungslegern im Vorraum des Behandlungsraumes mit nacktem Oberkörper angetroffen. An seinem Oberkörper war eine offenbar durch den Sicherheitsgurt verursachte Verletzung im Brustbereich sichtbar. Vor der Aufforderung zur der Atemluftuntersuchung hielt der Meldungsleger (RI N) mit einem Arzt Rücksprache. Dieser bestätigte ihm die medizinische Unbedenklichkeit einer Atemluftuntersuchung.

Der Berufungswerber machte auf die Meldungsleger den Eindruck, dass er durchaus der ausgesprochenen Aufforderung zur Atemluftuntersuchung folgen konnte. Dieser Aufforderung wurde mit dem Hinweis vorher einen Anwalt sprechen zu wollen nicht nachgekommen.

Die Meldungsleger schilderten die dezidierte Verweigerung der Atemluftuntersuchung in sich übereinstimmend, sodass im Rahmen der Berufungsverhandlung der Eindruck gewonnen werden musste, dass diese Aufforderung nicht nur deutlich und klar ausgesprochen, sondern vom Berufungswerber ebenso verstanden und ganz bewusst verweigert wurde. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden auch die Begleitumstände der Verweigerung, nämlich die Ungehaltenheit des Berufungswerbers über das an ihn herangetragene Ansinnen lebendig zum Ausdruck gebracht. Die einschreitenden Beamten gaben an beim Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben.

Ebenfalls wollte der Berufungswerber, dass dessen Vater angerufen werden sollte, wobei er aber nicht bereit war dessen Telefonnummer zu nennen. Gegen 05.00 Uhr früh wurde der Berufungswerber schließlich wieder aus dem Krankenhaus entlassen.

Der Berufungswerber bestreitet dies und beruft sich auf seinen unfalls- und verletzungsbedingten "seelischen Ausnahme- oder Schockzustand."

Er schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Umstände bei der Einlieferung ins Krankenhaus durchaus klar und er konnte sich auch noch an Details der Abläufe erinnern.

Er habe vor der Fahrt keinen Alkohol konsumiert gehabt und stellte diesbezüglich auch Zeugen zur Berufungsverhandlung.

Zusammenfassend lassen sich die umfassend erörterten medizinischen Aspekte dahingehend werten, dass daraus kein objektiver Anhaltspunkt für eine auch nur vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit abgeleitet werden kann.

Die Amtsärztin verwies neben dem Erstbehandlungsbericht etwa auch auf die Diagnose nach einem Aufsuchen seines Hausarztes durch den Berufungswerber,
ca. 12 Stunden nach dem Unfall.

Auch aus dieser Diagnose konnte aus fachlicher Sicht ein Schluss auf eine Zurechnungsunfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht gezogen werden. Der Hausarzt empfahl dem Berufungswerber angesichts der laut dessen Angaben zwischenzeitig aufgetretenen Beschwerden (Kopfschmerzen und mehrfachen Erbrechens), sich zwecks deren Abklärung abermals ins Krankenhaus einweisen zu lassen. Dieser Empfehlung folgte der Berufungswerber aber nicht.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch der diesbezügliche Befund des Hausarztes mit dem Berufungsakt nicht vorgelegt wurde. Die an der Berufungsverhandlung teilnehmende Amtsärztin verfügte über diesen Befund, sodass er zum Gegenstand der unmittelbaren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren gemacht werden konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt aus den fachlichen Angaben der Amtsärztin, welche in Verbindung mit den Eindrücken der Meldungsleger vom Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung gesetzt werden müssen, keinen sachlich begründbaren Anhaltspunkt für eine Zurechnungsunfähigkeit bzw. mangelnde Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers.

Andererseits ergeben sich - mit Ausnahme des in der Anzeige erwähnten Alkoholgeruches aus dem Mund - aber auch keine objektivierten Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Alkoholisierung des Berufungswerbers zum Lenk- und Unfallszeitpunkt.

Dies könnte auf die Aussagen der Zeugen C S und M D gestützt werden. Letzterer gab etwa an, dass er den Berufungswerber zwischen
23.00 Uhr und 23.30 Uhr besucht und ihn zum Besuch einer Disko überredet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Berufungswerber bereits zu Bett gegangen gewesen.

Er sei dann noch aufgestanden und beide seien dann vom Vater des Berufungswerbers zur etwa 10 Fahrminuten entfernt gelegenen Disko gefahren worden. Weil der Berufungswerber beim Eingang der Disko feststellte das Geld vergessen zu haben fuhr er mit dem Auto seines Vaters wieder nach Hause um das Geld zu holen. Bei dieser Fahrt ist es dann zum Unfall gekommen. Warum der Berufungswerber, der gemeinsam mit seinem Freund D, von seinem Vater zur Disko gefahren wurde, schließlich alleine wieder nach Hause fuhr um sich Geld zu holen, ist an sich als unlogisch festzustellen.

Der Zeuge D wartete vergeblich auf den Berufungswerber in der Disko. Er erlangte von diesem Unfallereignis erst am nächsten Tag Kenntnis.

Auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers bestätigte im Ergebnis, dass sie die Stunden vor dem Unfall beim Berufungswerber keinerlei Alkoholkonsum wahrgenommen habe. Diese Aussagen haben im Verfahrenszusammenhang an sich keine Bedeutung, wobei die Problematik eines allfälligen Restalkohols durch diese Zeugenaussagen wohl kaum geklärt gelten könnte.

Mit Blick auf diese Angaben erwiese sich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung wohl als höchst unlogisch, wobei sie als Faktum aber unstrittig feststeht. Da es keinerlei sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt die im Hinblick auf diese Verweigerung auf einen Zustand der Zurechnungsfähigkeit oder einer sonstigen Bewusstseinstrübung beim Berufungswerber schließen lassen könnten, ist ihm dieses Verhalten - die Verweigerung der Atemluftuntersuchung - zuzurechnen. Ob nun dahinter eine oder keine Alkoholisierung steckte hat im Rahmen dieses Verfahrens auf sich bewenden zu bleiben. Wie oben schon erwähnt, gibt es für eine tatsächliche Alkoholisierung, mit Ausnahme der ebenfalls schon erwähnten Symptome, keine konkrete Anhaltspunkte.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.Nach § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach § 5 Abs.3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen auszulösen (VwGH 28.11.1975/192/75, ZVR 1976/247, sowie VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). Auch ist grundsätzlich jedes Verhalten des Betroffenen, das die Vornahme des Tests an dem vom Organ der Straßenaufsicht bestimmten Ort verhindert, einer Verweigerung gleichzusetzen, wobei einem solchen Organ zuzumuten ist, dies entsprechend zu beurteilen (vgl. insb. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083, mit Hinweis auf VwGH v. 23. 9. 1994, Zl. 94/02/0288 u.a.).

Ein Anspruch auf eine klinische Untersuchung und auch nicht auf eine Blutabnahme von Amts wegen bestand mangels eines hier offenkundig anzunehmenden in der Person des Probanden gelegenen Hindernisses an einer Beatmung nicht.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt lagen hier keine Umstände vor, welche die Dispositions- u. Diskretions-, sowie die Schuldfähigkeit des Berufungswerbers ausgeschlossen hätten. Die Verweigerung ist ihm daher voluntativ zuzurechnen.

Nicht strafbar wäre ein strafbares Verhalten dann, wenn ein Betroffener wegen einer Bewusstseinsstörung oder einer sonstigen krankhaften Störung der Geistestätigkeit zum Zeitpunkt der Tat - hier der Verweigerung der Atemluftuntersuchung - unfähig gewesen wäre, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (§ 3 VStG). Diese Frage konnte auf Grund des geschöpften Beweisergebnisses mangels jeglicher Indizien ausgeschlossen werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Auflage,
S 752, mit Hinweis auf VwGH 1.4.1987, 86/03/0243).

Abschließend ist auch noch auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines bei der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung "situationsbezogenen Verhaltens" hinzuweisen (VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223). Demnach bedürfte es nicht einmal eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Zurechnungsfähigkeit.

Dies war hier in Wahrung eines dem Art. 6 EMRK-konformen "fairen Verfahrens" - im Sinne der sichtbaren Gerechtigkeit - trotzdem einzuholen bzw. das diesbezügliche Beweismaterial umfassend zu erörtern.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Behörde erster Instanz verhängte hier eine nur wenig über dem Mindeststrafsatz (Strafrahmen: 1.162 Euro bis 5.813 Euro) liegende Geldstrafe, sodass unter Hinweis auf das unter Hinweis auf den der Behörde überantworteten Ermessensrahmen weitere Ausführungen zur Strafzumessung unterbleiben können.

Bei der Beurteilung eines allfälligen "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" käme es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht und die Bedeutung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt an (VwGH 27.2.1992, 92/01/0095). Da hier dem Berufungswerber nicht einmal der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt, sondern vielmehr eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend ins Gesicht fällt, scheidet die Anwendung des § 20 VStG aus.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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