Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160799/6/Bi/Be VwSen160800/6/Bi/Be VwSen160801/6/Bi/Be

Linz, 12.01.2006

 

 

 

VwSen-160799/6/Bi/Be

VwSen-160800/6/Bi/Be

VwSen-160801/6/Bi/Be Linz, am 12. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Mag. B P, vom 11. August 2005 (Daten der Poststempel) gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2005, VerkR96-6639-2004-Nu/HL (=VwSen-160799) wegen Übertretung des KFG 1967, VerkR96-722-2005-Nu/HL (=VwSen-160800) wegen Übertretung des KFG 1967, und VerkR96-6434-2004-Nu/HL (=VwSen-160801) wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden insoweit berichtigt, als es sich bei den "Freiheitsstrafen" - das sind im Straferkenntnis VerkR96-6639-2004 24 Stunden wegen Übertretung des KFG 1967, im Straferkenntnis VerkR96-722-2004 24 Stunden wegen Übertretung des KFG 1967 und im Straferkenntnis VerkR96-6434-2004 12, 24 und 12 Stunden wegen Übertretungen des KFG 1967, des FSG und des KFG 1967 - um "Ersatzfreiheitsstrafen" handelt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis zu VerkR96-6639-2004 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

Mit dem Straferkenntnis zu VerkR96-722-2004 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

Mit dem Straferkenntnis zu VerkR96-6434-2004 wurden über den Beschuldigten wegen Übertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG und 3) §§ 102 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 1) 25 Euro Geldstrafe und 12 Stunden Freiheitsstrafe, 2) 40 Euro Geldstrafe und 24 Stunden Freiheitsstrafe und 3) 36 Euro Geldstrafe und 12 Stunden Freiheitsstrafe verhängt und ihm Verfahrenskostenbeiträge von 1) 2,50 Euro, 2) 4 Euro und 3) 3,60 Euro, gesamt 10,10 Euro, auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw hat die Berufung adressiert an "BG UU - Land - Peuerbachstr. 26 - 4041" und ausgeführt: "P B - Einspruch alle Schreiben !! - Begründung wird im Oktober 05 nachgereicht - VerkR96-722-2005, -6434-2004, -6639-2004", die Paraffe ist unleserlich. Der Aufgabe-Poststempel zeigt das Datum 11. August 2005.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Aus den von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakten ist ersichtlich, dass alle drei Straferkenntnisse an den Bw nach einem verfolglosen Zustellversuch am 22. Juli 2005 am 25. Juli 2005 persönlich zugestellt wurden.

Damit begann die Rechtsmittelfrist am 25. Juli 2005 zu laufen und endete daher mit 8. August 2005. Die Berufungen wurden am 11. August 2005 zur Post gegeben und an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung ("BG UU") zugestellt, von diesem aber mit Schreiben vom 12. August 2005 an die Erstinstanz "zuständigkeitshalber" weitergeleitet; der Eingangsstempel der Erstinstanz trägt das Datum 18. August 2005.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zur offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels am 4. November 2005 beim UVS insofern geäußert, als er im Zuge einer Sommergrippe starkes Fieber gehabt und daher irrtümlich "BG UU" anstelle "BH UU" geschrieben habe.

Aus der Sicht des UVS ist dieses Vorbringen insofern nicht stichhaltig, als sich der Bw selbst um die richtige Benennung des Adressat seiner Post zu kümmern hat. Er hat nicht geltend gemacht, dass er das Schriftstück nicht selbst zur Post gebracht hätte, weshalb anzunehmen ist, dass er am 11. August 2005, als er das Postamt 4210 Gallneukirchen aufsuchte, kein Fieber mehr hatte. Wenn er aber in der Lage war, das Schriftstück selbst zur Post zu bringen, musste er auch in der Lage sein, den Unterschied zwischen "BG" und "BH" zu realisieren, wenn er sich schon dazu entschlossen hat, Abkürzungen zu verwenden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl 5.7.2000, 2000/03/0152) sind gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post bedeutet dies, dass ein Anbringen mit der besagten Übergabe und damit vor der tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige) Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich eingelangt ist.

Den Postweg vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zur Erstinstanz - das Schriftstück langte laut Eingangsstempel am 12. August 2005 beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung ein und wurde noch am selben Tag "zuständigkeitshalber" an die Erstinstanz weitergeleitet, wo es laut Eingangsstempel am 18. August 2005 ankam - hat sich der Bw selbst zurechnen zu lassen. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass die Postaufgabe am 11. August 2005, also bereits drei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wegen einer - allerdings auch hinsichtlich Dauer und Intensität nicht ärztlich belegten - Sommergrippe (auch hier ist eine Dispositionsunfähigkeit fraglich, vgl VwGH 26.7.2002, 2002/02/0093, mit Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 98/18/0225) noch als rechtzeitig anzusehen wäre, so hat sich der Bw selbst die unrichtige Adressierung des Empfängers zurechnen zu lassen, sodass die Berufung zweifellos als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In den oben zitierten Straferkenntnissen wurden zusätzlich zu den festgesetzten Geldstrafen nicht Ersatzfreiheitsstrafen, sondern Freiheitsstrafen verhängt. Da diese Freiheitsstrafen den in den jeweiligen Strafverfügungen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen exakt entsprechen, ist offensichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung "Freiheitsstrafe" um ein Versehen handelt, weil ein Anlass für die Verhängung einer Freiheitsstrafe zusätzlich zur Geldstrafe - solches wäre ua in § 134 Abs.1 4. Satz KFG 1967 oder § 37 Abs.2 FSG vorgesehen, allerdings erst bei der dritten gleichartigen Übertretung, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, weil der Bw "nur" eine rechtskräftige Vormerkung wegen § 42 Abs.1 KFG aus dem Jahr 2004 aufweist - nicht zu erblicken ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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