Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160804/2/Sch/Pe

Linz, 18.10.2005

VwSen-160804/2/Sch/Pe Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 16. August 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 2005, VerkR96-1261-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 2005, VerkR96-1261-2005, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 16. April 2005 um 3.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Kaplanstraße im Gemeindegebiet von Mauthausen gelenkt habe, wobei er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt worden sei, dass beim Pkw rechts hinten die Schlussleuchte nicht funktioniert habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits in dem gegen die vorerst ergangene Strafverfügung erhobenen Einspruch. Hierin führt er aus, dass er sich immer überzeuge, ob sein Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, bevor er wegfahre. So sei es auch an der besagten Tatzeit gewesen und hätten alle Lampen an seinem Pkw funktioniert. Es hätte sich dann herausgestellt, dass eine Glühlampe Schuld gewesen sei, dass eine Schlussleuchte nicht funktionierte. Die Lampe sei nicht kaputt gewesen, sondern der Glühfaden habe keinen Strom mehr geleitet, wenn das Fahrzeug beim Fahren erschüttert worden sei.

Der gegenständliche Tatvorwurf bezieht sich auf eine Fahrt des Berufungswerbers, die am 16. April 2005 um 3.00 Uhr stattgefunden hatte. Im Hinblick auf diesen Tatzeitpunkt lässt sich das Vorbringen des Berufungswerbers, mag es nun gänzlich glaubwürdig sein oder nicht, nicht widerlegen. Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass, wie es lebensnah möglich ist, das Leuchtmittel einer Schlussleuchte des Pkw während der Fahrt seine Funktionstüchtigkeit verloren hat bzw. können auch Unterbrechungen der Stromzufuhr aufgetreten sein. Auch das von der Erstbehörde in Form der Einvernahme des Meldungslegers durchgeführte Beweisverfahren ergab kein, für eine Bestrafung ausreichendes gegenteiliges Ergebnis.

Nach der Aktenlage ist der Berufungswerber von den einschreitenden Beamten auf diesen Beleuchtungsmangel aufmerksam gemacht worden. Diese Tatsache dürfte ihn nicht gekümmert haben, da er laut entsprechender Gendarmerieanzeige um 3.10 Uhr wiederum von den Beamten beim Lenken seines Pkw mit der defekten Schlussleuchte wahrgenommen wurde. In Bezug auf diesen Tatzeitpunkt bzw. diese Fahrt wäre seine Verantwortung nicht mehr stichhältig gewesen, da er den Fahrzeugmangel bewusst in Kauf genommen hat. Hier liegen aber keine fristgerechten Verfolgungshandlungen vor, sodass es des Berufungsbehörde verwehrt ist, allfällige diesbezügliche Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzufügen, dass die Verantwortung des Berufungswerbers in der Berufungsschrift, wo er vermeint, für das Nichtfunktionieren der Leuchtmittel in den Leuchten seines Fahrzeuges sei der Fahrzeughersteller verantwortlich, auf eine bemerkenswerte Unkenntnis der kraftfahrrechtlichen Vorschriften hindeutet. Die gesetzlichen Verpflichtungen des § 102 KFG 1967 treffen selbstverständlich den Fahrzeuglenker und keine andere Person.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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