Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160806/5/Bi/Be

Linz, 11.10.2005

VwSen-160806/5/Bi/Be Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B F, vom 16. August 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 2. August 2005, VerkR96-143-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 9. November 2004 um 13.28 Uhr den PKw, auf der L569 Pleschinger Straße bei Strkm 14.100, Gemeindegebiet St. Georgen/Gusen, FR Luftenberg, gelenkt habe, wobei sie im Ortsgebiet um 11 km/h schneller als 50 km/h gefahren sei. Die Fahrgeschwindigkeit sei mittels Messgerät festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer

öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe zur angegebenen Zeit an einem Kurs des Arbeitsmarktservice teilgenommen, und legt eine entsprechende Bestätigung des BFI Perg vom 18. Juli 2005 vor, wonach ihre Anwesenheit im Kurs Impulse 50+ am 9. November 2004 durch die offizielle Anwesenheitsliste des Arbeitsmarktservice Perg von 8.00 bis 16.00 Uhr mit einer Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr belegt sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der genannte, auf Ing. R P zugelassene Pkw am 9. November 2004, 13.28 Uhr, mittels Radar MUVR 6F Nr.383 bei km 14.100 der L596, FR Luftenberg, mit 66 km/h gemessen wurde, wobei nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 61 km/h, somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h im Ortsgebiet, der Anzeige zugrundegelegt wurde. Bereits die an den Zulassungsbesitzer gerichtete Anonymverfügung wurde damit beeinsprucht, der Pkw sei zur Tatzeit in Perg abgestellt gewesen, und in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. Februar 2005 teilte dieser mit, seine Frau sei an diesem Tag zum Kurs nach Perg gefahren, wo der Pkw von 8.00 bis 16.00 Uhr abgestellt gewesen sei.

Das Radarfoto ergab jedoch für den 9. November 2004, 13.28 Uhr, eine Geschwindigkeit von 66 km/h, sodass mit Sicherheit davon auszugehen war, dass der Pkw zu dieser Zeit nicht abgestellt war. Auch die neuerliche Überprüfung des Radarfotos am 16. Mai 2005 ergab nichts anderes.

In rechtlicher Hinsicht war auf der Grundlage der Anwesenheitsbestätigung des BFI Perg für die Bw beim Kurs Impulse 50+ des Arbeitsmarktservice nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass tatsächlich die Bw den Pkw um 13.28 Uhr gelenkt hat, zumal der Kurs nach der Mittagspause um 13.00 Uhr begann und es daher unwahrscheinlich ist, dass die Bw den Kurs am Nachmittag nicht mehr besucht hätte. Da keine Anhaltung erfolgt ist und daher die glaubwürdigen Angaben der Bw nicht zu widerlegen sind, war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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