Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160809/9/Kof/He

Linz, 17.10.2005

 

 

 

VwSen-160809/9/Kof/He Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.8.2005, VerkR96-21645-2004, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

1510,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 14 Tage.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben am 3.9.2004 um 20.43 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der K.straße aus Richtung der A.-Straße kommend in Richtung Hauptplatz bis auf Höhe der Weinstube "A...." ein Fahrrad gelenkt, wobei Sie entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 3.9.2004 um 20.43 Uhr in A., K.straße Höhe Nr...., eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1162 Euro

14 Tagen

99 Abs.1 lit.b StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 1.278,20 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 16.8.2005 wie folgt eingebracht:

"Ich, N.H., geb. .... gehe hiermit in Berufung, denn was mir vorgeworfen wird ist nicht die Wahrheit. Dafür das mich der RI H. nicht leiden kann, dafür kann ich nichts.

Hochachtungsvoll (Unterschrift)"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17.10.2005 wurde vom UVS im Stadtamt A. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Zeugen, Frau G.T. (= Schwester des Bw) sowie Herr RI T.H. und Herr RI G.D., beide PI A. teilgenommen haben.

 

Der Bw ist - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - zu dieser mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung auch in jenen Fällen vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist. Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die Verkündung der Berufungsentscheidung sowie die Fällung des Erkenntnisses; VwGH vom 20.4.2004, 2003/02/0291 und vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mit Vorjudikatur uva.

Die Zeugen haben bei dieser UVS-Verhandlung nachfolgendes ausgesagt, wobei anstelle des Namens des Bw die Wendung "Bw" - jeweils in der grammatikalisch richtigen Form - angeführt wird:

 

Zeugenaussage der Frau G. T.:

Mein Bruder (= der Bw) ist am 3.9.2004 zwischen ca. 20.30 Uhr bis ca. 20.45 Uhr mit dem Fahrrad von unserem Schrebergarten, S.straße...., (PLZ) H. - Garten Nr...., zum Lokal "A...." bzw. "B...." hingefahren.

Die Fahrtstrecke beträgt geschätzt ca. 300 bis 400 Meter."

Zeugenaussage des Herrn RI T. H., PI A:

Am 3.9.2004 um ca. 20.43 Uhr habe ich im Bereich des Lokals "A...." bzw. "B...." gesehen, dass der Bw mit dem Fahrrad gefahren ist.

Der Bw ist mir seit ca. 10 Jahren von diversen Amtshandlungen bekannt.

Beim Bw habe ich deutliche Alkoholisierungssymptome wie zB gerötete Augenbindehäute, deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang etc wahrgenommen. Ich habe den Bw zum Alkotest aufgefordert, dieser wurde von ihm mit den Worten "Ich mach kan Alkotest, lasst mi in Ruh!" verweigert."

Zeugenaussage des Herrn RI G. D., PI A:

"Am 3.9.2004 um ca. 20.43 Uhr sah ich, dass der Bw mit dem Fahrrad im Bereich des Lokals "A...." bzw. "B...." gefahren ist.

Nachdem der Bw uns bemerkt hatte stieg er vom Fahrrad.

Der Bw ist mir von diversen Amtshandlungen seit ca. 1 1/2 Jahren bekannt.

Beim Bw konnte ich deutliche Alkoholisierungssymptome, zB Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang, etc. feststellen."

 

Die Zeugen, Frau G.T., Herr RI T.H. und Herr RI. G.D. haben bei der mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Für den UVS steht daher fest, dass der Bw am 3.9.2004 um 20.43 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrrad gelenkt und - obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet - sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 leg.cit. bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Bw hat - wie dargelegt - am 3.9.2004 um 20.43 Uhr

und dadurch

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen.

 

Die Mindest-Geldstrafe beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO .....................1162 Euro.

 

Der Bw war bislang unbescholten, eine Anwendung des § 20 VStG kommt dennoch nicht in Betracht;

VwGH vom 17.12.2004, 2004/02/0298 und vom 11.5.2004, 2004/02/0005
jeweils mit Vorjudikatur.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 116,20 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 232,40 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Zeugenaussagen - Beweiswürdingung

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