Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160813/2/Sch/Pe

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-160813/2/Sch/Pe Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G G vom 27. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. Juli 2005, S 2087/ST/05, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. Juli 2005, S 2087/ST/05, wurde über Herrn G G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er, wie am 25. März 2005 um 9.05 Uhr in 4400 Steyr auf der Landesstraße Ortsgebiet bei Strkm. 1344/0,4 festgestellt worden sei, es als Radfahrer unterlassen habe, den vorhandenen Rad- und Gehweg zu benützen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Tatort, wie schon eingangs wiedergegeben, umschrieben mit "4400 Steyr auf der Landesstraße Ortsgebiet bei Strkm. 1344/0,4".

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die gegenständliche Landesstraße nicht den Namen "Ortsgebiet" trägt, sondern gemeint war, dass die Übertretung auf einer Landesstraße im Ortsgebiet begangen worden ist. Diese Undeutlichkeit in der Ausdrucksweise könnte noch als unbedeutender Flüchtigkeitsfehler abgetan werden. Dies gilt allerdings nicht mehr für die weitere Umschreibung der Tatörtlichkeit, nämlich mit "Strkm. 1344/0,4". Geht man lebensnah davon aus, dass in Steyr wohl mehrere Landesstraßen existieren, hätten entweder die Straßennummer oder die örtliche Namensgebung angeführt werden müssen. In der von der Erstbehörde gewählten Form erweckt der Tatort den Eindruck, als ob der Berufungswerber auf irgendeiner Landesstraße im Ortsgebiet von Steyr bei Strkm. 1344/0,4 vorschriftswidrig einen vorhandenen Rad- und Gehweg nicht benützt hätte.

 

Diese Formulierung ist nur erklärlich, wenn man in die zugrundeliegende Gendarmerieanzeige Einsicht nimmt, wo der Tatort getrennt mit Straßennummer und Kilometer angegeben ist ("Straßennummer/Km: 1344/0,4"). Die Erstbehörde hat von der ersten Verfolgungshandlung an diese detaillierte Formulierung quasi einer Kürzung bzw. Zusammenfassung unterzogen, dies mit dem oben erörterten Ergebnis, dass damit der Tatvorwurf im Hinblick auf die Tatortkonkretisierung nicht mehr dem Umschreibungsgebot im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1985, Slg. 11.894 A, entspricht.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich keine fristgerechte Verfolgungshandlung, in welcher auf die ohne Zweifel formal korrekte Tatortumschreibung der Gendarmerieanzeige Bezug genommen würde, sodass es der Berufungsbehörde nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG verwehrt ist, hier allfällige Korrekturen anzubringen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass ein offenkundiges Versehen der Erstbehörde hiezu geführt hat, so kann dieses nicht mehr als noch korrigierbarer Schreib- und Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs.4 angesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein bloßer Mitteilungsfehler vorläge. Gegenständlich besteht aber aufgrund der gewählten Tatortumschreibung - mag es diesen "Straßen Kilometer" auf einer Landstraße erfahrungsgemäß auch gar nicht geben - wenngleich völlige hypothetische, aber darauf kommt es bekanntlich nicht an, Möglichkeit im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Berufungswerber wegen ein und des selben Deliktes nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.

 

Der Berufung war daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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