Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160814/2/Bi/Be

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-160814/2/Bi/Be Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C P, vom 9. September 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. September 2005, VerkR96-1608-2005-BB, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 8 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 130 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 13 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein Einkommen von 1.150 Euro monatlich und sei als Teilzeitbedienstete für 5 Kinder sorgepflichtig, sodass zum Leben nicht mehr viel übrig bleibe. Sie legt ihre Zweifel dar, ob dies seitens der Erstinstanz wirklich berücksichtigt worden sei, und macht weiters geltend, es handle sich beim Tatort um ein gerades, breites und übersichtliches Straßenstück, am Vorfallstag hätten beste Bedingungen geherrscht. Sie frage sich, warum dieses Stück überhaupt Ortsgebiet und nicht eine höhere Geschwindigkeit erlaubt sei, weil 50 km/h dort ohnehin von niemandem eingehalten würden. Der Ort der Lasermessung habe nichts mit Verkehrssicherheit zu tun, sondern mit Abkassieren. Der Meldungsleger sei auch nicht einvernommen worden. Als Milderungsgründe macht sie geltend, sie habe zu tun, um ihre Kinder rechtzeitig in verschiedene Schulen zu bringen und rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein, und wendet § 34 Z2, 3, 7, 8, und 9 StGB ein. Sie halte das Straferkenntnis für eine Retourkutsche für die Bescheidaufhebung, weil nur eine Scheingegenüberstellung stattgefunden habe und ihre finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien.

Sie habe keineswegs das Messergebnis von 84 km/h akzeptiert, wenn sie primär das Strafausmaß für zu hoch erachte. Das heiße nicht, dass sie nicht bezweifle, dass die Messung unter unkorrekter Handhabung des Lasermessgerätes erfolgt sei oder nicht überhaupt ein anderes Kfz erfasst worden sei. Eine langwierige Untersuchung scheine ihr bei akzeptabler Strafhöhe nicht dafür zu stehen; anderenfalls ersuche sie um Klärung diesbezüglich. Sollte die Berufungsinstanz die Strafe nicht mindestens um 1/3 herabsetzen, beantrage sie ausdrücklich die Einvernahme des Meldungslegers.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zur Last gelegt wird, am 7. April 2004, 7.54 Uhr, im Ortsgebiet von Steyregg von Pulgarn kommend in Richtung Linz auf der L596 bei km 6,369 als Lenkerin des Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 34 km/h überschritten zu haben, was eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h ergibt. Dabei wurden die in der Zulassung für Lasermessgeräte vorgeschriebenen 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h richtig abgezogen, zumal eine gemessene Geschwindigkeit von 87 km/h in der Anzeige aufscheint.

Bei der Lenkerauskunft hat die Bw sich selbst als Lenkerin bezeichnet, worauf an sie die Strafverfügung der Erstinstanz vom 3. Mai 2005 erging, in der ebenfalls eine Strafe von 130 Euro (48 Stunden EFS) aufscheint.

Seitens der BH Perg wurde mitgeteilt, dass die Bw dort zwei Vormerkungen wegen § 20 Abs.2 StVO 1960 aufweist, nämlich vom 7.12.2004 und vom 14.3.2005.

Sie hat selbst ihre finanziellen Verhältnisse bereits im - nach Erkenntnis des UVS vom 12. Juli 2005, VwSen-160673/2/Bi/Be, - rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 19. Mai 2005 dargelegt, nämlich wie in der nunmehrigen Berufung.

Die Ausführungen der Bw im Einspruch beziehen sich ausdrücklich nur auf die Strafe, nicht auf den Schuldspruch - die Rede ist von einer erstmaligen Verfehlung, leichter Fahrlässigkeit und, in eventu, der Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitz-BH. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Bw den Schuldspruch samt den damit verbundenen Überlegungen hinsichtlich Zustandekommen des Messergebnisses, Handhabung des Lasermessgerätes usw unbekämpft gelassen hat. Ihre nunmehrigen Ausführungen, das heiße nicht, dass sie das alles nicht auch in Zweifel ziehe, gehen daher ins Leere, weil einem Rechtsmittelwerber, der sich ausdrücklich nicht gegen den Schuldspruch, sondern "nur" gegen die Strafe wendet, bewusst sein muss, dass er damit den Schuldspruch anerkennt. Ein nochmaliges Aufrollen des Verfahrens im Hinblick auf den Schuldspruch ist daher ausgeschlossen, ebenso ein solcher Antrag, "wenn nicht die Strafe um 1/3 herabgesetzt wird".

Seitens des UVS war daher ausdrücklich nur über die Strafhöhe zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zum Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass es sich, wie bei einem Ortsaugenschein durch das erkennende Mitglied am 19. September 2005 festgestellt wurde, beim angegebenen Tatort um die Ortseinfahrt von Steyregg aus Richtung Pulgarn kommend handelt, wobei die Ortstafel einwandfrei ersichtlich ist, sich im Ortsgebiet in Fahrtrichtung der Bw links Firmenzufahrten und die Einfahrt zum Altstoffsammelzentrum, rechts eine übersichtliche Kreuzung, dann ein von der anderen Seite her zugängliches Grundstück und gegenüber dem Altstoffsammelzentrum wieder eine Kreuzung befinden, wobei die L569 in diesem Verlauf die durchgehende Breite zweier Fahrstreifen hat. Zuzugestehen ist der Bw, dass es sich bei der Ausfahrt zur B3 um eine stärker frequentierte Ortszufahrt handelt und der Straße Richtung Pulgarn eher untergeordnete Bedeutung zukommt.

Die Strafhöhe laut Straferkenntnis hat sich gegenüber der Strafverfügung nicht geändert, was die Erstinstanz zum einen mit den von der Bw mitgeteilten finanziellen Verhältnissen, zum anderen mit den zwei einschlägigen Vormerkungen begründet hat. Zu bedenken ist allerdings, dass diese Vormerkungen vom Dezember 2004 und vom März 2005 stammen, also einer Zeit nach der ggst Übertretung (Tatzeit 7. April 2004), sodass sie nicht straferschwerend wirken konnten. Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 34 km/h war von einem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung auszugehen, weil eine solche Sorglosigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist - die gefahrene Geschwindigkeit ist vom Tacho im Verhältnis zum Druck auf das Gaspedal abzulesen und daher für den Lenker offensichtlich.

Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit morgendlichem Stress nicht entschuld- oder erklärbar. Die höchst unqualifizierten Aussagen der Bw von der "Sachbearbeiterin der BH in einer geschützten Werkstätte" entbehren jeder Grundlage. Der ordentliche Lebenswandel der Bw wird nicht bezweifelt, ist aber in der mildernd zu wertenden "verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit" enthalten; achtenswerte Beweggründe für eine Überschreitung um 34 km/h vermag der UVS ebenso wenig zu erkennen wie eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung oder eine verlockende Gelegenheit. Unbesonnenheit iSd § 43 Abs.1 Z7 StGB mag eventuell zutreffen. Die Bw mag sich aber vor Augen führen, dass ein Verkehrsunfall mit Sach- oder gar Personenschaden bei einer solchen Geschwindigkeit schwer verhinderbar und ihre Stresssituation in einem solchen Fall mit Sicherheit noch höher wäre.

Insgesamt war die Strafe herabzusetzen, wobei die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Milderungsgrund zu werten war, und ihre finanziellen Verhältnisse berücksichtigt wurden. Die Strafe hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

34 km/h zu schnell im OG, unbescholten, sorgepflichtig für 5 Kinder - Herabsetzung bei nicht zutreffender

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum