Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160817/2/Zo/Pe

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160817/2/Zo/Pe Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S C vom 1.9.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 18.8.2005, VerkR96-11430-1-2005, wegen Abweisung eines Einspruches gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die Strafhöhe gerichtete Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18.5.2005, Zl. VerkR96-11430-2005, abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er im Moment nicht in der Lage sei, den Strafbetrag zu bezahlen, weil er lediglich über 650 Euro im Monat verfüge und damit eine vierköpfige Familie zu versorgen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und ein eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen (D) wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 28.3.2005 um 16.54 Uhr auf der A 9 bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hatte. Gegen den Berufungswerber wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung erlassen und dieser erhob dagegen einen Einspruch, mit welchem er um Herabsetzung der Strafe ersuchte. Dies begründete er damit, dass er lediglich über ein Arbeitslosengeld in Höhe von 650 Euro verfügt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch abgewiesen, es wurden aber keine Verfahrenskosten im Sinne des § 64 VStG vorgeschrieben. Dagegen erhob der Berufungswerber die in Punkt 2 angeführte Berufung.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Es ist daher der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und die Erstinstanz hat im angefochtenen Bescheid zutreffend nur über die Strafhöhe abgesprochen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass jede Entscheidung über einen Einspruch als Straferkenntnis anzusehen ist (vgl. § 49 Abs.2 letzter Satz VStG sowie Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Anm.6). Die Erstinstanz hätte daher gemäß § 64 Abs. 1 VStG Verfahrenskosten vorschreiben können.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung ist insbesondere auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 31 % kann nicht mehr als bloß geringfügiges Vergehen angesehen werden, weshalb eine entsprechend spürbare Geldstrafe verhängt werden musste. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 650 Euro bei Sorgepflichten für drei weitere Personen) konnte die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabgesetzt werden. Auch diese herabgesetzte Strafe scheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft dazu anzuhalten, Geschwindigkeitsbeschränkungen genau einzuhalten. Es muss aber auch der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derartige Verstöße zu spürbaren Sanktionen führen, weshalb eine noch weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kommt.

 

Zu II.:

Wie bereits oben angeführt, hätte die Erstinstanz in ihrer Entscheidung über den Einspruch gegen die Strafhöhe gemäß § 64 Abs.1 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 10 % vorschreiben können. Dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb es auch im Berufungsverfahren nicht möglich ist, Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag weil der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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