Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160819/2/Bi/Be

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-160819/2/Bi/Be Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 31. August 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 17. August 2005, S-15428/04-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (36 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er beziehe kein Einkommen von 1.200 Euro, sondern eine Notstandshilfe von 670 Euro monatlich. Er könne daher die auferlegte Strafe nicht bezahlen und ersuche um Neubemessung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am Vorfallstag als Beifahrer in dem auf ihn zugelassenen Pkw L-xx mitgefahren war, wobei der Pkw eine Bereifung der Dimension 195/65R15 aufwies, die mit den im Zulassungsschein eingetragenen, nämlich 175R14 oder 195/70R14, nicht übereinstimmte. Er hat nicht bestritten, dass er diese anzeigepflichtige Änderung nicht dem Landeshauptmann angezeigt hat. Sein Berufungsvorbringen bezog sich allein auf die Strafhöhe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw weist zwar bei der Erstinstanz Vormerkungen aus den letzten fünf Jahren bis zum Vorfallstag auf, jedoch sind diese nicht einschlägig und daher nicht erschwerend zu werten. Mildernd war kein Umstand, weil dem Bw die Diskrepanz zum Zulassungsschein auffallen und er sich bei geeigneter Stelle erkundigen hätte müssen.

Ausgehend von seinem bekannt gegebenen Einkommen - die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Bw geschätzt - war daher die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeachtlich..

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw zur Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen des KFG anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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