Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160822/7/Zo/Da

Linz, 16.11.2005

 

 

 

VwSen-160822/7/Zo/Da Linz, am 16. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des I C, geb. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. W, I, vom 31.8.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12.8.2005, Zl. VerkR96-8617-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 7.11.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 2.10.2004 um 10.40 Uhr in Aistersheim auf der A 8 in Fahrtrichtung Graz das Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Stattelzugfahrzeuges AB-) gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 33,350 als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit größeren Längsabmessungen beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht einen Abstand von 50 m eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mind. 50 m einzuhalten hat, zumal der Abstand nur 20 m betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 10 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den vorgeschriebenen Abstand grundsätzlich immer eingehalten habe und das Messergebnis entweder auf eine fehlerhafte Messung, d.h. einen Defekt des Messgerätes, zurückzuführen sei oder das vordere Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt möglicherweise die Geschwindigkeit abrupt reduziert habe, sodass eine entsprechende Anpassung kurzfristig nicht möglich gewesen sei. Er könne sich zwar an den genauen Sachverhalt nicht mehr erinnern, wisse aber mit Sicherheit, dass er immer besonders darauf achte, die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.

Weiters wurde bemängelt, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht ausreichend begründet sei und der Beschuldigte nicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Es wurde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Verfahrensakt verlesen sowie die Vertreterin des Berufungswerbers gehört wurde. Der bei der gegenständlichen Messung anwesende Polizeibeamte wurde als Zeuge einvernommen und die Messung anhand der Videoaufzeichnungen nachvollzogen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 2.10.2004 um 10.40 Uhr das angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A 8 in Fahrtrichtung Graz. Er befand sich dabei im Bereich der gegenständlichen Abstandsmessung in einer LKW-Kolonne. Die Annäherung dieser Kolonne an die Messstelle ist auf Video für einen Zeitraum von 20 Sekunden dokumentiert. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auf Grund der Videoaufzeichnung erwiesen, dass sich kein anderes Fahrzeug in die LKW-Kolonne eingeordnet hat.

 

Die Abstandsmessung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Zeugen nochmals nachvollzogen und ergab wiederum einen Abstand von 20 m. Der Zeuge demonstrierte den Vorgang der Abstandsmessung und führte aus, dass der Abstand zweimal gemessen wird, wobei sich die Fahrzeuge zwischen der ersten und der zweiten Messung mind. 80 m weiterbewegen. Bei diesen beiden Messungen wird jeweils der Abstand zwischen den Vorderachsen der beiden Fahrzeuge gemessen und diese Abstände werden verglichen. Dabei darf sich der Abstand nur geringfügig verändern, sonst würde vom Messprogramm die Messung nicht verwertet werden. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich zwischen der ersten und der zweiten Messung der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen deutlich verändert. Dazu ist anzuführen, dass der zeitliche Abstand zwischen diesen beiden Messungen ungefähr 3,5 Sekunden betragen hat.

 

Der Eichschein des gegenständlich verwendeten Messgerätes befindet sich bereits im erstinstanzlichen Akt, das Gerät war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach das Messgerät defekt gewesen sein müsse, konnte auf Grund der Videoaufzeichnungen nicht bestätigt werden. Auch auf diesem Video ist ersichtlich, dass der vom Berufungswerber eingehaltene Abstand in etwa der Länge eines Sattelkraftfahrzeuges entspricht. Er ist jedenfalls wesentlich niedriger als die geforderten 50 m. Das behauptete plötzliche starke Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges kann jedenfalls für den Messzeitraum von 3,5 Sekunden mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für den davorliegenden Zeitraum ist eine messtechnische Auswertung nicht möglich, es ist aber optisch erkennbar, dass sich die gesamte LKW-Kolonne mit einer annähernd konstanten Geschwindigkeit an die Messstelle annähert. Auf Grund des beobachtbaren Verkehrsaufkommens gab es für keinen der beteiligten LKW-Fahrer die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit kurzfristig zu ändern oder gar abzubremsen. Die Vermutung des Berufungswerbers - an den genauen Sachverhalt kann er sich ohnedies nicht erinnern - ist durch die Videoaufzeichnung daher widerlegt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am Tatort tatsächlich nur einen Abstand von 20 m eingehalten hat. Das von ihm behauptete plötzliche Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges konnte durch die Videoaufzeichnung widerlegt werden. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ihm gemäß § 5 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend die bisherige absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Es wurde auch auf sein Einkommen und die Sorgepflichten Rücksicht genommen. Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro erscheint eine Strafe von 100 Euro angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum