Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160824/4/Zo/Da

Linz, 23.11.2005

 

 

 

VwSen-160824/4/Zo/Da Linz, am 23. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , W, vom 10.8.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26.7.2005, VerkR96-29348-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 19.12.2004 um 14.43 Uhr auf der A1 bei km 161,335 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des KFZ mit den Kennzeichen W- auf einer Autobahn um 38 km/h schneller als 130 km/h gefahren sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzarreststrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 14,50 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die am 10.8. vom Berufungswerber per Telefax eingebrachte Berufung. Diese besteht aus dem ersten Blatt des bekämpften Straferkenntnisses, auf welchem der Berufungswerber handschriftlich Folgendes notiert hatte:

"Ich lege gegen dieses Straferkenntnis Einspruch ein!"

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4.1. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist angeführt, dass die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnen muss und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Trotz dieser eindeutigen Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber die als Einspruch bezeichnete Berufung ohne jede Angabe von Gründen eingebracht. Er wurde mit Schreiben vom 26.9.2005 darauf hingewiesen, dass die Berufung notwendigerweise einen begründeten Berufungsantrag enthalten muss. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Nachholung der Berufung eingeräumt und er wurde gemäß § 13 Abs.3 AVG darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden müsste.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Im gegenständlichen Fall enthält die Berufung keinerlei Begründung. Der Berufungswerber wurde auf diesen Mangel nachweislich mit Schreiben vom 26.9.2005 hingewiesen und es wurde ihm eine zweiwöchige Frist zum Nachbringen einer Berufungsbegründung eingeräumt. Diese Frist hat er ohne Angabe von Gründen ungenützt verstreichen lassen, weshalb seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden musste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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