Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160828/5/Bi/Be

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160828/5/Bi/Be Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, I, 48 F, vom
1. August 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Juli 2005, VerkR96-12440-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß Art.III Abs.1 iVm Abs.5 Z1 3.KFG-Novelle vorliegt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 9,00 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.III Abs.5 Z1 3.KFG-Novelle iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 45 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 5. April 2005 um 14.20 Uhr den Pkw VB in R aus Richtung V kommend in Richtung S gelenkt habe und auf der G auf der Brücke über den Rieder Bach festgestellt worden sei, dass sie den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4,50 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie leide an einer Lebererkrankung und habe Befunde des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses R vorgelegt. Sie beziehe eine Invaliditätspension von 593 Euro monatlich und müsse eine strenge und teure Leberdiät einhalten. Deshalb sei ihr die Strafe zu hoch.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw als Lenkerin des genannten Pkw vom Meldungsleger RI H am 5. April 2005 um 14.20 Uhr im Stadtgebiet R. auf der G, Brücke über den Rieder Bach, angehalten wurde, wobei sie den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Eine Organstrafverfügung wurde ihr angeboten, jedoch habe sie eine solche abgelehnt und eine Beschwerde angekündigt.

Gegen die Strafverfügung der BH Ried/I. vom 10. Juni 2005 erhob die Bw Einspruch und verwies auf zahlreiche Erkrankungen (Spondylose, Osteochondrose, Skoliose, Hepatom am Leberlappen...), weshalb es ihr zwar möglich sei, den Gurt lose umzulegen, nicht aber sich festzuschnallen. Beweismittel könne sie jederzeit erbringen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Art. III Abs.1 3. KFG-Novelle sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Gemäß Abs.2 gilt Abs.1 ua nicht bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers. Gemäß Abs.4 hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 2 Z3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

Gemäß Abs.5 Z1 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Aufgrund der von der Bw angeführten Erkrankungen war aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht auszuschließen, dass bei der Bw ein Fall des Art. III Abs.2 Z3 vorliegt, weshalb, nachdem die Bw auch angekündigt hatte, sie könne jederzeit Beweismittel vorlegen, der Verfahrensakt der Erstinstanz mit dem Ersuchen übermittelt wurde, diesbezüglich eine Untersuchung durch die Amtsärztin im Hinblick darauf zu veranlassen. Die Amtsärztin Dr. R J teilte jedoch mit Schreiben vom 18. November 2005 mit, sie habe die Bw am 8. November und am
18. November 2005 zu einer Untersuchung vorgeladen, aber diese sei ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Daraus folgt aber, dass ein solches Krankheitsbild, das die Bw eventuell von der Verwendungspflicht für Sicherheitsgurte befreien hätte können, nicht festgestellt werden kann, daher auch für den gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist und die Bw als Lenkerin eines Pkw daher zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet war. Sie hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und nach Ablehnung eines Organmandates ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zusagen, dass der Strafrahmen des Art.III Abs.5 Z1 3. KFG-Novelle einen Höchstsatz für Geldstrafen bis 72 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Die Bw weist zahlreiche Vormerkungen auf, weshalb ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Eine Herabsetzung der Strafe war daher insofern nicht gerechtfertigt, als der Bw aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse freisteht, die Geldstrafe in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen.

Die festgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw zur genauesten Einhaltung der auch für sie geltenden Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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