Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160832/2/Fra/He

Linz, 24.01.2006

 

 

 

VwSen-160832/2/Fra/He Linz, am 24. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn BB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.8.2005, VerkR96-4669-2005 Om, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in von 20 % der verhängten Geldstrafe (5,80 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 22.4.2005 um 18.47 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ZW-....... im Gemeindegebiet von Marchtrenk, auf der A25 Welser Autobahn, bei Km 11,950 in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 114 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Die spruchgegenständliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist erwiesen. Diesbezüglich wird auf die Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 25.4.2005 verwiesen, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Es wurde eine Geschwindigkeit von 121 km/h gemessen, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine Geschwindigkeit von 114 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Gerät MUVR6FA, Nr. 696 gemessen. Es ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass es zu einer Fehlmessung gekommen ist.

 

In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 13.7.2005 brachte der nunmehrige Bw folgendes vor: "Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch. Es ist nicht bekannt, wer der Fahrer zu diesem Zeitpunkt war." Auch in seiner Stellungnahme vom 15.8.2005 zur Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. August 2005 sowie in seiner Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wiederholt der Bw, dass er den Fahrzeuglenker betreffend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Zum angegebenen Zeitpunkt sei er zuhause gewesen.

 

Strittig ist sohin die Lenkereigenschaft. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis aus, sie gehe davon aus, dass der Bw als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat, zumal er über Aufforderung der Behörde überhaupt keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte oder aus welchen plausiblen Gründen er derartige Angaben nicht machen könnte. Da sohin der Bw an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, habe die Behörde nur den Schluss ziehen können, dass er selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Die Aussage im Einspruch, der Bw wüsste nicht, wer der Lenker des Fahrzeuges war, werde als Schutzbehauptung gewertet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt im Ergebnis die Schlussfolgerungen der belangten Behörde betreffend die Lenkereigenschaft.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua Erkenntnis vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022) kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften an dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers (Halters) im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von amtswegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Weiters würde es dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel widersprechen, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich aufgrund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 feststellen zu dürfen (dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt).

 

Unstrittig ist, dass sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der Tatörtlichkeit zum Vorfallszeitpunkt befunden hat. Der Bw hat sich an der Mitwirkung zur Feststellung des inkriminierten Sachverhaltes völlig enthalten. Der Schluss der belangte Behörde, der Halter selbst sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen, wird sohin vor dem Hintergrund der oa Judikatur des Höchstgerichtes geteilt.

 

Dem Rechtsmittel konnte sohin keine Folge gegeben werden.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung mangels Angaben des Bw folgende Schätzung seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen: Monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Zutreffend hat sie verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Als straferschwerend wurde kein Grund gewertet und ist ein solcher auch nicht im Berufungsverfahren hervorgekommen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 14 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 4 % ausgeschöpft.

 

Die Strafe wurde sohin unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt. Es liegen keine Gründe vor, die eine Herabsetzung der Strafe vertretbar erscheinen lassen.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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