Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160839/5/Bi/Be

Linz, 21.10.2005

 

 

 

VwSen-160839/5/Bi/Be Linz, am 21. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 16. September 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 22. August 2005, VerkR96-3602-2003-(Ms), wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1), 2) und 3) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Punkt 4) wird das Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass das Geburtsjahr des Bw auf 1963 berichtigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 35 Euro (12 Stunden EFS) herabgesetzt.

II. In den Punkten 1), 2) und 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Im Punkt 4) ermäßigt sich der Verfahrenskosten erster Instanz auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 45 Abs.1VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 70 Euro (jeweils 24 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer am 12. März 2003 um 10.10 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk auf der A25 Welser Autobahn nächst Strkm 9.6, FR Linz, durchgeführten Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges (hzGG von über 3,5 t), Kz., samt Sattelanhänger, festgestellt worden sei, dass er als Fahrer

  1. für den Zeitraum 10.3.2003 von 10.00 bis 11.45 Uhr,
  2. für den Zeitraum von 10.3.2003, 21.35 Uhr, bis 11.3.2003, 12.50 Uhr,
  3. für den Zeitraum von 11.3.2003, 23.50 Uhr, bis 12.3.2003, 9.00 Uhr,

keine händischen Schaublattaufzeichnungen vorgenommen habe, obwohl die sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen sowie Tagesruhezeiten händisch auf dem Schaublatt einzutragen seien, sofern sich der Lenker nicht im Fahrzeug befinde und diese Zeiten somit nicht automatisch durch das Kontrollgerät aufgezeichnet würden,

4) am 10.3.2003 mehr als ein Schaublatt innerhalb des 24Stunden-Zeitraumes verwendet habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 28 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. Oktober 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Geburtsdatum sei wiederholt falsch geschrieben; dazu wird eine FS-Kopie vorgelegt. Er habe sich auf die Information der Wirtschaftskammer, wonach Tagesruhezeiten nicht einzutragen seien, verlassen. Darüberhinaus könne ihm die Tat nicht vorgeworfen werden, weil die Behörde die Anwendung des § 21 VStG unbegründet unterlassen habe. Die Voraussetzungen dafür lägen aber insofern vor, als kein Schaden entstanden sei, er niemanden gefährdet und niemandem geschadet habe und Interessen anderer von ihm nicht beeinträchtigt worden seien. Wenn überhaupt von einem Verschulden die Rede sei, dann von einem nachvollziehbaren Versehen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung und eine Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung.

Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker des Sattelzugfahrzeuges am Mittwoch, dem 12. März 2003, 10.10 Uhr, auf der A25, km 9.6, Gemeindegebiet Marchtrenk, FR Knoten Haid, vom Meldunglseger RI H angehalten wurde, wobei dieser die Schaublätter von 10. bis 12. März 2003 verlangte und anschließend vorläufig beschlagnahmte.

Aus den Schaublättern ergibt sich, dass der Bw am 10. März 2003 zwei Schaublätter innerhalb von 24 Stunden benützte, und zwar eines für das Kfz 196AXG57 für den Zeitraum von 4.45 bis 9.00 Uhr und eines für das Kfz BN 846DP von 17.00 bis 21.35 Uhr.

Auf dem Schaublatt vom 11.März 2003 ist eine Lenkzeit von 12.45 bis 23.50 Uhr ausgewiesen und auf dem Schaublatt vom 12. März 2003 von 9.00 Uhr bis zur Anhaltung um 10.10 Uhr.

Der Bw verantwortete sich damit, er habe das Schaublatt vom 10. März 2003 beim Fahrerwechsel im Kfz 196AXG57 vergessen - sein Kollege habe es ihm später übergeben - daher habe er im dann von ihm gelenkten Kfz ein neues eingelegt. Händische Aufzeichnungen habe er nicht gemacht; in den vorgeworfenen Zeiträumen in den Punkten 1), 2) und 3) habe er Ruhezeiten eingehalten, die er nicht vermerken müsse. Seine Schicht habe damals gemäß den ausgewiesenen Lenkzeiten gelautet und zu den anderen Zeiten sei sein Kollege gefahren.

Richtig ist, dass bereits in der Anzeige das Geburtsdatum des Bw unrichtig geschrieben war, nämlich das Jahr 1936, obwohl der Bw tatsächlich 1963 geboren wurde - auf der Beschlagnahmebestätigung scheint das richtige Datum auf und in der Benachrichtigung der Erstinstanz im LGK, Verkehrsabteilung wurde vom Meldungsleger der Ziffernsturz bestätigt. Mit Schreiben der Erstinstanz an den Bw vom 17. Juni 2003 wurde der Tatvorwurf dahingehend berichtigt, im Straferkenntnis allerdings wieder falsch geschrieben.

Da im Gutachten des AmtsSV Ing Rupert Kobler vom 3. September 2003, VT-010000/5347-2003, aufgrund nicht übereinstimmender Km-Stände auf den Schaublättern der Vorwurf der Manipulation im Raum stand, hat der Bw Kopien der Schaublätter seines Kollegen vom 11. und 12. März 2003 vorgelegt und damit die fehlenden Km mit dem Fahrerwechsel glaubhaft aufgeklärt.

Der Bw hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Information der Wirtschaftskammer Oö vom 13. Juli 1998 betreffend Arbeitszeitnachweise für Lkw- und Buslenker - Klarstellung durch das BMWV, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Verkehrsministerium in einem Schreiben an die Landesregierung vom 26. März 1998 klargestellt habe, dass handschriftliche Aufzeichnungen auf den Tachoscheiben vorgesehen sind, wenn sich der Fahrer während der Tagesarbeitszeit nicht im Fahrzeug aufhält - "also nicht für Ruhezeiten". Darauf habe er sich verlassen und daher keine Aufzeichnungen gemacht für Zeiten außerhalb seiner Schicht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 3.Satz KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5t oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtenschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtenschreiber eingeeignetes ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit iSd § 16 AZG nur ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtenschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen.

Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die im Abs.3 2.Gedankenstrich lit.b), c) und d) genannten Zeiträume - das sind b) die sonstigen Arbeitszeiten, c) die Bereitschaftszeit, nämlich die Wartezeit (in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten), die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit und die während der Fahrt in der Schlafkabine verbrachte Zeit, und d) die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten - von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden. Wenn sich mehr als 1 Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Z II Nr.1-3 - das sind die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Lenkzeit - auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

Der Bw hat grundsätzlich die Tatvorwürfe nicht bestritten, weil er tatsächlich mehr als ein Schaublatt für den 10. März 2003 verwendet hat und keine händischen Aufzeichnungen vorhanden waren, wobei er aber darauf bestanden hat, Ruhezeiten habe er nicht einzutragen.

Die Tagesruhezeit ist gemäß dem oben zitierten lit.d) einzutragen. Wenn sich aber der Bw auf die rechtliche Klarstellung des Verkehrsministeriums an die Landesregierung, mitgeteilt von der Wirtschaftskammer Oö. verlassen hat, ist ihm kein Vorwurf zu machen, wenn er die Zeiten außerhalb seiner Schicht nicht handschriftlich in den Schaublättern vermerkt hat, weil er der Meinung war, die Mitteilung der Wirtschaftskammer sei richtig. Diesbezüglich ist von einem entschuldbaren Irrtum auszugehen und war das Verfahren in den Punkten 1), 2) und 3) einzustellen.

Im Punkt 4) war die unrichtige Angabe des Geburtsjahres zu berichtigen, wobei aber die Person des Bw durch seinen Namen und die Anschrift ausreichend feststeht - er hat selbst bestätigt, dass es an seiner Adresse keine zweite Person mit einem gleichen Namen gibt. Er hat das an ihn gerichtete Straferkenntnis auch tatsächlich erhalten und hat nie ein Zweifel bestanden, dass tatsächlich der Bw gemeint war.

Auf dieser Grundlage geht der UVS davon aus, dass der Bw im Punkt 4) den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung gänzlich fehlenden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Voraussetzungen des vom Bw ausdrücklich beantragten § 21 VStG lagen aber deshalb nicht vor, weil das Verschulden beim Vergessen eines Schaublattes nicht mehr als geringfügig anzusehen war. Er hat aber selbst die Schaublätter seines Kollegen, mit dem er gefahren ist und auf denen die fehlenden Km und Zeiten aufschienen, vorgelegt und somit zur Entkräftung des im Raum stehenden Manipulationsverdachtes wesentlich beigetragen.

Aus diesen Überlegungen war die Herabsetzung der Strafe, auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Bw und seine Mitarbeit, die ebenso wie seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten war, dem kein erschwerender Umstand gegenüberstand, gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Information der WV. - Irrtum

2 Schaublätter in 24 Stunden für 2 Kfz, weil Schaublatt vergessen

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