Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160848/2/Ki/Da

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-160848/2/Ki/Da Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, V, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C R, Dr. A H, Mag. F H, V, S, vom 1.8.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.7.2005, VerkR96-24517-2004, betreffend eine Übertretung der StVO 1960 unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.9.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19.7.2005, VerkR96-24517-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4.12.2004 um 01.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= mindestens 1,56 Promille Blutalkoholkonzentration) in Vöcklabruck auf der B 1 bis km 244,6 gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 87,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 1.8.2005 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an und bestreitet im Wesentlichen, das gegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt zu haben. Das Fahrzeug sei von seiner Mutter gelenkt worden, er habe sich aus dem Fahrzeug lediglich einen Schlüssel holen wollen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde der zu beurteilende Sachverhalt im Einvernehmen beider Verfahrensparteien bereits im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung betreffend den wegen des gegenständlichen Vorfalles erfolgten Entzug der Lenkberechtigung (Verfahren VwSen-521027) abgeklärt. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein einer Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Insp. U, einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Mutter des Berufungswerbers hat sich der Aussage zu Recht entschlagen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt zunächst eine Anzeige des Gendarmeriepostens Vöcklabruck vom 5.12.2004 zu Grunde, der Meldungsleger hat angezeigt, der Berufungswerber habe am 4.12.2004 um 01:34 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Automaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l ergeben. Der Beamte habe sich auf dem Standort an der B1 bei der BP Tankstelle in Fahrtrichtung Timelkam bei Strkm. 244,700 befunden. Ein PKW-Lenker habe sein KFZ von der Industriestraße kommend in Richtung der sogenannten "Wagrainerkreuzung" gelenkt. Als dieser in die B1 in Fahrtrichtung Timelkam eingebogen sei und im selben Moment die bei der Tankstelle befindlichen Beamten erblickt habe, sei er sofort nach rechts in die Oberbleichfleckstraße eingebogen und habe dort seinen PKW abgestellt. Als die Beamten beim abgestellten PKW angekommen seien, habe S gerade seinen PKW zugesperrt. Er habe sich gerechtfertigt, er sei lediglich nur ein paar 100 m gefahren und sehe nicht ein, warum ihm nun der Führerschein abgenommen werden solle.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 16.2.2005 führte der Meldungsleger aus, dass er mit seinem Kollegen in Fahrtrichtung Timelkam ca. 20 - 50 m vor der Abzweigung "Oberbleichfleck" gestanden sei. Sie hätten von ihrem Standort aus eindeutig erkennen können, dass es sich bei dem Lenker des PKW um eine männliche Person gehandelt habe. Da er offensichtlich von der Schwerpunktkontrolle habe flüchten wollen, sei er sofort nach rechts abgebogen. Sein Kollege und er seien deshalb dem PKW nachgelaufen und hätten eindeutig gesehen, dass S alleine im Fahrzeug gewesen und von der Fahrerseite ausgestiegen sei. Dass seine Mutter den PKW lenkte oder dass er in dem Haus wohne, habe er bei der Anhaltung mit Sicherheit nicht gesagt.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Kollegen des Meldungslegers bei dessen Einvernahme im Wesentlichen bestätigt.

 

Die Mutter des Berufungswerbers wurde im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls einvernommen. Da sie jedoch im Berufungsverfahren - berechtigterweise - sich der Aussage entschlagen hat, darf im gegenständlichen Berufungsverfahren mit Hinweis auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit diese Aussage nicht Berücksichtigung finden.

 

Bereits im erstbehördlichen Verfahren aber auch in der Berufung argumentiert Herr S im Wesentlichen, dass nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug gelenkt habe, er habe zu dem Zeitpunkt, als der Meldungsleger ihn beim Fahrzeug angetroffen hat, lediglich einen Schlüssel aus dem Fahrzeug herausholen wollen. Er sei nicht im Fahrzeug gesessen.

 

Dies brachte der Berufungswerber auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor und er bestritt auch, dem Meldungsleger gegenüber angegeben zu haben, er sei lediglich ein paar 100 m gefahren.

 

Der Meldungsleger verblieb bei seiner Einvernahme bei dem bereits in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, führte jedoch aus, dass es sich beim Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges um eine Person handelte, die keine langen Haare gehabt hat. Ob es sich tatsächlich um eine männliche Person gehandelt habe, sei von seinem Standort aus nicht erkennbar gewesen, er habe jedoch feststellen können, dass sich nur eine Person im Fahrzeug befunden habe. Ausdrücklich bestätigte er jedoch, dass er den Berufungswerber nicht im Fahrzeug sitzend angetroffen hat. Konfrontiert mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe ihm gegenüber nicht angegeben, lediglich ein paar 100 m gefahren zu sein, erklärte der Meldungsleger ausdrücklich, der Berufungswerber habe dies ihm gegenüber angegeben. Zunächst habe er allerdings den Vorfall überhaupt bestritten.

 

Festgestellt wird, dass die Entfernung von der BP Tankstelle bis zum Oberbleichweg laut Messung mit einem Lasermessgerät ca. 65 m beträgt, im Bereich der Einmündung des Oberbleichweges in die B1 ist eine Straßenlaterne situiert, der Meldungsleger erklärte dazu, die Straßenbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen.

 

Auf ausdrückliches Befragen, ob der Berufungswerber den Beamten gegenüber im Zuge der Amtshandlung angegeben habe, dass seine Mutter das Fahrzeug gelenkt habe, erklärte der Zeuge jedoch, dass er sich an das nicht mehr erinnern könne, es würden jedoch auch Verdacht und Vermutung ausreichen um einen Alkotest durchführen zu lassen.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung und des damit verbundenen Augenscheines zur Auffassung, dass der Meldungsleger zwar jedenfalls subjektiv der Annahme sein konnte, beim Fahrzeuglenker habe es sich um den Berufungswerber gehandelt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der gegenständliche Vorfall am 4.12.2004 um 01:30 Uhr, also zur Nachtzeit, abgespielt hat. Wenn auch eine Straßenbeleuchtung vorhanden und eingeschaltet war, so erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass aus der Entfernung von der Tankstelle bis zur Einmündung des Oberbleichweges in die B1 (ca. 65 m) auch für einen geschulten Gendarmeriebeamten nicht erkennbar sein konnte, wie viele Personen sich tatsächlich im Fahrzeug befunden haben. Dass der Meldungsleger nicht feststellen konnte, dass es sich um eine männliche Person handelt, hat er ohnedies im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zugestanden. Dazu kommt, dass der Meldungsleger auf ausdrückliches Befragen angegeben hat, er könne sich nicht mehr erinnern, ob Herr S ihm im Zuge der Amtshandlung gesagt habe, dass die Mutter das Fahrzeug gelenkt hätte. Er vertrat lediglich die Auffassung, es würden auch Verdacht und Vermutung ausreichen um einen Alkotest durchzuführen.

 

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers wirkt an und für sich schlüssig, er konnte nicht im Fahrzeug sitzend angetroffen werden und es ist nicht denkunmöglich, dass er tatsächlich lediglich einen Schlüssel aus dem Fahrzeug holen wollte. Eine für das Verfahren wesentliche Aussage der Mutter des Berufungswerbers kann im Hinblick auf deren Aussageentschlagung in der Berufungsverhandlung wegen dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verwertet werden.

 

Es ist dem Meldungsleger einzugestehen, dass er subjektiv und auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen hat, der Rechtsmittelwerber hätte den PKW gelenkt, in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Beweise konnte jedoch dieser Umstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichen.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass dem Berufungswerber der gegen ihn erhobene Vorwurf, er habe am 4.12.2004 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht nachgewiesen werden kann und es war daher entsprechend der zitierten Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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